Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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mahl  bey  versammeltem  Handwerke,  gegen  Beybringung
des  Christenlehrzeugnisses  und  gegen  Erlag  des  Freysprechgeldes ¬
  mit  zwey  Gulden  in  Gegenwart  der  Gesellen ¬
  seiner  Lehrjahre  freygesprochen  werden.
Eodem  Artikel  7.
§.  305.
Die  Gesellen  haben  monathlich  die  Auflaggebühr
mit  4  kr.  zu  erlegen.
Handwerks=Ordnung  für  die  Gesellen  Artikel  2.
§.  306.
Die  Meisterprobe  ist  unter  Aufsicht  zweyer  dazu  er
nannten  Beschaumeister  in  der  Wohnung  eines  Speng
lermeisters  zu  verfertigen,  worüber  das  unparteyische
Zeugniß  der  Meisterschaft  abzugeben  ist.
Handwerks=Ordnung  für  Meister  Artikel  9.
Wird  diese  Probe  für  gut  erkannt,  so  hat  sie  als  Meisterstück ¬
  zu  gelten,  und  der  Meisterrechtswerber  ist  als
Meister  aufzunehmen,  wofür  die  Meistertaxe  für  die
Stadtmeister  mit  40  fl.  und  die  Landmeister  mit  20  fl.
zu  erlegen  ist.
Eodem  Artikel  10.
§.  307.
Ueber  die  vorgekommene  Frage,  ob  der  in  Frankreich ¬
  erfundene  sogenannte  Moire  Metalique  nicht  auch
hier  Landes  in  gleicher  Qualität  erzeugt  werden  könnte,
ist  bereits  erhoben,  und  von  dem  politechnischen  Institute
bestätiget  worden,  daß  bloß  die  schlechte  Qualität  und
vorzüglich  die  schlechte  Verzinnung  des  inländischen  Weißbleches ¬
  die  Ursachen  seyen,  daß  dieser  gegenwärtig  sehr
gesuchte  Artikel  im  Inlande  nicht  so  schön  und  gut
erzeugt
            
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