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im Feuer arbeitenden Gewerbsleute in drey Classen, deren
die erste die Classe der Großzeug- und Schneidschmiede;
die zweyte der Feinzeug- und Stahlschmiede, und die
dritte der Schloß=, Eisen= und Bleyschmiede genannt wird,
eingetheilt, und zwischen Galanterie= und gemeinen Schlossern ¬
der Unterschied gemacht worden, daß die Erstern den
Feinzeug= und Stahlschmieden; die gemeinen Schlosser
hingegen den Eisen-, Schloß- und Blechschmieden, mit
der Bestimmung beygezählt worden sind, daß es jedem
unter einer dieser drey Classen gehörigen Meister frey
und unbenommen bleiben soll, alle dahin einschlagende
Warenartikel zu erzeugen."
Da nun in Folge dieser gesetzlichen Bestimmung,
die sogenannten Zirkelschmiede in die zweyte Classe, d.
i, in jene der Feinzeug- und Stahlschmiede gehören, und
als solche auch zur Erzeugung der Galanterie=Schlosserwaren ¬
berechtiget sind, so geht aus dem Sinne der unterm ¬
20. October 1819 nachgefolgten Verordnung,
(Siehe §. 268) vermög welcher der zwischen den Galanterie- ¬
und gemeinen Schlossern bisher bestandene Unterschied ¬
aufgehoben, und jedem Gewerbsmanne dieser
Art die Verfertigung sowohl gemeiner als künstlicher
Schlosserwaren gestattet wurde, von selbst hervor, daß
es nunmehr auch den Zirkelschmieden, da sie schon vorher ¬
zur Erzeugung der Galanterie=Schlosserwaren berechtiget ¬
waren, unbenommen bleiben müsse, gemeine Schlosserwaren ¬
zu erzeugen.
Hofkammer=Verordnung vom 16., und GubernialVerordnung =
vom 23. May 1824.
Der vorgekommene Fall, daß ein Zirkelschmied einem ¬
Fruchthändler eine mit dem kaiserlichen Adler versehene ¬
eiserne Plumbierzange verfertiget, um damit fälschlich ¬
die Säcke als Aerarial=Gut plumbieren zu können,
veranlaßte zur Beseitigung solcher sträflichen Unfüge
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