Volltext : Pandekten (1)

§  24.  a.  Gesetzgebung.  Römisches  Recht.
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Aber  die  gesetzgebenden  Faktoren  der  älteren  Zeit  sind  im  justinianischen ¬
  Rechte  immer  noch  grundsätzlich  anerkannt.  Ihre  weitere
Wirksamkeit  ist  gegenüber  der  kaiserlichen  Gesetzgebung  nur  eingestellt.
Das  normale  Gesetz  ist  die  lex,  d.  h.  der  auf  Rogation  eines  Magistrates
gefaßte  Beschluß  der  Versammlung  des  römischen  Volkes.  Ihr  steht  das
Plebiscit  gleich,  der  in  ähnlicher  Weise  rogirte  und  angenommene
Beschluß  der  römischen  Plebs.2  Auch  der  Senat  hat  gesetzgebende  Gewalt, ¬
  die  er  durch  Senatuskonsulte  übt.3  Gesetzeskraft  haben  ferner
die  responsa  prudentium,  d.  h.  schriftliche  Gutachten  der  vom
Kaiser  mit  dem  Recht,  in  seinem  Namen  zu  respondiren,  begnadigten
Juristen.*  Edikte  der  Prätoren  und  der  kurulischen  Aedilen  begründen
gleichfalls  gesetzesähnliches  Recht.
Die  kaiserliche  Gesetzgebung  hatte  ursprünglich  nur  den  Charakter
von  Ausführungsverordnungen  der  Gesetze.  Sie  konnte  daher  die  Volksgesetze ¬
  nicht  direkt  antasten.“  Ob  die  Kaiser  zur  authentischen  Auslegung
der  Volksgesetze  legitimirt  seien,  war  noch  unter  den  klassischen  Juristen
bestritten.  Justinian  verwirft  den  Zweifel  als  lächerlichen  Irrthum.
Da  die  kaiserlichen  Verordnungen  ursprünglich  nur  den  Zweck  hatten,
das  bestehende  Recht  auszuführen,  nicht  aber  neue  Grundlagen  für  das
Recht  zu  legen,  so  wird  es  verständlich,  daß  eine  besondere  Publikation
nicht  Bedingung  ihrer  Geltung  war.  Die  einzelnen  Arten  waren:
1.  Kaiserliche  Edikte,  d.  h.  vom  Kaiser  besonders  verkündete
Rechtsnormen.
2.  Mandate,  d.  h.  in  den  Instruktionen  der  Kaiser  für  die
Provinzialstatthalter  festgestellte  Rechtsnormen.
3.  Dekrete,  d.  h.  kaiserliche  Urtheile,  soweit  sie  Rechtssätze  aussprachen ¬
  und  anwendeten.
2)  §§  4  ff.  J.  de  jure  nat.  1,  2.  Das  Nähere  ist  Aufgabe  der  Rechtsgeschichte.
Die  „lex  Aquilia“  bildete  ein  Plebiscit  l.  1  §  1  D.  ad  legem  Aquiliam  9,  2.
In  der  l.  9  D.  de  leg.  1.  3  —  Ulpianus  libro  16  ad  edictum  —  wird
ein  noch  gegenwärtiges  Recht  dargestellt:  non  ambigitur  senatum  jus  facere
dies  als
Vgl.  auch  l.  1  C.  de  senatusconsultis  1,  16.
posse.
4)  Vgl.  1.  12  C.  de  leg.  1,  14  am  Ende.
5)  Mommsen,  römisches  Staatsrecht  Bd.  2  Abth.  2.  3.  Aufl.  S.  881  ff.
6)  l.  12  §  2  C.  de  leg.  1,  14.  Cum  igitur  et  hoc  in  veteribus  legibus
invenimus  dubitatum,  si  imperialis  sensus  legem  interpretatus  est,  an  oporteat
hujusmodi  regiam  interpretationem  obtinere,  eorum  quidem  vanam  scrupulos -
  tatem  tam  risimus,  quam  corrigendam  esse  censuimus.
Gaj.  Inst.  I  §  5,  §  6  J.  de  jure  nat.  1,  2.  l.  1  D.  de  const.  principum ¬

8)  1.  3  C.  de  legibus  1,  14.
9)  Ein  für  das  Privatrecht  höchst  wichtiges  caput  ex  mandatis  bezüglich  des
1  pr.  D.  de  testamento  militis  29.  1.
Militärtestamentes  theilt  mit  1.
            
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