Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Arbeit ohne Schaden nicht unterbrochen werden könnte 
in welchem Falle der Gesell so lange es erforderlich ist, 
zu arbeiten hat. 
Gesellen=Ordnung vom 5. August 1777 Artikel 4. 
§. 301. 
Es ist üblich, daß jene Meister, welche einen 
Gesellen aufnehmen wollen, sich auf der Herberge an 
der Tafel vormerken, und bey der Austheilung der frem 
den Gesellen, hat jener Meister den Vorzug, welcher 
sich zuerst vorgemerkt hat. 
Handwerks=Ordnung Artikel 13. 
§. 302. 
Die Hofverordnung vom 14. Februar 1794, nach 
welcher den Nadlern das Verschleißrecht mehrerer Arti 
keln zusteht, ist zwar nicht nach Steyermark gelangt, 
sie ist jedoch auch in der Provinz in Ausübung, und 
wurde speciell in Anwendung gebracht. 
Gubernial=Verordnung vom 16. August 1826. 
Dieses Hofdecret wird daher aufgenommen; zwar 
ward unterm 14. April 1753 verordnet, daß die Mei 
ster andere Waren, als die sie selbst verfertigen, nicht 
feil haben dürfen. Allein, bereits mit höchster Entschlie 
ßung vom 28. December 1779, wurde den Nadlern der 
Handel mit leinenen Bändchen und Zwirnwaren ungehin 
dert gestattet, weil selbe, schon ihrer Natur nach, unter 
die eigentliche kurze, keineswegs unter die Galanterie 
waren gehörig sind. 
Da nun die Nadlermeister von ihrem Gewerbe al 
lein dermahl nicht leben können, und sie immer einen 
kleinen Rebenhandel dabey getrieben haben, auch der 
Wiener Handelsstand wider solche seit 30 Jahren mit
	        
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