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Jeder Schlosser welcher Arrestanten-Eisen macht,
hat sein Zeichen darin einzuprägen.
Hofkanzley=Verordnung vom 2., und GubernialVerordnung ¬
vom 15. November 1786.
§. 271.
Es wurden Unfüge angezeigt, welche sich mehrere
Nagelschmiede in Steyermark und Kärnthen bey der kistenweisen ¬
Versendung der Nägel zu Schulden kommen
ließen, und zwar:
1tens: Daß sie sich zum Ersatze der Nägelkiste, von der
zu versendenden Quantität der Nägel einen willkührlichen,
oft sehr bedeutenden Abzug erlaubten, oder wohl gar
ihren, nach der Zahl an Tausend arbeitenden Gesellen
a Conto des Lohnes überließen.
2tens: Daß die Nägel nicht in dem gehörigen Gewichte ¬
erzeugt, und an die Kaufleute abgesetzt werden;
so hatten z. B. die Pfennig-Nägel, welche 24pfündig
betitelt werden, und 24 Pfund pr. Tausend wiegen sollten, ¬
im besten Falle höchstens 16 Pfund. Die 15pfündigen ¬
Latten=Nägel haben heuer statt dem Nenngewichte
pr. 15 Pfund, höchstens, und im besten Falle nur 1
Pfund.
Da der willkührliche Abzug an Nägeln meistens in
keinem Verhältnisse mit dem Werthe der Kisten stehet,
in welchen sie versendet werden, und die Nagelschmiede
so wie ihre Gesellen hierbey zu viel freyen Spielraum
haben, den herkömmlichen unbedeutenden Abzug noch mehr
zu erhöhen; da ferners der Verkauf der Nägel unter dem
vorgeschriebenen Gewichte zum Nachtheil der Handelsleute und
des Publicums gereichet, so wurde zur Abstellung dieser
beyden Unfüge folgendes verordnet:
1. Vom 1. Jänner 1812 an soll bey der kistenweisen ¬
Versendung der Nägel sich kein Nagelschmied beygehen ¬
lassen, von der zu versendenden Nägelanzahl zum