Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

248
Jeder  Schlosser  welcher  Arrestanten-Eisen  macht,
hat  sein  Zeichen  darin  einzuprägen.
Hofkanzley=Verordnung  vom  2.,  und  GubernialVerordnung ¬
  vom  15.  November  1786.
§.  271.
Es  wurden  Unfüge  angezeigt,  welche  sich  mehrere
Nagelschmiede  in  Steyermark  und  Kärnthen  bey  der  kistenweisen ¬
  Versendung  der  Nägel  zu  Schulden  kommen
ließen,  und  zwar:
1tens:  Daß  sie  sich  zum  Ersatze  der  Nägelkiste,  von  der
zu  versendenden  Quantität  der  Nägel  einen  willkührlichen,
oft  sehr  bedeutenden  Abzug  erlaubten,  oder  wohl  gar
ihren,  nach  der  Zahl  an  Tausend  arbeitenden  Gesellen
a  Conto  des  Lohnes  überließen.
2tens:  Daß  die  Nägel  nicht  in  dem  gehörigen  Gewichte ¬
  erzeugt,  und  an  die  Kaufleute  abgesetzt  werden;
so  hatten  z.  B.  die  Pfennig-Nägel,  welche  24pfündig
betitelt  werden,  und  24  Pfund  pr.  Tausend  wiegen  sollten, ¬
  im  besten  Falle  höchstens  16  Pfund.  Die  15pfündigen ¬
  Latten=Nägel  haben  heuer  statt  dem  Nenngewichte
pr.  15  Pfund,  höchstens,  und  im  besten  Falle  nur  1
Pfund.
Da  der  willkührliche  Abzug  an  Nägeln  meistens  in
keinem  Verhältnisse  mit  dem  Werthe  der  Kisten  stehet,
in  welchen  sie  versendet  werden,  und  die  Nagelschmiede
so  wie  ihre  Gesellen  hierbey  zu  viel  freyen  Spielraum
haben,  den  herkömmlichen  unbedeutenden  Abzug  noch  mehr
zu  erhöhen;  da  ferners  der  Verkauf  der  Nägel  unter  dem
vorgeschriebenen  Gewichte  zum  Nachtheil  der  Handelsleute  und
des  Publicums  gereichet,  so  wurde  zur  Abstellung  dieser
beyden  Unfüge  folgendes  verordnet:
1.  Vom  1.  Jänner  1812  an  soll  bey  der  kistenweisen ¬
  Versendung  der  Nägel  sich  kein  Nagelschmied  beygehen ¬
  lassen,  von  der  zu  versendenden  Nägelanzahl  zum
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer