Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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sind  aus  reinen  Zinn  zu  verfertigen,  und  die  Einfuhr
dieser  aus  vermischten  Zinn  verfertigten  Sachen  aus  der
Fremde  ist  verbothen.
Andere  Gefäße,  Kleidungsstücke,  Jnstrumente  und
Spielsachen,  dürfen  aus  vermischten  Zinn  verfertiget
werden.
Hofdecret  vom  8.  July  1775.
Ein  Zinngießer,  der  Koch-  oder  Eßgeschirre  aus
Zinn,  das  mit  Bley  gefälschet  ist,  verfertiget,  ist,  nebst
dem  Verluste  des  aus  dem  gefälschten  Zinne  verfertigten
Vorrathes,  das  erste  Mahl  mit  einer  Geldstrafe  von  25
bis  50  Gulden  zu  belegen;  bey  dem  zweyten  Falle
oder  auch  sogleich  bey  der  ersten  Betretung,  wofern  er
dieses  schädliche  Gewerbe  länger  getrieben,  oder  von  dem
aus  gefälschten  Metalle  verfertigten  Geschirre  viel  verkauft;
oder  wenn  dadurch  Jemand  an  seiner  Gesundheit  wirklich
Schaden  gelitten  hat,  ist  er  mit  dem  Gewerbsverluste
zu  bestrafen.
Uebrigens  ist  jeder  Zusatz,  jede  Mischung  oder  Fälschung, ¬
  welche  entweder  schon  für  sich,  oder  durch  die
dabey  gebrauchten  Materialien,  durch  die  Art  der  Zubereitung, ¬
  oder  die  zur  Zubereitung,  oder  Aufbewahrung
gebrauchten  Gefäße  einer  genußbaren  Ware  von  was  immer ¬
  für  einer  Gattung,  eine  der  Gesundheit  schädliche
Eigenschaft  mittheilen  kann,  als  eine  schwere  PolizeyUebertretung ¬
  zu  behandeln;  und  nach  dem  Grade  der
Schädlichkeit,  und  Länge  der  Zeit,  durch  welche  dieses
schädliche  Geschäft  fortgesetzt  worden,  mit  einer  Geldstrafe ¬
  von  10  bis  100  Gulden,  oder  mit  Arrest  von
drey  Tagen  bis  zu  einem  Monathe,  der  nach  Umständen
auch  durch  Fasten,  oder  Züchtigung  zu  verschärfen  ist,
zu  bestrafen.
Strafgesetzbuch  II.  Theil  §.  159  und  160.
            
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