Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 289. 
Bey den allgemein eingetretenen friedlichen Ver 
hältnissen, wurde die Ausfuhr der Waffen aus der gan 
zen österreichischen Monarchie, jedoch gegen die Beschrän 
kung gestattet, daß für die Ausfuhr aus den altöster 
reischen Provinzen Hofkammerpässe, — für die Ausfuhr 
aus den neu occupirten Provinzen aber, wo die allge 
meine österreichische Zoll- und Dreyßigstordnung vom 
Jahre 1788 nebst den nachgefolgten 4 neuen Special 
tariffen nicht besteht, Gubermalpässe gelöst werden müs 
sen. Ueberdieß haben Se. Majestät zugleich für Tyrol, 
die venettanischen Provinzen, und die Lombardie den 
nähmlichen Ausfuhrszoll, welcher nach dem in jeder die 
ser Provinzen in Wirkung stehenden Tariffe ohnehin be 
reits vorgeschrieben ist — für jene Provinzen aber, wo 
die altösterreichische Zollverfassung Gesetzkraft hat, mit 2 
Pfennigen vom Gulden Schätzungswerthe zu bestimmen 
befunden. 
Hofkammer=Verordnung vom 26. Juny, Guber 
nial-Currende vom 17. July 1816. 
So wie in Gemäßheit dieser allerhöchsten Entschlie 
ßung vom 8. Juny 1816 die Ausfuhr der Feuergewehre 
und Waffen in dem Umfange der ganzen Monar 
chie wieder bewilligt worden ist, so haben Se. Majestät 
auch bey den fortgesetzten friedlichen Verhältnisse die Aus 
fuhr aller übrigen Kriegsbedürfnisse, als: Kanonen 
Mörser, Bomben, Granaten, Kugeln, Flintensteine, 
Pulver, Salpeter, Schwefel, Lunten, Degengehänge 
Patrontaschen, Sättel, und Zäume, dann die Comiß 
und Bauernschuhe, und aller zum Militärdienste taugli 
chen Schuhmacherarbeit, ebenfalls in dem Umfange der 
ganzen Monarchie gegen Entrichtung der bestehenden 
Zölle, und gegen Beobachtung der in Hinsicht mehrerer 
einzelnen Artikel, wie des Salpeters und Pulvers, dann
	        
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