Volltext : Hahn, Oscar: ¬Die Preußische Gesetzgebung über Vorfluth, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen

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Normal=Deichstatut.  §§  2—7.
2.  Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Deichstrecken,  Hauptgräben, ¬
  Schleusen,  Brücken  rc.  und  über  die  sonstigen  Grundstücke  des
Verbandes  ist  ein  Lagerbuch  vom  Deichhauptmann  zu  führen  und  vom
Deichamte  festzustellen.  Die  darin  vorkommenden  Veränderungen  werden
dem  Deichamte  bei  der  jährlichen  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung  vorgelegt. ¬

§  3.  Die  Höhe  des  gewöhnlichen  jährlichen  Deichkassenbeitrages  zur
Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  wird  im  Deichstatut  festgesetzt.
Wenn  die  Erfüllung  der  Societätszwecke  einen  größeren  Aufwand
erfordert,  so  muß  dieser  Mehrbetrag  als  außerordentlicher  Beitrag  ausgeschrieben ¬
  und  von  den  Deichgenossen  aufgebracht  werden.  Namentlich  gilt
dies  auch  für  die  Kosten  der  ersten  normalmäßigen  Herstellung  der  Societätsanlagen; ¬
  bis  zur  Tilgung  dieser  Kosten  ist  in  der  Regel  jährlich
mindestens  der  vierfache  Betrag  der  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  einzuziehen. ¬

§  4.  Wenn  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge,  nachdem  daraus  für
die  Societätszwecke  bestimmungsmäßig  gesorgt  worden,  Ueberschüsse  ergeben,
so  sollen  diese  zu  einem  Reservefonds,  dessen  Höhe  das  Deichstatut  bestimmt,
gesammelt  und  mit  guter  Sicherheit  zinsbar  belegt  werden.  Der  Reservefonds ¬
  darf  nicht  zu  den  laufenden  und  gewöhnlichen  Ausgaben  des  Verbandes, ¬
  sondern  allein  für  folgende  Zwecke  verwandt  werden:
a)  für  die  Herstellung  der  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  zerstörten
oder  ungewöhnlich  beschädigten  Deiche,  soweit  die  Herstellungskosten
aus  den  gewöhnlichen  Einnahmen  nicht  bestritten  werden  können:
b)
für  den  Neubau  der  vorhandenen  Auslaßschleusen;
für  Ausführung  von  Meliorationsanlagen.
5.
Die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  sind  zu  ermäßigen,  wenn
sie  nach  vollständiger  Bildung  des  Reservefonds  Ueberschüsse  über  das  jährliche ¬
  Bedürfniß  des  Verbandes  ergeben.
§  6.  Die  Deichgenossen  sind  bei  Vermeidung  der  administrativen
Exekution  gehalten,  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  in  halbjährigen
Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres,  unerinnert  zur
Deichkasse  abzuführen.  Ebenso  müssen  die  außerordentlichen  Beiträge  in
den  durch  das  Ausschreiben  des  Deichhauptmanns  bestimmten  Terminen
abgeführt  werden.
7.  Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Deichkassenbeiträge  ruht,
gleich  der  sonstigen  Deichpflicht,  als  Reallast  unablöslich  auf  den  Grundstücken; ¬
  sie  ist  den  öffentlichen  Lasten  gleich  zu  achten  und  hat  in  Kollisionsfällen ¬
  vor  denselben  den  Vorzug.
Die  Erfüllung  der  Deichpflicht  kann  von  dem  Deichhauptmann  in
eben  der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch  Exekution ¬
  erzwungen  werden.
Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer  oder  andere
Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den
eigentlich  Verpflichteten.
Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  die  Deichverwaltung  auch  an  den  im
Deichkataster  genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  ihr  die  Besitz¬
            
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