Inhaltsverzeichnis : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (6)

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Bei  der  Ausgleichung,  zwischen  dem  Hauseigenthümer ¬
  und  dem  Miethsmanne,  welcher  das  Quartierhalten -
  für  erstern  übernommen  hat,  muß  man  aber  auf  jene
Umstände,  und  die  Billigkeit  allerdings  Rücksicht  nehmen,
wenn  es  an  positiven  Verbindlichkeitsnormen  fehlt.  Der
Miethsmann  hat  ein  unbestreitbares  Recht  zu  verlangen,
daß  der  Vermiether  ihm  den  Verlust  ersetze,  welchen  er  durch
das  für  ihn  übernommene  Quartierhalten  und  die  dadurch
veranlaßte  Entbehrung  des  vollen  Gebrauchs  des  gemietheten ¬
  Hauses,  gehabt  hat.  Man  kann  ihm  die  Bezahlung -
  des  ganzen  Miethzinses  und  die  Tragung  der  Quartierlast -
  zugleich  nicht  rechtlich  aufbürden.  Den  richtigen
Maaßstab  zu  finden  und  zu  bestimmen,  wonach  dieser  Schaden =
  dem  Miethsmanne  zu  erfetzen  ist,  muß  man  aber  dem
gerechten  und  vernünftigen  Ermessen  des  Richters,  der  in
den  concreten  Fällen  alle  Umstände  sorgfältig  zu  prüfen  hat,
überlassen,  wenn  keine  Vereinbarung  unter  den  Partheien.
selbst  erreicht  werden  kann.
Die  Größe  des  Miethzinses,  verglichen  mit  dem  mehr
oder  weniger  lästigen  Quartierhalten,  wodurch  z.  B.  der
Miethsmann  mit  seiner  Familie  entweder  in  der  gewohnten
Bequemlichkeit  sehr  eingeschränkt,  oder  wo  ihm  etwa  nur
der  Gebrauch  eines  sonst  leer  gestandenen  Prunk=  oder  Besuchzimmers =
  entzogen  ist  u.  s.  w.  dürften  den  Richter  da,  wo
der  Miethsmann  nicht  etwa  einen  freiwillig  übermäsigen, ¬
  oder  unangemessenen  Verpflegungsaufwand ¬

len  sind,  Frankf.  1799.  macht  §.  21.  den  Unterschied:  ob  der
Miethsmann  nur  bei  Durchmärschen,  oder  bei  Still  Lägern  und
länge  dauernden  Cantonnirungen  die  Verpflegungslasten  getragen
habe?  Die  erstern  soll  der  Miethsmann,,  die  letztern  aber  derVermitther =
  stehen.
            
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