Object : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Nach  vollstreckter  Lehrzeit  soll  der  Junge,  wenn
er  sich  während  derselben  in  Allem  wohl  verhalten  hat,
und  wegen  seiner  Fähigkeit  von  den  Vorstehern  geprüfet
worden,  abermahl  bey  versammeltem  Handwerke,  vor
offener  Lade,  gegen  Beybringung  des  gewöhnlichen  Christenlehrzeugnisses, ¬
  und  gegen  Erlag  des  Freysprechgeldes
in  Gegenwart  der  Gesellen  seiner  Lehrjahre  freygesprochen,
und  sodann  gleich  ohne  mindesten  Unterschied  als
ein  rechtmäßiger  Gesell  angesehen  werden.
Handwerks=Ordnung  für  Grätz  vom  16.  July  1774
Artikel  6  und  7.
Wenn  eine  Meisterswittwe  einen  Jungen  in  der
Lehre  hat,  so  ist  dieser  bis  auf  das  letzte  Vierteljahr  seiner ¬
  Lehrzeit  bey  ihr  zu  lassen,  sodann  aber  einem  andern
Kupferschmiedmeister  zur  vollständigen  Auslernung  und
Freysprechung  zu  übergeben.
Eodem  Artikel  14.
§.  312.
Die  ordentliche  Arbeitszeit  der  Gesellen  hat  das  ganze
Jahr  um  5  Uhr  Morgens  anzufangen,  und  um  7  Uhr
Abends  aufzuhören.
Eodem  für  Gesellen  Artikel  5.
§.  313.
Das  Meisterrecht  wird  bey  diesem  Handwerke  auf
dieselbe  Art,  wie  bey  den  andern  Commercial=Gewerben
erworben.  Vide  §.  10  und  11.  III.  Thl.
Eodem  Artikel  8,  9  und  10.
§.  314.
Es  ist  Jedermann  erlaubt,  Kupferschmieden,  Drahtzüge =
  und  Werkstätten  zur  Ausarbeitung  des  Kupfers  in  Ge18 ¬

            
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