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Bei der Ausgleichung, zwischen dem Hauseigenthümer ¬
und dem Miethsmanne, welcher das Quartierhalten -
für erstern übernommen hat, muß man aber auf jene
Umstände, und die Billigkeit allerdings Rücksicht nehmen,
wenn es an positiven Verbindlichkeitsnormen fehlt. Der
Miethsmann hat ein unbestreitbares Recht zu verlangen,
daß der Vermiether ihm den Verlust ersetze, welchen er durch
das für ihn übernommene Quartierhalten und die dadurch
veranlaßte Entbehrung des vollen Gebrauchs des gemietheten ¬
Hauses, gehabt hat. Man kann ihm die Bezahlung -
des ganzen Miethzinses und die Tragung der Quartierlast -
zugleich nicht rechtlich aufbürden. Den richtigen
Maaßstab zu finden und zu bestimmen, wonach dieser Schaden =
dem Miethsmanne zu erfetzen ist, muß man aber dem
gerechten und vernünftigen Ermessen des Richters, der in
den concreten Fällen alle Umstände sorgfältig zu prüfen hat,
überlassen, wenn keine Vereinbarung unter den Partheien.
selbst erreicht werden kann.
Die Größe des Miethzinses, verglichen mit dem mehr
oder weniger lästigen Quartierhalten, wodurch z. B. der
Miethsmann mit seiner Familie entweder in der gewohnten
Bequemlichkeit sehr eingeschränkt, oder wo ihm etwa nur
der Gebrauch eines sonst leer gestandenen Prunk= oder Besuchzimmers =
entzogen ist u. s. w. dürften den Richter da, wo
der Miethsmann nicht etwa einen freiwillig übermäsigen, ¬
oder unangemessenen Verpflegungsaufwand ¬
len sind, Frankf. 1799. macht §. 21. den Unterschied: ob der
Miethsmann nur bei Durchmärschen, oder bei Still Lägern und
länge dauernden Cantonnirungen die Verpflegungslasten getragen
habe? Die erstern soll der Miethsmann,, die letztern aber derVermitther =
stehen.