Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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an der Lehrzeit etwas nachzusehen, und sodann denselben 
vor versammeltem Handwerke gegen Erlag des Freysprech 
geldes mit 3 fl. und der Einschleibgebühr mit 1 fl. in die 
Lade, freyzusprechen. 
Eodem Artikel 35. 
Wenn ein Junge bey einer Meisterswittwe in der Lehre 
war, so ist der Junge zur Freysprechung von einem 
Meister dem Handwerke vorzustellen. 
Eodem Artikel 27. 
Wer das Pogner und Büchsenschäfter Handwerk in 
Grätz erlernen will, der hat seinen Geburtsbrief beyzu 
bringen, und wegen Ausstehung der Lehrjahre und seines 
Wohlverhaltens Bürgen zu stellen. 
Handwerks=Ordnung für Grätz, ausgefertiget von 
der Hauptlade in Wien am 21. December 1683. 
§. 291. 
Wenn ein Gesell verlangt Meister zu werden, so 
hat er mittels des Lehrbriefes darzuthun, das Büchsen 
schäfterhandwerk durch 3 Jahre erlernt zu haben, auch 
soll er 3 Jahre gewandert seyn, und 1 Jahr in Grätz 
gearbeitet haben. 
Handwerks=Ordnung für Grätz. 
§. 292. 
Als Meisterstück sind vergeschrieben: a) Eine Ziel 
b) eine Bürschbüchse mit einem Ladstocke und Feuer 
schlosse; die Anschläge hierzu sollen fleißig geschnitten 
seyn, um bey dem Anschlage das Absehen ohne Mühe 
auf einander bringen zu können, auch sollen die Röhren 
in den Schäften gut aufliegen; das dritte Stück soll 
seyn, mit einem halben Anschlage mit einem Griffe.
	        
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