Einleitung. §. 7.
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schaft sehr verschiedene Seiten abgewinnen, bei denen jener
auf unmittelbare Anwendung gerichtete Zweck zwar bald mehr,
bald weniger scharf hervortritt, niemals aber ganz in den
Hintergrund treten und völlig unbeachtet bleiben darf. Nur
von einer vereinigten Berücksichtigung aller dieser Seiten ist
das wahre Gedeihen des Rechtes, sowohl für das Leben, als
für die Wissenschaft, zu erwarten.
Da wir selber in einem gegebenen Rechtszustande leben
und uns das Recht überall, wo wir hinkommen, als ein positives, ¬
d. h. als etwas geschichtlich Gegebenes, entgegentritt,
so ist freilich der nächste und natürlichste Standpunkt, von
dem aus wir das Recht betrachten können und müssen, der
geschichtliche.
Indessen auch bei der Verfolgung dieses geschichtlichen
Gesichtspunktes lassen sich verschiedene Wege einschlagen. Wir
können nämlich zunächst unser Augenmerk richten auf den Inhalt ¬
und die Gestaltung desjenigen positiven Rechtes, das
und wie es zu derjenigen bestimmten Zeit, die uns in praktischer ¬
Hinsicht als die wichtigste erscheint, Gültigkeit gehabt
hat. Allein, um zu einer solchen gründlichen dogmatischen
Kenntniß des unmittelbar geltenden positiven Rechtes zu gelangen, ¬
müssen wir nothwendig die eigentliche Rechtsgeschichte
damit verbinden, indem wir untersuchen, wie und durch welche
Ereignisse das Recht im Laufe der Zeiten, unter dem Einflusse ¬
der verschiedenen äußeren Verhältnisse und Umstände, sich
allmälig zu derjenigen Gestalt, die wir zunächst in praktischer ¬
Beziehung fest halten wollen, herangebildet hat. Denn
ein Resultat der Geschichte kann nur auf geschichtlichem Wege
gehörig erkannt und die Gegenwart nur in genauer Verbindung ¬
mit der Vergangenheit, aus der sie hervorgetreten, richtig ¬
gewürdigt werden.
Außer diesem geschichtlichen giebt es noch einen, davon
ganz verschiedenen Erkenntnißgrund des Rechtes, den philosophischen. ¬
Wir können nämlich, ohne unmittelbare nächste
Rücksicht auf das, was sich geschichtlich bisher ereignet hat,
philosophische Untersuchungen darüber anstellen, theils ob und
inwiefern Staat und Recht überhaupt, als Vernunftideen,
nothwendig erscheinen, theils wie, nach den Forderungen unserer ¬
Vernunft, Staat und Recht, um den höchsten Grad