32 I. Theil. Das B.G.B. u. die Rechte in den Einzelstaaten.
Demgemäss bleibt § 1496 Sächs. B.G.B. iu Kraft, wonach
die Anstifter eines Aufstandes oder Landfriedensbruches
und die Theilnehmer daran für allen daraus entstehenden
Schaden an Sachen und Personen, die Theilnehmer nur bezüglich -
des nach ihrer Theilnahme entstandenen Schadens
haften. Aus § 823 Abs. 2 B.G.B würden die Anstifter bez.
vergl. § 5 II Note 5. Es geht
Theilnehmer nicht haften,
§ 1496 cit. über § 830 B.G.B. hinaus, indem der Anstifter
des Aufruhrs auch für Handlungen haftet, wozu er nicht
angestiftet, so z. B. nicht für die Misshandlung von Privatpersonen. -
dd. Besondere Fälle.
§ 9.
Die Beamtenhaftpflicht.
I. Nach § 839 B.G.B. haftet der Beamte, wenn er die
ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, ¬
dem Dritten für den daraus entstehenden Schaden.
Als Beamte kommen hier nur solche des Staates oder eines
Kommunalverbandes, nicht aber von Gesellschaften oder Vereinen -
in Betracht. Im Sinne des § 359 B.G.B. sind die im
unmittelbaren oder mittelbaren Dienste des Reichs oder eines
Bundesstaates stehenden Personen Beamte. Zu den in
mittelbarem Dienste eines Bundesstaates stehenden Beamten
Für die Beamten
gehören auch die Gemeindebeamten.*)
eigenschaft sind weder der Diensteid noch der Gehalt wesentlich. ¬
Bezüglich des Anstellenden besteht ein Gewaltverhältniss
gegenüber dem Beamten. Die Verletzung dieses Gewaltverhältnisses -
erscheint als ein Disciplinarvergehen.2) Der
Anstellende ist zur Erfüllung der im Anstellungsdekret über
*) Die preussische V.O. vom 17. August 1835 bezieht sich nur
auf die Beschädigung von Sachen; Niedner: Kommentar zum Einführungsgesetz -
zum B.G.B.; Dernburg a. a. O., II. 2. 660. Sie bleibt
daher hier äusser Betracht.
) R.G. in Str.-S. vom 19. Juni 1880, Rechtspr. I 247; Delius:
Die Haftpflicht der Beamten 1901 211. — Städtische Polizeiorgane sind
für Preussen nur Beamte, wenn sie staatlich bestätigt wurden. R.G.
i. St. S. Entsch. XXII. 39.
2) Linckelmann, a. a. 0. S. 101 und die dort Note 5 citirte
Litteratur; vgl. auch Delius, a. a. O.