Volltext : Wiest, Andreas Alois: Ueber Aufhebung der Zehenten, LeibeigenschaftsGefälle, Frohnen, Beeten und FallLehen

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entbunden,  soweit  die  Landgarben  durch  gegenwärtige  Uebereinkunft ¬
  fixirt  sind.
§.  12.
BauBeiträge.
Die  BauBeiträge  werden  von  der  Lehenherrschaft  da,
wo  sie  bestehen,  auch  künftig  nach  der  bisherigen  Observanz,
jedoch  nur  nach  dem  gegenwärtigen  Umfange  der  LehenGebäulichkeiten, ¬
  wofür  sie  wirklich  zu  leisten  sind,  und  ohne
alle  Erhöhung  wegen  künftiger  Erweiterung  und  Vergrößerung ¬
  derselben,  geleistet  werden.
§.  13.
Cultur  Freiheit.
Den  Lehen=  und  Zehenhtolden  wird  auf  ihren  Gütern
und  Grundstücken  volle  CulturFreiheit,  soweit  dieselbe  bisher
durch  die  Landgarben=  und  Zehentpflicht  gehemmt  war,
jedoch  unbeschadet  aller  sonstigen  auf  die  Cultur  der  Markung ¬
  einwirkenden  grund-  und  gutsherrlichen  Befugnisse
und  Rechte,  hiemit  zugestanden.
§.  14.
Schluß  Bestimmung.
Gegenwärtige  Uebereinkunft,  welche  von  Seite  der  Lehenund ¬

Zehentholden  sogleich  unwiderruflich  und  unverbrüchlich
seyn  soll,  von  Seite  des  Rentamts  aber  der  Genehmigung
der  höchsten  Lehen=  und  Zehentherrschaft  noch  unterstellt
werden  muß,  wird  auch  dem  GemeindeRathe  als  solchem
zum  Erkenntnisse  vorgelegt.
            
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