Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 327. 
Jeder das erste Mahl eingewanderte Geselle hat 
sich bey der nächsten Gesellenzusammenkunft in das Ge 
sellenbuch gegen Exlag von 4 kr. einschreiben zu lassen. 
Eodem Artikel 14. 
§. 328. 
Wenn ein Gesell Meister zu werden verlangt, er 
sey nun ein Meisterssohn oder nicht, er möge eines 
Meisters Wittwe oder Tochter zu heirathen gesonnen sey oder 
nicht; so soll er sich vorher bey versammeltem Handwerke 
melden, und daselbst die zum Meisterrecht erforderlichen 
Eigenschaften gehörig beweisen. 
Handwerks=Ordnung für Meister Artikel 8. 
Hat die Meisterschaft dagegen nichts einzuwenden, 
so wird der Meisterrechtswerber nach erlangter Bewilli 
gung von seiner Behörde zur Ablegung der Probe zuge 
lassen, welche unter Aufsicht zweyer dazu ernannter Be 
schaumeister in der Wohnung eines Gürtlermeisters zu ver 
fertigen ist. 
Eodem Artikel 9. 
Wird diese Probe für gut erkannt, so hat sie als 
Meisterstück zu gelten, und ist der Meisterrechtswerber 
zum Bürger und Meisterrechte zuzulassen, worauf die 
Einverleibung gegen Einlegung der Meistertaxe bey dem 
Handwerke erfolgt. 
Eodem §. 10. 
§. 329. 
Wenn nach dem Tode eines Meisters, dessen Witt 
we in diesem Stande das Werk fortführen will, so
	        
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