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eine besondere Klage, und nicht liquid war, widerrechtlich: ¬
weil der Beamte die Abschätzung des vorräthigen ¬
Materials, welches der Contrakt zur Uebernahme ¬
dem Bauherrn zuschobe, nicht gerichtlich, weder ¬
in quali noch quanto abschätzen ließe. a)
3.
Auf Zubehörungen.
(Pertinenzien.)
§. 92.
Wir haben, §. 80. u. f. die nöthige Erläuterungen
über Pertinenzien gegeben und haben hier nur noch zu
erwähnen; daß, bei Verpachtungen einzelner Pertinenzstücke ¬
von Landgütern, das festgesetzte
Pachtgeld, mag in einer Summe bestehen, in welcher
es immer wolle, der Contrakt schriftlich abgefaßt werden ¬
muß; 1) so wie daß: jedes der gesetzlich zu vera) =
Nach aller Rechtlich= und Billigkeit müßte der Beamte
nicht nur zu einer gesetzlichen Strafe, sondern zum Ersatz
und Kosten angehalten werden, wenn wir nicht in einem
Zeitalter lebten, wo unsere Beamten als invalible, und
unantastbar erklärt wären. Wenigstens ist Niemand,
der einen solchen angreift, noch eine Gerichtsstelle,
die gern eine Eselei aufwärmt; so bald sich nur die
Partheien abweisen lassen.
) A. L. R. §. 407.
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Ueber Militärjustiz.
die Subordination (Art 80 — 106). Bei einer allgemeinen
Verschwörung oder Auflehnung gegen Vorgesetzte werden
die Urheber, Anstifter und Anführer mit dem Tode bestraft
(Art. 81), eben so jeder Offleier, der daran Theil nimmt
(Art. 82). Offleiere, die sich nicht mit allen Mitteln, die
ihnen zu Gebote standen, widersetzen, werden mit dem Tode
oder mit Cassation bestraft (Art. 83). Todesstrafe erleiden
ferner die, welche sich zusaminenrotten, und dem Befehle
des Vorgesetzten, auseinanderzugehen, nicht sogleich Folge
leisten (Art. 85) oder sich gar widersetzen (Art. 86); die
Offleiere, die hieran Theil nehmen (Art. 87); die, welche
einen Posten in der Nähe des Feindes ohne Befehl verlassen
(Art. 90); Schildwachen, die vor dem Feinde einschlafen,
oder betrunken sind (Art. 92), oder ihren Platz verlassen,
oder den ihnen gegebenen Befehl nicht befolgen (Art. 91);
wer vor dem Feinde seine Waffen wegwirft (Art. 94) oder
da einen Befehl seines Obern ausdrücklich zu vollziehen
sich weigert oder unterläfst (Art. 96); wer den Degen ge-
gen den Vorgesetzten zieht oder sich an ihm vergreift (Art.
100) (hiebei sollen jedoch die Umstände eine Minderung
der Strafe bewirken); endlich jede Militärperson, die eine
Gewaltthätigkeit gegen eine Schild wache auf dem Posten,
es sey im Frieden oder im Kriege, verübt, oder sie auf
andere Art mifshandelt (Art. io3). Andere Dienstversehen
werden mit Gefängnifs oder mit Wegjagen als infam, be-
ziehungsweise mit Cassation bestraft, namentlich Drohungen
und Beleidigungen gegen Vorgesetzte (Art. 99. 101).
VI. Titel. Von der Desertion (Art. 107 — 171). Sie
kann geschehen zum Feinde (». Kap. Art. 107 — n5), in
der Nähe des Feindes (oder vor dem Feinde) (2. Kap. Art.
116 — 182) und im Frieden (3. Kap. Art. i33 — 170).
Die erste Art wird immer mit dem Tode bestraft, und im
Fall eines Complotts der Rädelsführer selbst dann, wenn sie
auch noch nicht vollzogen ist (Art. 114.) Ermittelt sich
der Rädelsführer nicht, so wird immer, insofern das Ge-
gentheil nicht erwiesen ist, der als solcher angesehen, der