262
§. 289.
Bey den allgemein eingetretenen friedlichen Ver
hältnissen, wurde die Ausfuhr der Waffen aus der gan
zen österreichischen Monarchie, jedoch gegen die Beschrän
kung gestattet, daß für die Ausfuhr aus den altöster
reischen Provinzen Hofkammerpässe, — für die Ausfuhr
aus den neu occupirten Provinzen aber, wo die allge
meine österreichische Zoll- und Dreyßigstordnung vom
Jahre 1788 nebst den nachgefolgten 4 neuen Special
tariffen nicht besteht, Gubermalpässe gelöst werden müs
sen. Ueberdieß haben Se. Majestät zugleich für Tyrol,
die venettanischen Provinzen, und die Lombardie den
nähmlichen Ausfuhrszoll, welcher nach dem in jeder die
ser Provinzen in Wirkung stehenden Tariffe ohnehin be
reits vorgeschrieben ist — für jene Provinzen aber, wo
die altösterreichische Zollverfassung Gesetzkraft hat, mit 2
Pfennigen vom Gulden Schätzungswerthe zu bestimmen
befunden.
Hofkammer=Verordnung vom 26. Juny, Guber
nial-Currende vom 17. July 1816.
So wie in Gemäßheit dieser allerhöchsten Entschlie
ßung vom 8. Juny 1816 die Ausfuhr der Feuergewehre
und Waffen in dem Umfange der ganzen Monar
chie wieder bewilligt worden ist, so haben Se. Majestät
auch bey den fortgesetzten friedlichen Verhältnisse die Aus
fuhr aller übrigen Kriegsbedürfnisse, als: Kanonen
Mörser, Bomben, Granaten, Kugeln, Flintensteine,
Pulver, Salpeter, Schwefel, Lunten, Degengehänge
Patrontaschen, Sättel, und Zäume, dann die Comiß
und Bauernschuhe, und aller zum Militärdienste taugli
chen Schuhmacherarbeit, ebenfalls in dem Umfange der
ganzen Monarchie gegen Entrichtung der bestehenden
Zölle, und gegen Beobachtung der in Hinsicht mehrerer
einzelnen Artikel, wie des Salpeters und Pulvers, dann