§ 24. a. Gesetzgebung. Römisches Recht.
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Aber die gesetzgebenden Faktoren der älteren Zeit sind im justinianischen ¬
Rechte immer noch grundsätzlich anerkannt. Ihre weitere
Wirksamkeit ist gegenüber der kaiserlichen Gesetzgebung nur eingestellt.
Das normale Gesetz ist die lex, d. h. der auf Rogation eines Magistrates
gefaßte Beschluß der Versammlung des römischen Volkes. Ihr steht das
Plebiscit gleich, der in ähnlicher Weise rogirte und angenommene
Beschluß der römischen Plebs.2 Auch der Senat hat gesetzgebende Gewalt, ¬
die er durch Senatuskonsulte übt.3 Gesetzeskraft haben ferner
die responsa prudentium, d. h. schriftliche Gutachten der vom
Kaiser mit dem Recht, in seinem Namen zu respondiren, begnadigten
Juristen.* Edikte der Prätoren und der kurulischen Aedilen begründen
gleichfalls gesetzesähnliches Recht.
Die kaiserliche Gesetzgebung hatte ursprünglich nur den Charakter
von Ausführungsverordnungen der Gesetze. Sie konnte daher die Volksgesetze ¬
nicht direkt antasten.“ Ob die Kaiser zur authentischen Auslegung
der Volksgesetze legitimirt seien, war noch unter den klassischen Juristen
bestritten. Justinian verwirft den Zweifel als lächerlichen Irrthum.
Da die kaiserlichen Verordnungen ursprünglich nur den Zweck hatten,
das bestehende Recht auszuführen, nicht aber neue Grundlagen für das
Recht zu legen, so wird es verständlich, daß eine besondere Publikation
nicht Bedingung ihrer Geltung war. Die einzelnen Arten waren:
1. Kaiserliche Edikte, d. h. vom Kaiser besonders verkündete
Rechtsnormen.
2. Mandate, d. h. in den Instruktionen der Kaiser für die
Provinzialstatthalter festgestellte Rechtsnormen.
3. Dekrete, d. h. kaiserliche Urtheile, soweit sie Rechtssätze aussprachen ¬
und anwendeten.
2) §§ 4 ff. J. de jure nat. 1, 2. Das Nähere ist Aufgabe der Rechtsgeschichte.
Die „lex Aquilia“ bildete ein Plebiscit l. 1 § 1 D. ad legem Aquiliam 9, 2.
In der l. 9 D. de leg. 1. 3 — Ulpianus libro 16 ad edictum — wird
ein noch gegenwärtiges Recht dargestellt: non ambigitur senatum jus facere
dies als
Vgl. auch l. 1 C. de senatusconsultis 1, 16.
posse.
4) Vgl. 1. 12 C. de leg. 1, 14 am Ende.
5) Mommsen, römisches Staatsrecht Bd. 2 Abth. 2. 3. Aufl. S. 881 ff.
6) l. 12 § 2 C. de leg. 1, 14. Cum igitur et hoc in veteribus legibus
invenimus dubitatum, si imperialis sensus legem interpretatus est, an oporteat
hujusmodi regiam interpretationem obtinere, eorum quidem vanam scrupulos -
tatem tam risimus, quam corrigendam esse censuimus.
Gaj. Inst. I § 5, § 6 J. de jure nat. 1, 2. l. 1 D. de const. principum ¬
8) 1. 3 C. de legibus 1, 14.
9) Ein für das Privatrecht höchst wichtiges caput ex mandatis bezüglich des
1 pr. D. de testamento militis 29. 1.
Militärtestamentes theilt mit 1.