Metadata : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Einleitung.  §.  7.
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schaft  sehr  verschiedene  Seiten  abgewinnen,  bei  denen  jener
auf  unmittelbare  Anwendung  gerichtete  Zweck  zwar  bald  mehr,
bald  weniger  scharf  hervortritt,  niemals  aber  ganz  in  den
Hintergrund  treten  und  völlig  unbeachtet  bleiben  darf.  Nur
von  einer  vereinigten  Berücksichtigung  aller  dieser  Seiten  ist
das  wahre  Gedeihen  des  Rechtes,  sowohl  für  das  Leben,  als
für  die  Wissenschaft,  zu  erwarten.
Da  wir  selber  in  einem  gegebenen  Rechtszustande  leben
und  uns  das  Recht  überall,  wo  wir  hinkommen,  als  ein  positives, ¬
  d.  h.  als  etwas  geschichtlich  Gegebenes,  entgegentritt,
so  ist  freilich  der  nächste  und  natürlichste  Standpunkt,  von
dem  aus  wir  das  Recht  betrachten  können  und  müssen,  der
geschichtliche.
Indessen  auch  bei  der  Verfolgung  dieses  geschichtlichen
Gesichtspunktes  lassen  sich  verschiedene  Wege  einschlagen.  Wir
können  nämlich  zunächst  unser  Augenmerk  richten  auf  den  Inhalt ¬
  und  die  Gestaltung  desjenigen  positiven  Rechtes,  das
und  wie  es  zu  derjenigen  bestimmten  Zeit,  die  uns  in  praktischer ¬
  Hinsicht  als  die  wichtigste  erscheint,  Gültigkeit  gehabt
hat.  Allein,  um  zu  einer  solchen  gründlichen  dogmatischen
Kenntniß  des  unmittelbar  geltenden  positiven  Rechtes  zu  gelangen, ¬
  müssen  wir  nothwendig  die  eigentliche  Rechtsgeschichte
damit  verbinden,  indem  wir  untersuchen,  wie  und  durch  welche
Ereignisse  das  Recht  im  Laufe  der  Zeiten,  unter  dem  Einflusse ¬
  der  verschiedenen  äußeren  Verhältnisse  und  Umstände,  sich
allmälig  zu  derjenigen  Gestalt,  die  wir  zunächst  in  praktischer ¬
  Beziehung  fest  halten  wollen,  herangebildet  hat.  Denn
ein  Resultat  der  Geschichte  kann  nur  auf  geschichtlichem  Wege
gehörig  erkannt  und  die  Gegenwart  nur  in  genauer  Verbindung ¬
  mit  der  Vergangenheit,  aus  der  sie  hervorgetreten,  richtig ¬
  gewürdigt  werden.
Außer  diesem  geschichtlichen  giebt  es  noch  einen,  davon
ganz  verschiedenen  Erkenntnißgrund  des  Rechtes,  den  philosophischen. ¬
  Wir  können  nämlich,  ohne  unmittelbare  nächste
Rücksicht  auf  das,  was  sich  geschichtlich  bisher  ereignet  hat,
philosophische  Untersuchungen  darüber  anstellen,  theils  ob  und
inwiefern  Staat  und  Recht  überhaupt,  als  Vernunftideen,
nothwendig  erscheinen,  theils  wie,  nach  den  Forderungen  unserer ¬
  Vernunft,  Staat  und  Recht,  um  den  höchsten  Grad
            
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