Metadaten : ¬Das hamburgische Erbrecht (1)

306  B.  Th.  III.  Realansprüche  der  Ehelente  im  Todesfalle.  §.  136—138.
lebenden  Ehegatten  nicht  als  einen  Dritten  bezeichnen,  mit  welchem
gar  kein  Gemeinschaftsverhältniß,  kein  verpflichtendes  Band  bestände.
Und  endlich  bringt  man  hier  mit  der  Erwähnung  der  Gewehr  einen
Umstand  in  die  Sache,  welcher  so  nicht  aufgefaßt  werden  darf.  Es
wird  ja  davon  ausgegangen,  daß  hier  Kinder  in  Frage  stehen,  welche
grade  in  den  Wehren  sind,  welche  sich  mit  ihren  Eltern  in  Gewehrgemeinschaft ¬
  befinden,  wo  also  die  Güter  allerdings  ebenfalls  in  derselben ¬
  sind,  nur  daß  es  sich  fragt,  wie  weit  ihre,  der  Kinder,  Rechte
daran  gehen,  eine  Frage,  welche,  wie  wir  das  nachgewiesen  haben
(val.  Vortr.  2,  2,  177  ff.),  von  der  Gewehr  selbst  ganz  unabhängig ¬
  ist.
Ob  nun  ein  solches  unabgetheiltes  Kind  verheirathet  ist  oder  nicht,
ob  es  bei  seinem  Ableben  Kinder  hinterläßt,  oder  von  Blutsfreunden
beerbt  wird,  kann  an  und  für  sich,  und  abgesehen  von  positiven  Bestimmungen, ¬
  unmöglich  einen  Einfluß  auf  die  Natur  derjenigen  Beziehung ¬
  ausüben,  in  welcher  es  zu  dem  überlebenden  Parens  hinsichtlich
der  mit  demselben  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  steht.  Eine  ganz
andere  Frage,  welche  erst  weiterhin  (§.  180.  181)  beantwortet  werden
kann,  ist  diejenige,  ob  und  welchen  Einfluß  auf  diese  Beziehung  der
Umstand  ausübt,  daß  der  überlebende  Ehegatte  rechtlich  zur  Theilung,
und  somit  zur  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gezwungen
ist.  Man  dürfte  dann  annehmen,  daß  der  Anspruch  des  Kindes  aufgehört ¬
  hat,  eine  Hoffnung,  eine  Anwartschaft  für  erst  künftig  eintretende
Wechselfälle  zu  sein,  es  ist  ein  wirkliches  Recht  an  die  Stelle  derselben
getreten,  und  daher  dürfte  es  fraglich  sein,  ob  dieses  Recht  nicht  beim
Ableben  des  Kindes  zu  seinem  Nachlasse  gehört,  und  entweder  in  der
Theilung  seines  überlebenden  Ehegatten  mit  seinen  Blutsverwandten
veranschlagt  werden  muß,  oder  einen  Theil  der  zwischen  diesem  überlebenden ¬
  Ehegatten  und  seinen  Kindern  fortzusetzenden  Gütergemeinschaft ¬
  bildet.
Wenn  Cropp  die  Möglichkeit  voraussetzt,  es  könne  bei  unseren
Vorfahren  von  einem  Rechte  die  Rede  sein,  welches  transmissibel  sei,
aber  nicht  zur  Theilung  gebracht  werden  kann:  so  hat  er  hier  nicht  erwogen, ¬
  daß  die  Transmission  ein  Rechtsbegriff  ist,  welcher  unseren
Vorfahren  fremd  war  (vgl.  §.  307  ff.),  und  daß  umsoweniger  eine
Wirkung  diesem  Rechtsbegriff  beigelegt  werden  kann,  welche  an  und
für  sich  schon  sehr  singulär  ist.
            
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