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Arbeit ohne Schaden nicht unterbrochen werden könnte
in welchem Falle der Gesell so lange es erforderlich ist,
zu arbeiten hat.
Gesellen=Ordnung vom 5. August 1777 Artikel 4.
§. 301.
Es ist üblich, daß jene Meister, welche einen
Gesellen aufnehmen wollen, sich auf der Herberge an
der Tafel vormerken, und bey der Austheilung der frem
den Gesellen, hat jener Meister den Vorzug, welcher
sich zuerst vorgemerkt hat.
Handwerks=Ordnung Artikel 13.
§. 302.
Die Hofverordnung vom 14. Februar 1794, nach
welcher den Nadlern das Verschleißrecht mehrerer Arti
keln zusteht, ist zwar nicht nach Steyermark gelangt,
sie ist jedoch auch in der Provinz in Ausübung, und
wurde speciell in Anwendung gebracht.
Gubernial=Verordnung vom 16. August 1826.
Dieses Hofdecret wird daher aufgenommen; zwar
ward unterm 14. April 1753 verordnet, daß die Mei
ster andere Waren, als die sie selbst verfertigen, nicht
feil haben dürfen. Allein, bereits mit höchster Entschlie
ßung vom 28. December 1779, wurde den Nadlern der
Handel mit leinenen Bändchen und Zwirnwaren ungehin
dert gestattet, weil selbe, schon ihrer Natur nach, unter
die eigentliche kurze, keineswegs unter die Galanterie
waren gehörig sind.
Da nun die Nadlermeister von ihrem Gewerbe al
lein dermahl nicht leben können, und sie immer einen
kleinen Rebenhandel dabey getrieben haben, auch der
Wiener Handelsstand wider solche seit 30 Jahren mit