Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Zünfte in eine zusammen zu ziehen, und derselben auch 
die Feilhauer wie auch die Geschmeidearbeiter unpräjudi 
zirlich der von Fritz'schen Fabriks-Privilegien beyzuge 
sellen, jedoch seye der angetragene Unterschied bey den 
Meistern zwischen Aerarial- und Privatarbeitern ganz zu 
beseitigen. 
Hofdecret vom 2. May 1794. 
Die Einschränkung, daß die Ferlacher Gewehrmei 
ster die Eisen- und Geschmeidware-Fabrikate an die Fritz 
sche Fabrik abzugeben hatten, wurde aufgehoben, so wie 
auch jenen Individuen, die zur Armatur=Fabrikatur schlech 
terdings untauglich sind, der unbeschränkte Absatz der er 
zeugten Geschmeidewaren gestattet wurde. 
Hofdecret vom 31. December 1799. 
Ueber einen Streit zwischen der Büchsenmacherzunft 
zu Ferlach, und einem Geschmeidewarenfabrikanten, wur 
de entschieden, daß die Ferlacher Meisterschaft nicht allein 
Gewehre aller Art, und alle dazu gehörigen Bestandtheile, 
sondern auch alle Geschmeide= und Stahlarbeiten verfertigen, 
und diese Arbeiten allein, oder nebst der Büchsenmacherey 
betreiben, und in jedem Falle Gesellen und Jungen auf 
selbe beförden können. 
Hofverordnung vom 13., Gubernial=Verordnung 
vom 16. November 1795. 
0. 
Den Ferlacher Gewehrfabrikanten wurde erlaubt, 
Jagdflinten und Galanterie=Pistolen, die zu gar keinem 
Militär =Gebrauch anwendbar sind, (auch für die Zu 
kunft) außer Landes, oder wohin sie sonst können, zu 
verkaufen. 
Hofdecret vom 1. April 1800.
	        
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