Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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ausgestandene  Probezeit  von  der  Lehrzeit  abzuziehen,  wofür ¬
  das  Aufdinggeld  mit  1  fl.  30  kr.  zu  bezahlen  ist.
Handwerks=Ordnung  für  Klagenfurt  vom  29.  October =
  1778  Artikel  6.
Nach  der  Lehrzeit  soll  der  Junge,  wenn  er  sich  in
Allem  wohl  verhalten  hat,  und  von  dem  Vorsteher  über
seine  Fähigkeiten  geprüft  worden  ist,  abermahl  vor  versammelten ¬
  Mittel  und  bey  offener  Lade  gegen  Beybringung ¬
  des  Christenlehrzeugnisses  und  Erlag  des  Freysprechgeldes ¬
  mit  1  fl.  30  kr.  in  Gegenwart  der  Gesellen  seiner ¬
  Lehrjahre  freygesprochen  und  als  ein  rechtmäßiger  Geselle ¬
  angesehen  werden.
Eodem  Artikel  7.
Ist  der  Junge  bey  einer  Wittwe,  welche  das  Gewerbe ¬
  nach  dem  Tode  ihres  Mannes  fortbetreibt,  in  der
Lehre,  so  soll  er  das  letzte  Vierteljahr  seiner  Lehrzeit
einem  Meister  zur  Auslernung  und  Freysprechung  übergeben ¬
  werden.
Eodem  Artikel  13.
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§.  340.
Ein  Gesell,  welcher  von  seinem  Meister  austreten
will,  soll  die  vor  der  Aufkündigung  angefangene  Arbeit,
wenn  es  der  Meister  verlangt,  vorher  ausmachen.
Eodem  Artikel  11.
§.  341.
Derjenige  Gesell,  welcher  Meister  werden  will,
und  zur  Erlangung  des  Meisterrechtes  zugelassen  wird,
hat  die  Probe  unter  der  Aufsicht  zweyer  dazu  ernannten
Beschaumeister  in  der  Wohnung  eines  Meisters  zu  machen.
Eodem  Artikel  9.
            
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