Contents : Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 13 (1903))

Unteilbarkeit des Verlangens des Konkursverwalters.

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Makoflor, um die es sich bei der Gegenforderung der Beklagten handle,
seien ein Teil des Schlusses, in dessen Erledigung auch die in der Klage
erwähnten Lieferungen erfolgt seien — wurde zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Der Kläger hat der Beklagten aus deren Anfrage, ob er sich für die
Lieferung der 4000 Pfund Makoflor entscheide, die zur Zeit der Konkurs-
eröffnung noch ausstanden, eine endgültige Antwort nicht zu teil werden
lassen. Nachdem er zunächst Ausschluß darüber erbeten, yb der Wunsch
der Beklagten „um Ablieferung der rückständigen Kontrakte" sich auch auf
die überdies noch offenen 700 Pfund Leipziger Mako beziehe und deren
hieraus erfolgte Erwiderung vom 7. Jan. 1902 in seinem Schreiben vom
nämlichen Tage als unbefriedigend bezeichnet hatte, entgegnete die Be-
klagte durch Brief vom 12. Jan. mit aller Bestimmtheit, daß sie auf
den Schluß in Makogarn (Leipziger Mako) ebenfalls reflektiere und bat
nochmals um bündige Erklärung des Gegners aus ihre vorerwähnte Frage.
Der Kläger hat jedoch dieses Schreiben unbeantwortet gelaffen, und dieses
Schweigen hat dieselbe rechtliche Folge, als wenn es sich für die Nicht-
erfüllung des Geschäfts entschieden hätte (vergl. Bolze, Praxis des R.Ger.
Bd. 15 Nr. 716). Selbst wenn aber anzunehmen wäre, daß die Erllärung
des Konkursverwalters schon durch die Bemerkung in seinem Briefe vom
7. Jan. vorweggenommen sei, er könne nur gegen Barzahlung liefern,
so würde dies auch nur als eine Ablehnung des Vertrags gedeutet werden
können, weil der Beklagten beim Vertragsschlusse für die Regulierung.des
Kaufpreises ein bestimmtes Ziel zugestanden worden war. Auch durch
die angebliche Verschlechterung der Vermögensverhältniffe der Beklagten
wird das Verlangen der Barzahlung keinesfalls gerechtfertigt, weil er ihr
auch bei dieser Sachlage die Wahl hätte lassen müssen, anstatt der so-
fortigen Erlegung des Kaufpreises Sicherheit für diesen zu leisten (B.G.B.
8 321).
Dieses ablehnende Verhalten des Konkursverwalters hat, da die
4000 Pfund Makoflor nach seinem eigenen Anfuhren Gegenstand desselben
Vertrags sind, aus dem die Klagsorderung abgeleitet wird, zur not-
wendigen Folge, daß er auch die Bezahlung des eingeklagten Kaufpreises
nicht mehr verlangen kann. Die Erfüllung eines bei der Konkurseröffnung
nach beiden Seiten noch nicht völlig erledigten zweiseitigen Vertrags kann
der Verwalter nur unter der Voraussetzung fordern, daß er selbst auch die
Leistung, welche dem Gemeinschuldner obgelegen hätte, bewirkt und zwar
vollständig bewirkt. Denn er tritt nach § 17 der K.O. Abs. 1, wenn er in
Ausübung des ihm verliehenen Wahlrechts sich für die Vertragserfüllung
entscheidet, „an die Stelle des Gemeinschuldners". Damit hängt es denn
auch zusammen, daß er die Schuld, die dem Ansprüche des anderen

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