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sind aus reinen Zinn zu verfertigen, und die Einfuhr
dieser aus vermischten Zinn verfertigten Sachen aus der
Fremde ist verbothen.
Andere Gefäße, Kleidungsstücke, Jnstrumente und
Spielsachen, dürfen aus vermischten Zinn verfertiget
werden.
Hofdecret vom 8. July 1775.
Ein Zinngießer, der Koch- oder Eßgeschirre aus
Zinn, das mit Bley gefälschet ist, verfertiget, ist, nebst
dem Verluste des aus dem gefälschten Zinne verfertigten
Vorrathes, das erste Mahl mit einer Geldstrafe von 25
bis 50 Gulden zu belegen; bey dem zweyten Falle
oder auch sogleich bey der ersten Betretung, wofern er
dieses schädliche Gewerbe länger getrieben, oder von dem
aus gefälschten Metalle verfertigten Geschirre viel verkauft;
oder wenn dadurch Jemand an seiner Gesundheit wirklich
Schaden gelitten hat, ist er mit dem Gewerbsverluste
zu bestrafen.
Uebrigens ist jeder Zusatz, jede Mischung oder Fälschung, ¬
welche entweder schon für sich, oder durch die
dabey gebrauchten Materialien, durch die Art der Zubereitung, ¬
oder die zur Zubereitung, oder Aufbewahrung
gebrauchten Gefäße einer genußbaren Ware von was immer ¬
für einer Gattung, eine der Gesundheit schädliche
Eigenschaft mittheilen kann, als eine schwere PolizeyUebertretung ¬
zu behandeln; und nach dem Grade der
Schädlichkeit, und Länge der Zeit, durch welche dieses
schädliche Geschäft fortgesetzt worden, mit einer Geldstrafe ¬
von 10 bis 100 Gulden, oder mit Arrest von
drey Tagen bis zu einem Monathe, der nach Umständen
auch durch Fasten, oder Züchtigung zu verschärfen ist,
zu bestrafen.
Strafgesetzbuch II. Theil §. 159 und 160.