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Zünfte in eine zusammen zu ziehen, und derselben auch
die Feilhauer wie auch die Geschmeidearbeiter unpräjudizirlich ¬
der von Fritz'schen Fabriks-Privilegien beyzugesellen, ¬
jedoch seye der angetragene Unterschied bey den
Meistern zwischen Aerarial- und Privatarbeitern ganz zu
beseitigen.
Hofdecret vom 2. May 1794.
Die Einschränkung, daß die Ferlacher Gewehrmeister ¬
die Eisen- und Geschmeidware-Fabrikate an die Fritzsche ¬
Fabrik abzugeben hatten, wurde aufgehoben, so wie
auch jenen Individuen, die zur Armatur=Fabrikatur schlechterdings ¬
untauglich sind, der unbeschränkte Absatz der erzeugten ¬
Geschmeidewaren gestattet wurde.
Hofdecret vom 31. December 1799.
Ueber einen Streit zwischen der Büchsenmacherzunft
zu Ferlach, und einem Geschmeidewarenfabrikanten, wurde ¬
entschieden, daß die Ferlacher Meisterschaft nicht allein
Gewehre aller Art, und alle dazu gehörigen Bestandtheile,
sondern auch alle Geschmeide= und Stahlarbeiten verfertigen,
und diese Arbeiten allein, oder nebst der Büchsenmacherey
betreiben, und in jedem Falle Gesellen und Jungen auf
selbe beförden können.
Hofverordnung vom 13., Gubernial=Verordnung
vom 16. November 1795.
0.
Den Ferlacher Gewehrfabrikanten wurde erlaubt,
Jagdflinten und Galanterie=Pistolen, die zu gar keinem
Militär =Gebrauch anwendbar sind, (auch für die Zukunft) ¬
außer Landes, oder wohin sie sonst können, zu
verkaufen.
Hofdecret vom 1. April 1800.