Metadaten : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (Bd. 3 (1830))

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durch Augenschein und Sachverständige.
die Grenzen gegen diese.Nachbarn nicht verdunkelt sind;
denn , ist hieß der Fall, so muß die Grenzscheiduugsklage
auch gegen sie gerichtet sehn, wo sic denn als eigentliche
Partei.erscheine» und behandelt, werden.
\ 2.) Erscheinen beide streitende Thcile nicht, so ist der
Termin circumducirt;es wird also angenommen- daß sie
die Sache liegen lassen wollen: der von Amtswegen nicht
verfahrende .Richter zieht daher die verursachten Kosten von
dem Extrahenten ein und reponirt bis auf weiteres Anrufen
die Akten.
3.) Erscheint aber bloß ein Thcil nicht, cs kann jedoch
die Handlung auch ohne Zuziehung- des andern Theils vor
sich gehen, so wird mit der Augenscheins-Einnahme ver-
fahren. Der ungehorsam Ausbleibende wird nur der Hand-
lungen verlustig, die er zu seinem Besten im Termin hatte
vornehmen können, so wie er hiernächst mit Einreden gegen
die Legalität des Geschäfts nicht weiter gehört wird, vor-
ausgesetzt, daß dasselbe-nur sonst ordnungsmäßig vor sich
gegangen ist. Denn freilich nach gesetzlicher.Vorschrift muß
"der Richter auch hier verfahren. Es darf also-z. B. die
.Zuziehung der Sachverständigen, wo sie nothwendig ist,
oder deren Vereidung, etwa weil der erschienene Theil ein-,
willigt, nicht unterbleiben, oder sonst oberflächlich, tnmul-
tarisch und wider den Zweck der Handlung verfahren werden.
4-} Wird durch das Ausbleiben des einen Theils das
Geschäft selbst unmöglich gemacht, weil dieser etwa die zu
besichtigende Sache vorzulegen hat, oder in dessest Wohnung
die Beaugxnscheiniguug erfolgest soll, die bei der Ankunft
der Gerichts-Commission versperrt gefunden wird, so wird
zum Nachlheile des Ungehorsamen der Beweis als desert
angenommen, wenn es der Beweisführer ist, oder als ge-
führt, wenn der Product den Ungehorsam zu Schulden
bringt. Es wird nämlich im letzter» Fall angenommen, daß

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