306 B. Th. III. Realansprüche der Ehelente im Todesfalle. §. 136—138.
lebenden Ehegatten nicht als einen Dritten bezeichnen, mit welchem
gar kein Gemeinschaftsverhältniß, kein verpflichtendes Band bestände.
Und endlich bringt man hier mit der Erwähnung der Gewehr einen
Umstand in die Sache, welcher so nicht aufgefaßt werden darf. Es
wird ja davon ausgegangen, daß hier Kinder in Frage stehen, welche
grade in den Wehren sind, welche sich mit ihren Eltern in Gewehrgemeinschaft ¬
befinden, wo also die Güter allerdings ebenfalls in derselben ¬
sind, nur daß es sich fragt, wie weit ihre, der Kinder, Rechte
daran gehen, eine Frage, welche, wie wir das nachgewiesen haben
(val. Vortr. 2, 2, 177 ff.), von der Gewehr selbst ganz unabhängig ¬
ist.
Ob nun ein solches unabgetheiltes Kind verheirathet ist oder nicht,
ob es bei seinem Ableben Kinder hinterläßt, oder von Blutsfreunden
beerbt wird, kann an und für sich, und abgesehen von positiven Bestimmungen, ¬
unmöglich einen Einfluß auf die Natur derjenigen Beziehung ¬
ausüben, in welcher es zu dem überlebenden Parens hinsichtlich
der mit demselben fortgesetzten Gütergemeinschaft steht. Eine ganz
andere Frage, welche erst weiterhin (§. 180. 181) beantwortet werden
kann, ist diejenige, ob und welchen Einfluß auf diese Beziehung der
Umstand ausübt, daß der überlebende Ehegatte rechtlich zur Theilung,
und somit zur Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gezwungen
ist. Man dürfte dann annehmen, daß der Anspruch des Kindes aufgehört ¬
hat, eine Hoffnung, eine Anwartschaft für erst künftig eintretende
Wechselfälle zu sein, es ist ein wirkliches Recht an die Stelle derselben
getreten, und daher dürfte es fraglich sein, ob dieses Recht nicht beim
Ableben des Kindes zu seinem Nachlasse gehört, und entweder in der
Theilung seines überlebenden Ehegatten mit seinen Blutsverwandten
veranschlagt werden muß, oder einen Theil der zwischen diesem überlebenden ¬
Ehegatten und seinen Kindern fortzusetzenden Gütergemeinschaft ¬
bildet.
Wenn Cropp die Möglichkeit voraussetzt, es könne bei unseren
Vorfahren von einem Rechte die Rede sein, welches transmissibel sei,
aber nicht zur Theilung gebracht werden kann: so hat er hier nicht erwogen, ¬
daß die Transmission ein Rechtsbegriff ist, welcher unseren
Vorfahren fremd war (vgl. §. 307 ff.), und daß umsoweniger eine
Wirkung diesem Rechtsbegriff beigelegt werden kann, welche an und
für sich schon sehr singulär ist.