286
§. 327.
Jeder das erste Mahl eingewanderte Geselle hat
sich bey der nächsten Gesellenzusammenkunft in das Ge
sellenbuch gegen Exlag von 4 kr. einschreiben zu lassen.
Eodem Artikel 14.
§. 328.
Wenn ein Gesell Meister zu werden verlangt, er
sey nun ein Meisterssohn oder nicht, er möge eines
Meisters Wittwe oder Tochter zu heirathen gesonnen sey oder
nicht; so soll er sich vorher bey versammeltem Handwerke
melden, und daselbst die zum Meisterrecht erforderlichen
Eigenschaften gehörig beweisen.
Handwerks=Ordnung für Meister Artikel 8.
Hat die Meisterschaft dagegen nichts einzuwenden,
so wird der Meisterrechtswerber nach erlangter Bewilli
gung von seiner Behörde zur Ablegung der Probe zuge
lassen, welche unter Aufsicht zweyer dazu ernannter Be
schaumeister in der Wohnung eines Gürtlermeisters zu ver
fertigen ist.
Eodem Artikel 9.
Wird diese Probe für gut erkannt, so hat sie als
Meisterstück zu gelten, und ist der Meisterrechtswerber
zum Bürger und Meisterrechte zuzulassen, worauf die
Einverleibung gegen Einlegung der Meistertaxe bey dem
Handwerke erfolgt.
Eodem §. 10.
§. 329.
Wenn nach dem Tode eines Meisters, dessen Witt
we in diesem Stande das Werk fortführen will, so