Inhaltsverzeichnis : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Herzogthums Nassau (20)

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wovon  ihnen  das  Jägerrecht  ohne  Haut,  dem  Herkommen
gemäß  verbleibt,  keinesweges  dürfen  sie  sich  solches  aber  anmaßen =
  (a).
(a)  Forstordnung  vom  11.  Febr.  1757.  5.  12.
9.  299.  Wer  abgeworfene  Hirschgeweihe  findet,
soll  solche  an  den  Forstjäger  liefern,  wo  der  Finder  für  jedes
Pfund  3  Kr.  zu  empfangen  hat.  Wer  aber  solche  anderswo
verkauft,  soll  für  jede  Stange  von  einem  geringen  Hirsch  10
Albus,  von  einem  jagdbaren  Hirsch  aber  15  Albus  Strafe
erlegen  (a).
(a)  Verordnung  vom  21.  Juni  1767.
§.  300.  Die  Jäger  sollen  künftig  nicht  mehr  die  Haut
sammt  Jägerrecht  von  dem  erlegten  Wildpret  zu  beziehen
haben,  wogegen  ihnen  aber  doppeltes  Schußgeld  zugesichert
wird;  auch  sollen  die  Bälge  der  Füchse  und  wilden  Katzen
demjenigen  Forstjäger  gehören,  in  dessen  Revier  sie  geschossen
werden  (a).
(a)  Verordnung  vom  26.  April  1770.
§.  301.  Das  Schußgeld  sowohl  von
Wildpret  als
von
Raubthieren  war  folgendermaßen  bestimmt;
Fl.  Alb.  Pf.
Von  einem  Hirsch,  der  ganz  verkauft  wird  |  3  |  —  —
»
Gell=  oder  Schmalthier
.  3  —  —
*  .
n
"
Wildkalb
.  .  1  15  —
*
»
"  1  —  —
Reh=  oder  Spießbock
»  einer  Geiß,  Schmalreh  oder  Rehkitz  |  —  |  15  |  —
„  einem  Trappen.
.  —  15  —
Auerhahn.
.  1  15  —
7
n
Schwein
3  -  —
9
Keiler
.  2  —  —
*  *  *
»
einer
Bach
.  1  15  —
*  *  *  .
„  einem
Frischling.
*  *  *  *  *  *  *  —  —
n
".  —  15  —
n
Macasin
*  .  .
.  .  .  .
n
3  —
Hasen „

.  .  —
*
4
.  *
4  —
»
Feldhuhn  und  Schnepfe    —
Haselhuhn  und  wilden  Gans  —
4
4„ -
  einer
großen  wilden  Ente  |  —
n
.—
2  4
„  Kreihente
»
2  —
„  Bekasine,  wilden  Taube  und  Bachvogel  —
16
Forst=  und  Jagdgesetze.  21  Bd.
            
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