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Normal=Deichstatut. §§ 2—7.
2. Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben, ¬
Schleusen, Brücken rc. und über die sonstigen Grundstücke des
Verbandes ist ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom
Deichamte festzustellen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden
dem Deichamte bei der jährlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. ¬
§ 3. Die Höhe des gewöhnlichen jährlichen Deichkassenbeitrages zur
Unterhaltung der Verbandsanlagen wird im Deichstatut festgesetzt.
Wenn die Erfüllung der Societätszwecke einen größeren Aufwand
erfordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben ¬
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt
dies auch für die Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung der Societätsanlagen; ¬
bis zur Tilgung dieser Kosten ist in der Regel jährlich
mindestens der vierfache Betrag der gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen. ¬
§ 4. Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für
die Societätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben,
so sollen diese zu einem Reservefonds, dessen Höhe das Deichstatut bestimmt,
gesammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds ¬
darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, ¬
sondern allein für folgende Zwecke verwandt werden:
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten
oder ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten
aus den gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können:
b)
für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen;
für Ausführung von Meliorationsanlagen.
5.
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn
sie nach vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche ¬
Bedürfniß des Verbandes ergeben.
§ 6. Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen
Exekution gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen
Terminen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur
Deichkasse abzuführen. Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in
den durch das Ausschreiben des Deichhauptmanns bestimmten Terminen
abgeführt werden.
7. Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht,
gleich der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; ¬
sie ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen ¬
vor denselben den Vorzug.
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in
eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution ¬
erzwungen werden.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten.
Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwaltung auch an den im
Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr die Besitz¬