Full text : Weinrich, Alfred von: ¬Die Haftpflicht wegen Körperverletzung und Tödtung eines Menschen nach den im Deutschen Reiche geltenden Rechten

32  I.  Theil.  Das  B.G.B.  u.  die  Rechte  in  den  Einzelstaaten.
Demgemäss  bleibt  §  1496  Sächs.  B.G.B.  iu  Kraft,  wonach
die  Anstifter  eines  Aufstandes  oder  Landfriedensbruches
und  die  Theilnehmer  daran  für  allen  daraus  entstehenden
Schaden  an  Sachen  und  Personen,  die  Theilnehmer  nur  bezüglich -
  des  nach  ihrer  Theilnahme  entstandenen  Schadens
haften.  Aus  §  823  Abs.  2  B.G.B  würden  die  Anstifter  bez.
vergl.  §  5  II  Note  5.  Es  geht
Theilnehmer  nicht  haften,
§  1496  cit.  über  §  830  B.G.B.  hinaus,  indem  der  Anstifter
des  Aufruhrs  auch  für  Handlungen  haftet,  wozu  er  nicht
angestiftet,  so  z.  B.  nicht  für  die  Misshandlung  von  Privatpersonen. -

dd.  Besondere  Fälle.
§  9.
Die  Beamtenhaftpflicht.
I.  Nach  §  839  B.G.B.  haftet  der  Beamte,  wenn  er  die
ihm  einem  Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht  verletzt, ¬
  dem  Dritten  für  den  daraus  entstehenden  Schaden.
Als  Beamte  kommen  hier  nur  solche  des  Staates  oder  eines
Kommunalverbandes,  nicht  aber  von  Gesellschaften  oder  Vereinen -
  in  Betracht.  Im  Sinne  des  §  359  B.G.B.  sind  die  im
unmittelbaren  oder  mittelbaren  Dienste  des  Reichs  oder  eines
Bundesstaates  stehenden  Personen  Beamte.  Zu  den  in
mittelbarem  Dienste  eines  Bundesstaates  stehenden  Beamten
Für  die  Beamten
gehören  auch  die  Gemeindebeamten.*)
eigenschaft  sind  weder  der  Diensteid  noch  der  Gehalt  wesentlich. ¬
  Bezüglich  des  Anstellenden  besteht  ein  Gewaltverhältniss
gegenüber  dem  Beamten.  Die  Verletzung  dieses  Gewaltverhältnisses -
  erscheint  als  ein  Disciplinarvergehen.2)  Der
Anstellende  ist  zur  Erfüllung  der  im  Anstellungsdekret  über
*)  Die  preussische  V.O.  vom  17.  August  1835  bezieht  sich  nur
auf  die  Beschädigung  von  Sachen;  Niedner:  Kommentar  zum  Einführungsgesetz -
  zum  B.G.B.;  Dernburg  a.  a.  O.,  II.  2.  660.  Sie  bleibt
daher  hier  äusser  Betracht.
)  R.G.  in  Str.-S.  vom  19.  Juni  1880,  Rechtspr.  I  247;  Delius:
Die  Haftpflicht  der  Beamten  1901  211.  —  Städtische  Polizeiorgane  sind
für  Preussen  nur  Beamte,  wenn  sie  staatlich  bestätigt  wurden.  R.G.
i.  St.  S.  Entsch.  XXII.  39.
2)  Linckelmann,  a.  a.  0.  S.  101  und  die  dort  Note  5  citirte
Litteratur;  vgl.  auch  Delius,  a.  a.  O.
            
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