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§. 266.
Obgleich in der Regel nach den bestehenden Vor
schriften nur den landesbefugten Fabriken das Recht zu
stehet, für den Verschleiß ihrer Erzeugnisse Niederlagen
in den Provincial-Hauptstädten der Monarchie zu halten,
so kann doch bey rücksichtswürdigen Umständen auch an
deren Fabrikanten, die nicht landesbefugt sind, oder auch
anderen bedeutenderen Gewerksleuten auf ihr Ansuchen
die Bewilligung ertheilt werden, außer dem Orte ihrer
Erzeugung dort, wo sie es für den Absatz ihrer Erzeug
nisse am zuträglichsten finden dürften, ein öffentliches
Verschleißgewölbe zu solchen Zwecken zu eröffnen.
Es wurde daher auch einem Drahtzug- und Hammer
werks-Inhaber aus Rücksicht auf die bey der Eisenwa
ren=Erzeugung obwaltenden besondern Umstände die Be
willigung ertheilt, für den Absatz seiner Erzeugnisse ein
öffentliches Verschleißgewölbe in der Stadt Grätz zu halten.
Hofkammer=Verordnung vom 8., und Gubernial
Verordnung vom 17. Jänner 1825.
C.
Classe der Schloß=, Eisen- und Blechschmiede.
§. 267.
a) die Schlosserey überhaupt; b)
Hierher gehören
c) die Sporerey; d) die Strie
die Windenmacherey;
Nagel- und Zweckschmiede; f) die
gelmacherey; e) die
Blech= und Pfannenschmiede.
§. 268.
Vermöge der im Jahre 1785 für sämmtliche Stahl
und Eisenarbeiter zur Hintanhaltung der nachtheiligen
Beschränkung der Zünfte erlassenen Ordnung ist zwischen
den Galanterie- und gemeinen Schlossern der Unterschied