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Vom Herrn Prof. Dr. I. T. Kuntze in Leipzig.
z. B. das Datum des etwaigen (ersten) Indossamentes keineswegs
den Mangel des Datums im Wechsel selbst ersetzen kann, und
mithin das erste Indossament nicht etwa (s. Liebe, Ausgabe der
W.-O. mit Einl. und Erläut., Leipz. 1848, S. 57) mit Th öl
(Wechselrecht, §. 276.) als „erster Begebungsvertrag" aufgefaßt
werden darf. Vielmehr sind Ausstellung und Girirung auch beim
Wechsel an eigene Ordre getrennte und selbständige Acte, und
sonach ein solcher (unbegebener) Wechsel immer schon ein Wechsel,
ein unfertiger freilich, aber ein werdender, halber Wechsel.
Nirgends tritt so deutlich wie hier hervor, daß der Ausstellungs-
act ein Rechtskörper für sich ist; die Begebung des „Wechsels an
eigene Ordre" ist nicht Erzeugung des Wechsels, sondern bereits
eine zweite Station in dessen Leben, und der Wechsel vor seiner
Begebung so wenig eine reine Null, als der embryo superstes
vor der Geburt (cf. fr. 5. §. 2. D. 1- 4.). Der Wechsel an
eigene Ordre hätte gar nicht aufkommen können, wenn nicht die
Erzeugung eines Wechsels wesentlich als Handlung des Ausstel-
lers, der Wechsel als Product eines einseitigen Rechtsaktes ange-
sehen würde; mit Recht bezeichnet Wiener (Abhandl. a. d. Ge-
biete d. Rechtsgesch., 1846, S. 116) diese Wechselform als einen
konsequenten Fortschritt in der Emancipation des Wechsels.
Wir wollen nun zunächst sehen, wie, die bisherige Doctrin
sich zu der gestellten Frage verhält.
§. 4.
Dogmen geschichtlich es.
Scaccia und Raphael de Turri, die beiden Häupter der
späteren italienischen Wechselrechtsdoctrin (der ersten Hälfte des
17. Jahrhunderts angehörig), waren im Wesentlichen nicht über
die Auffassung und Construction des Wechselgeschästes, welche
sich bei Baldus findet, hinausgekommen; die Idee, daß die
Wechselscriptur das entscheidende Organ des wechselmäßigen
nomen sey, und daß eine Urkunde noch etwas Anderes, d. h.
Mehreres als eine bloß äußere Sicherung (cautio) seyn könne,
wollte der romanistisch geschulten Doctrin lange nicht in den
Kopf, immer kam man daher auf die das Wechselgeschäft veran-
lassenden und begleitenden Thatumstände zurück und beruhigte
sich mehr oder weniger bei der Auffassung desselben als einer