261
Zünfte in eine zusammen zu ziehen, und derselben auch
die Feilhauer wie auch die Geschmeidearbeiter unpräjudi
zirlich der von Fritz'schen Fabriks-Privilegien beyzuge
sellen, jedoch seye der angetragene Unterschied bey den
Meistern zwischen Aerarial- und Privatarbeitern ganz zu
beseitigen.
Hofdecret vom 2. May 1794.
Die Einschränkung, daß die Ferlacher Gewehrmei
ster die Eisen- und Geschmeidware-Fabrikate an die Fritz
sche Fabrik abzugeben hatten, wurde aufgehoben, so wie
auch jenen Individuen, die zur Armatur=Fabrikatur schlech
terdings untauglich sind, der unbeschränkte Absatz der er
zeugten Geschmeidewaren gestattet wurde.
Hofdecret vom 31. December 1799.
Ueber einen Streit zwischen der Büchsenmacherzunft
zu Ferlach, und einem Geschmeidewarenfabrikanten, wur
de entschieden, daß die Ferlacher Meisterschaft nicht allein
Gewehre aller Art, und alle dazu gehörigen Bestandtheile,
sondern auch alle Geschmeide= und Stahlarbeiten verfertigen,
und diese Arbeiten allein, oder nebst der Büchsenmacherey
betreiben, und in jedem Falle Gesellen und Jungen auf
selbe beförden können.
Hofverordnung vom 13., Gubernial=Verordnung
vom 16. November 1795.
0.
Den Ferlacher Gewehrfabrikanten wurde erlaubt,
Jagdflinten und Galanterie=Pistolen, die zu gar keinem
Militär =Gebrauch anwendbar sind, (auch für die Zu
kunft) außer Landes, oder wohin sie sonst können, zu
verkaufen.
Hofdecret vom 1. April 1800.