Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Aufnahme  in  die  Meisterschaft  ertheilt;  für  diese  Aufnahme ¬
  ist  die  Gebühr  mit  20  fl.  in  die  Lade  zu  erlegen.
Handwerks=Ordnung  für  Klagenfurt  Artikel  16.
§.  294.
Als  Auflaggebühr  ist  von  den  Meistern  alle  Quatember ¬
  1  Groschen  zu  erlegen.
Die  Auflage  der  Gesellen  beträgt  für  ältere  Gesellen ¬
  jährlich  7  kr.,  jeder  neu  Eingekaufte  hat  aber  das
erste  Mahl  34  kr.,  in  die  Gesellenlade  zu  legen.
Eodem  Artikel  28.
§.  295.
Wenn  ein  Meister  oder  Gesell  zu  einem  Herrn  oder
sonst  Jemanden  vorsetzlicher  Weise  ohne  Aufforderung  um
Arbeit  in  die  Häuser  geht,  und  andern  Meistern  die
Arbeit  abdränge,  oder  sonst  in  einer  oder  der  anderen
Sache  sich  ungebührlich  verhält,  der  soll  nach  Erkenntniß
gestraft  werden.
Handwerks=Ordnung  für  Grätz.
V.  Ringel-  und  Kettenschmiede.
§.  296.
Jeder  aufzunehmende  Junge,  er  sey  ein  Meisterssohn ¬
  oder  nicht,  soll  vier  Wochen  vor  der  Aufdingung
geprüft  werden;  zeigt  er  die  erforderliche  Fähigkeit,  so
ist  er  bey  versammeltem  Handwerke  und  offener  Lade  gegen ¬
  Einlegung  seines  Taufscheines  und  Stellung  zweyer
Bürgen  auf  4  Jahre,  und  wenn  ihn  der  Lehrmeister  während
der  Lehrzeit  zu  kleiden  verspricht  auf  5  Jahre  ordentlich  aufzudingen ¬
  und  einzuschreiben;  auch  ist  ihm  die  4  wochentliche
Probezeit  an  diesen  Jahren  zu  guten  zu  rechnen.
Handwerks=Ordnung  vom  25.  October  1783  Art.  11.
            
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