50 Erbschastsanfäll an Verschollene.
übrig läßt; bedeutsam in der Literatur wurde die-
selbe bereits dadurch, daß Arndts, der noch in
der II. Auflage seines Lehrbuches der Pandekten
§, 26 den umgekehrten Satz aufgestellt hatte, in
der dritten und jüngsten mit Bezug auf Bruns
zur Meinung desselben, welche Alles auf ein wohl-
begründetes Gewohnheitsrecht zurückführt, übertrat,
ohne jedoch dabei in der Note 3 die Bemerkung
unterdrücken zu können, es sei in Ansehung dieses
Punktes wie die Theorie, so auch die neueste Praxis
noch schwankend 8). Die vorzüglichsten Ergebnisse
jener Abhandlung lassen sich kurz in folgende Sätze
zusammenfassen.
a) In den Quellen des röm. Rechtes findet sich von
eigentlicher Verschollenheit kein einziges Beispiel vor, ob-
wohl nach kr. 19 de a. v. o. her. (29,2) ohne erwiesenen
Tod keine Beerbung möglich war. Es erklärt sich indessen
leicht, daß man dort ein Bedürfniß nach festen Fristen und
Präsumtionen gar nicht empfand, weil die Gewißheit des
Todes nicht durch strengen juristischen Beweis zu liefern
war, sondern nach dem in fr. 3 §. 2 de fest. (23, 5)
wurzelnden Prinzipe der universalen Evidenz — sententia
animi — durch einfache Vermuthungen leicht hergestellt werden
konnte (S-103—105). So lange indessen der eingesetzte Vor-
erbe die Erbschaft noch antreten konnte, war solche dem Substi-
tuten nicht angefallen (fr. 3, fr. 69 de a. v. o. her.). Wenn
gleich Gajus und nach ihm Justini an bei Gelegenheit
des ususfruetns einer Körperschaft erst 100 Jahre als
langes oder längstes Leben eines Menschen bezeichneten,
so wurde hiemit noch keine Rechtsvermuthung für eine
Fortdauer bis dahin aufgestellt. Daraus, daß zur Beerbung
eines Menschen der Beweis seines Todes erfordert wird,
folgt noch nicht, daß positiv die reine Thatsache
des Lebens als Grund zur Entstehung neuer
Rechtsverhältnisse vermuthet werde. Für das
röm. Recht muß man also annehmen, daß der blose Beweis
der Geburt und der früheren Existenz eines näheren Erben
zur Ausschließung des entfernteren nicht genügt, sondern
8) Vgl. Seuffert's Pandektenrecht (Aufl. IV) Bd. l
§. 39 Note 3.