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wovon ihnen das Jägerrecht ohne Haut, dem Herkommen
gemäß verbleibt, keinesweges dürfen sie sich solches aber anmaßen =
(a).
(a) Forstordnung vom 11. Febr. 1757. 5. 12.
9. 299. Wer abgeworfene Hirschgeweihe findet,
soll solche an den Forstjäger liefern, wo der Finder für jedes
Pfund 3 Kr. zu empfangen hat. Wer aber solche anderswo
verkauft, soll für jede Stange von einem geringen Hirsch 10
Albus, von einem jagdbaren Hirsch aber 15 Albus Strafe
erlegen (a).
(a) Verordnung vom 21. Juni 1767.
§. 300. Die Jäger sollen künftig nicht mehr die Haut
sammt Jägerrecht von dem erlegten Wildpret zu beziehen
haben, wogegen ihnen aber doppeltes Schußgeld zugesichert
wird; auch sollen die Bälge der Füchse und wilden Katzen
demjenigen Forstjäger gehören, in dessen Revier sie geschossen
werden (a).
(a) Verordnung vom 26. April 1770.
§. 301. Das Schußgeld sowohl von
Wildpret als
von
Raubthieren war folgendermaßen bestimmt;
Fl. Alb. Pf.
Von einem Hirsch, der ganz verkauft wird | 3 | — —
»
Gell= oder Schmalthier
. 3 — —
* .
n
"
Wildkalb
. . 1 15 —
*
»
" 1 — —
Reh= oder Spießbock
» einer Geiß, Schmalreh oder Rehkitz | — | 15 | —
„ einem Trappen.
. — 15 —
Auerhahn.
. 1 15 —
7
n
Schwein
3 - —
9
Keiler
. 2 — —
* * *
»
einer
Bach
. 1 15 —
* * * .
„ einem
Frischling.
* * * * * * * — —
n
". — 15 —
n
Macasin
* . .
. . . .
n
3 —
Hasen „
. . —
*
4
. *
4 —
»
Feldhuhn und Schnepfe —
Haselhuhn und wilden Gans —
4
4„ -
einer
großen wilden Ente | —
n
.—
2 4
„ Kreihente
»
2 —
„ Bekasine, wilden Taube und Bachvogel —
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Forst= und Jagdgesetze. 21 Bd.