Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 266. 
Obgleich in der Regel nach den bestehenden Vor 
schriften nur den landesbefugten Fabriken das Recht zu 
stehet, für den Verschleiß ihrer Erzeugnisse Niederlagen 
in den Provincial-Hauptstädten der Monarchie zu halten, 
so kann doch bey rücksichtswürdigen Umständen auch an 
deren Fabrikanten, die nicht landesbefugt sind, oder auch 
anderen bedeutenderen Gewerksleuten auf ihr Ansuchen 
die Bewilligung ertheilt werden, außer dem Orte ihrer 
Erzeugung dort, wo sie es für den Absatz ihrer Erzeug 
nisse am zuträglichsten finden dürften, ein öffentliches 
Verschleißgewölbe zu solchen Zwecken zu eröffnen. 
Es wurde daher auch einem Drahtzug- und Hammer 
werks-Inhaber aus Rücksicht auf die bey der Eisenwa 
ren=Erzeugung obwaltenden besondern Umstände die Be 
willigung ertheilt, für den Absatz seiner Erzeugnisse ein 
öffentliches Verschleißgewölbe in der Stadt Grätz zu halten. 
Hofkammer=Verordnung vom 8., und Gubernial 
Verordnung vom 17. Jänner 1825. 
C. 
Classe der Schloß=, Eisen- und Blechschmiede. 
§. 267. 
a) die Schlosserey überhaupt; b) 
Hierher gehören 
c) die Sporerey; d) die Strie 
die Windenmacherey; 
Nagel- und Zweckschmiede; f) die 
gelmacherey; e) die 
Blech= und Pfannenschmiede. 
§. 268. 
Vermöge der im Jahre 1785 für sämmtliche Stahl 
und Eisenarbeiter zur Hintanhaltung der nachtheiligen 
Beschränkung der Zünfte erlassenen Ordnung ist zwischen 
den Galanterie- und gemeinen Schlossern der Unterschied
	        
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