Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Zünfte  in  eine  zusammen  zu  ziehen,  und  derselben  auch
die  Feilhauer  wie  auch  die  Geschmeidearbeiter  unpräjudizirlich ¬
  der  von  Fritz'schen  Fabriks-Privilegien  beyzugesellen, ¬
  jedoch  seye  der  angetragene  Unterschied  bey  den
Meistern  zwischen  Aerarial-  und  Privatarbeitern  ganz  zu
beseitigen.
Hofdecret  vom  2.  May  1794.
Die  Einschränkung,  daß  die  Ferlacher  Gewehrmeister ¬
  die  Eisen-  und  Geschmeidware-Fabrikate  an  die  Fritzsche ¬
  Fabrik  abzugeben  hatten,  wurde  aufgehoben,  so  wie
auch  jenen  Individuen,  die  zur  Armatur=Fabrikatur  schlechterdings ¬
  untauglich  sind,  der  unbeschränkte  Absatz  der  erzeugten ¬
  Geschmeidewaren  gestattet  wurde.
Hofdecret  vom  31.  December  1799.
Ueber  einen  Streit  zwischen  der  Büchsenmacherzunft
zu  Ferlach,  und  einem  Geschmeidewarenfabrikanten,  wurde ¬
  entschieden,  daß  die  Ferlacher  Meisterschaft  nicht  allein
Gewehre  aller  Art,  und  alle  dazu  gehörigen  Bestandtheile,
sondern  auch  alle  Geschmeide=  und  Stahlarbeiten  verfertigen,
und  diese  Arbeiten  allein,  oder  nebst  der  Büchsenmacherey
betreiben,  und  in  jedem  Falle  Gesellen  und  Jungen  auf
selbe  beförden  können.
Hofverordnung  vom  13.,  Gubernial=Verordnung
vom  16.  November  1795.
0.
Den  Ferlacher  Gewehrfabrikanten  wurde  erlaubt,
Jagdflinten  und  Galanterie=Pistolen,  die  zu  gar  keinem
Militär  =Gebrauch  anwendbar  sind,  (auch  für  die  Zukunft) ¬
  außer  Landes,  oder  wohin  sie  sonst  können,  zu
verkaufen.
Hofdecret  vom  1.  April  1800.
            
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