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an der Lehrzeit etwas nachzusehen, und sodann denselben
vor versammeltem Handwerke gegen Erlag des Freysprech
geldes mit 3 fl. und der Einschleibgebühr mit 1 fl. in die
Lade, freyzusprechen.
Eodem Artikel 35.
Wenn ein Junge bey einer Meisterswittwe in der Lehre
war, so ist der Junge zur Freysprechung von einem
Meister dem Handwerke vorzustellen.
Eodem Artikel 27.
Wer das Pogner und Büchsenschäfter Handwerk in
Grätz erlernen will, der hat seinen Geburtsbrief beyzu
bringen, und wegen Ausstehung der Lehrjahre und seines
Wohlverhaltens Bürgen zu stellen.
Handwerks=Ordnung für Grätz, ausgefertiget von
der Hauptlade in Wien am 21. December 1683.
§. 291.
Wenn ein Gesell verlangt Meister zu werden, so
hat er mittels des Lehrbriefes darzuthun, das Büchsen
schäfterhandwerk durch 3 Jahre erlernt zu haben, auch
soll er 3 Jahre gewandert seyn, und 1 Jahr in Grätz
gearbeitet haben.
Handwerks=Ordnung für Grätz.
§. 292.
Als Meisterstück sind vergeschrieben: a) Eine Ziel
b) eine Bürschbüchse mit einem Ladstocke und Feuer
schlosse; die Anschläge hierzu sollen fleißig geschnitten
seyn, um bey dem Anschlage das Absehen ohne Mühe
auf einander bringen zu können, auch sollen die Röhren
in den Schäften gut aufliegen; das dritte Stück soll
seyn, mit einem halben Anschlage mit einem Griffe.