Metadata : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (2 (1912))

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Walther v. Hörmann,

der canones Gregorii ansehen. So werden wir also, solange
die oben vermutete Zwischenquelle die Textvarianten nicht
bestätigt, mit einer Textredaktion des Autors rechnen
müssen.
Vielfach verrät dieselbe das Bestreben, die theodorische
Disziplin durch Zusammenfassung der in den dicta und dein
Bußbuch Theodors für ein Delikt gegebenen Sätze prägnanter
wiederzugeben und den Text verständlicher zu machen. Oft
zieht daher der Verfasser die kürzere Fassung der canones
Gregorii vor. ln einzelnen Fällen verschärft der Verfasser
das theodorische Strafmaß (M. c. 49, 3; 50, 5; 65, 5), in ein-
zelnen wenigen wird dasselbe gemildert (M. c. 43; 50, 15, 16,
20 al. 1). Verschiedene Strafsätze werden entweder alle
aufgenommen (z. B. M. c. 50, 20) oder die der kanonischen
Disziplin näherstehenden gebracht (z. B. M. c. 50, 16; 51, 14).
Doch ist letzteres nicht durchwegs der Fall (z. B. M. c. 43,
wo der strenge kanonische Strafsatz weggelassen wird), wie
überhaupt der Verfasser nirgends eine konsequente Haltung
zeigt. Auch sonst ist die Textredaktion nicht immer eine
glückliche, manchmal geradezu irrtümlich (vgl. M. c. 60, 4),
wenn man nicht eine naheliegende Textkorruption durch
Kopierfehler annehmen will.* 1) Rubriken hat der Ver-

*) Einzelne Textänderungen sind besonders bemerkenswert, so
jene in M. c. 60. 4 (Greg. 180, Th. II 4 § 10), wo durch Einschiebung
von non licet der Sinn ins Gegenteil verkehrt wird. Möglicherweise
ist hier — trotz des Einschiebsels vero — irrtümlich der Anfang des
in Th. II 4 § 11 folgenden Kapitels einbezogen worden; ähnliche Sinn-
verkehrung in M. c. 55, 14; vgl. ferner die Textemendationen in M. c.
41; 51, 7; 60, 2, 43 (Satzumstellung), durch Ergänzung in M. c. 38 (II
dies in hebdomada), c. 51,3 (vel possidendae hereditatis), c. 65,1 (aut duc-
tus), c. 65, 7 (non ad regem), c. 73, 5 (si non fuerit inventus), c. 57, 6 (causa
incuriositatis, statt surrex wird mus interpoliert), 77, 2 al. 3, c. 9 (s. o.
I 207), c. 56, 4 (nec neglegentiam). Kürzungen in c. 38, c. 43 (Schluß-
satz fehlt), 49, 1; 50, 7,16; 51, 3, 6,13; 65, 4, 5 (Nachsatz fehlt wie in
den c. Greg., die aber anderen Text haben), 69 (Vorsatz bei Th. II12
§ 18 al. 1 fehlt). Die Strafart in pane et aqua ist häufig weggelassen.
Kapitelumstellungen: M. c. 28; 48; 50,16,20; 51,15,16; 53,3,4; 56,
2—4; 60, 3; 73; Kapitelteilung M. c. 65. 3, 4. Starke Textkorruption
in M. c. 52, 4; 56, 7 (fehlt hebdomadas), 65, 3; 71,1; 77, 4, 5 al. 3 (der
Schluß similiter poeniteat gehört zu dem in Th. 114 § 17 = M. c. 77, 9
folgenden Satze).

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