Full text : Thumb, Carl Hugo von: Geschichtlich staats- und privatrechtliches Handbuch über Pacht und Verpachtungs-Verträge

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eine  besondere  Klage,  und  nicht  liquid  war,  widerrechtlich: ¬
  weil  der  Beamte  die  Abschätzung  des  vorräthigen ¬
  Materials,  welches  der  Contrakt  zur  Uebernahme ¬
  dem  Bauherrn  zuschobe,  nicht  gerichtlich,  weder ¬
  in  quali  noch  quanto  abschätzen  ließe.  a)
3.
Auf  Zubehörungen.
(Pertinenzien.)
§.  92.
Wir  haben,  §.  80.  u.  f.  die  nöthige  Erläuterungen
über  Pertinenzien  gegeben  und  haben  hier  nur  noch  zu
erwähnen;  daß,  bei  Verpachtungen  einzelner  Pertinenzstücke ¬
  von  Landgütern,  das  festgesetzte
Pachtgeld,  mag  in  einer  Summe  bestehen,  in  welcher
es  immer  wolle,  der  Contrakt  schriftlich  abgefaßt  werden ¬
  muß;  1)  so  wie  daß:  jedes  der  gesetzlich  zu  vera) =
  Nach  aller  Rechtlich=  und  Billigkeit  müßte  der  Beamte
nicht  nur  zu  einer  gesetzlichen  Strafe,  sondern  zum  Ersatz
und  Kosten  angehalten  werden,  wenn  wir  nicht  in  einem
Zeitalter  lebten,  wo  unsere  Beamten  als  invalible,  und
unantastbar  erklärt  wären.  Wenigstens  ist  Niemand,
der  einen  solchen  angreift,  noch  eine  Gerichtsstelle,
die  gern  eine  Eselei  aufwärmt;  so  bald  sich  nur  die
Partheien  abweisen  lassen.
)  A.  L.  R.  §.  407.
            

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Ueber Militärjustiz.

die Subordination (Art 80 — 106). Bei einer allgemeinen
Verschwörung oder Auflehnung gegen Vorgesetzte werden
die Urheber, Anstifter und Anführer mit dem Tode bestraft
(Art. 81), eben so jeder Offleier, der daran Theil nimmt
(Art. 82). Offleiere, die sich nicht mit allen Mitteln, die
ihnen zu Gebote standen, widersetzen, werden mit dem Tode
oder mit Cassation bestraft (Art. 83). Todesstrafe erleiden
ferner die, welche sich zusaminenrotten, und dem Befehle
des Vorgesetzten, auseinanderzugehen, nicht sogleich Folge
leisten (Art. 85) oder sich gar widersetzen (Art. 86); die
Offleiere, die hieran Theil nehmen (Art. 87); die, welche
einen Posten in der Nähe des Feindes ohne Befehl verlassen
(Art. 90); Schildwachen, die vor dem Feinde einschlafen,
oder betrunken sind (Art. 92), oder ihren Platz verlassen,
oder den ihnen gegebenen Befehl nicht befolgen (Art. 91);
wer vor dem Feinde seine Waffen wegwirft (Art. 94) oder
da einen Befehl seines Obern ausdrücklich zu vollziehen
sich weigert oder unterläfst (Art. 96); wer den Degen ge-
gen den Vorgesetzten zieht oder sich an ihm vergreift (Art.
100) (hiebei sollen jedoch die Umstände eine Minderung
der Strafe bewirken); endlich jede Militärperson, die eine
Gewaltthätigkeit gegen eine Schild wache auf dem Posten,
es sey im Frieden oder im Kriege, verübt, oder sie auf
andere Art mifshandelt (Art. io3). Andere Dienstversehen
werden mit Gefängnifs oder mit Wegjagen als infam, be-
ziehungsweise mit Cassation bestraft, namentlich Drohungen
und Beleidigungen gegen Vorgesetzte (Art. 99. 101).
VI. Titel. Von der Desertion (Art. 107 — 171). Sie
kann geschehen zum Feinde (». Kap. Art. 107 — n5), in
der Nähe des Feindes (oder vor dem Feinde) (2. Kap. Art.
116 — 182) und im Frieden (3. Kap. Art. i33 — 170).
Die erste Art wird immer mit dem Tode bestraft, und im
Fall eines Complotts der Rädelsführer selbst dann, wenn sie
auch noch nicht vollzogen ist (Art. 114.) Ermittelt sich
der Rädelsführer nicht, so wird immer, insofern das Ge-
gentheil nicht erwiesen ist, der als solcher angesehen, der

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