Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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soll  ihr  ein  wohlerfahrner  und  gut  gesitteter  Gesell  von
dem  Handwerke  zugegeben  werden.
Eodem  Artikel  14.
§.  330.
Gürtler,  welche  Dantes  oder  Scheltons  verfertigen,
dürfen  auf  dieselben  das  Bildniß  eines  regierenden  oder
abgelebten  Fürsten,  oder  irgend  ein  Zeichen  einer  öffentlichen ¬
  Macht  nicht  aufprägen.
Gubernial=Verordnung  vom  6.  May  1807.
§.  331.
Den  Gürtlern  ist  auf  das  Strengste  verbothen,  sich
mit  Verfertigung  der  Silberwaren  zu  befassen.
Gubernial=Verordnung  vom  20.  Jenner  1813.
Die  Zeichenmeister  der  bürgerlichen  Gold-  und  Silberarbeiter ¬
  sollen,  bey  zwanzig  Reichsthaler  Strafe,  den
Gürtlern  keine  Arbeit  mit  den  Probepunzen  bezeichnen.
Handwerks=Ordnung  für  Gold=  und  Silberarbeiter
vom  3.  August  1774  II.  Theil  §.  9.  Siehe  §.  235
des  III.  Theils.
XIII.  Zinngießerey.
§.  332.
Jeder  aufzunehmende  Junge,  er  sey  ein  Meisterssohn ¬
  oder  nicht,  soll  3  Monathe  vorher  geprüft  werden;
läßt  er  die  erforderlichen  Fähigkeiten  spüren,  so  ist  er
bey  versammeltem  Handwerke  vor  offener  Lade,  gegen  Einlegung ¬
  des  Taufscheines  und  Stellung  eines  oder  zweyer
Bürgen  auf  4  Jahre,  und  wenn  ihn  der  Lehrmeister  während ¬
  der  Lehrjahre  zu  kleiden  verspricht,  auf  5  Jahre
ordentlich  aufzudingen  und  einzuschreiben;  die  dreymonath¬
            
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