Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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im  Feuer  arbeitenden  Gewerbsleute  in  drey  Classen,  deren
die  erste  die  Classe  der  Großzeug-  und  Schneidschmiede;
die  zweyte  der  Feinzeug-  und  Stahlschmiede,  und  die
dritte  der  Schloß=,  Eisen=  und  Bleyschmiede  genannt  wird,
eingetheilt,  und  zwischen  Galanterie=  und  gemeinen  Schlossern ¬
  der  Unterschied  gemacht  worden,  daß  die  Erstern  den
Feinzeug=  und  Stahlschmieden;  die  gemeinen  Schlosser
hingegen  den  Eisen-,  Schloß-  und  Blechschmieden,  mit
der  Bestimmung  beygezählt  worden  sind,  daß  es  jedem
unter  einer  dieser  drey  Classen  gehörigen  Meister  frey
und  unbenommen  bleiben  soll,  alle  dahin  einschlagende
Warenartikel  zu  erzeugen."
Da  nun  in  Folge  dieser  gesetzlichen  Bestimmung,
die  sogenannten  Zirkelschmiede  in  die  zweyte  Classe,  d.
i,  in  jene  der  Feinzeug-  und  Stahlschmiede  gehören,  und
als  solche  auch  zur  Erzeugung  der  Galanterie=Schlosserwaren ¬
  berechtiget  sind,  so  geht  aus  dem  Sinne  der  unterm ¬
  20.  October  1819  nachgefolgten  Verordnung,
(Siehe  §.  268)  vermög  welcher  der  zwischen  den  Galanterie- ¬
  und  gemeinen  Schlossern  bisher  bestandene  Unterschied ¬
  aufgehoben,  und  jedem  Gewerbsmanne  dieser
Art  die  Verfertigung  sowohl  gemeiner  als  künstlicher
Schlosserwaren  gestattet  wurde,  von  selbst  hervor,  daß
es  nunmehr  auch  den  Zirkelschmieden,  da  sie  schon  vorher ¬
  zur  Erzeugung  der  Galanterie=Schlosserwaren  berechtiget ¬
  waren,  unbenommen  bleiben  müsse,  gemeine  Schlosserwaren ¬
  zu  erzeugen.
Hofkammer=Verordnung  vom  16.,  und  GubernialVerordnung =
  vom  23.  May  1824.
Der  vorgekommene  Fall,  daß  ein  Zirkelschmied  einem ¬
  Fruchthändler  eine  mit  dem  kaiserlichen  Adler  versehene ¬
  eiserne  Plumbierzange  verfertiget,  um  damit  fälschlich ¬
  die  Säcke  als  Aerarial=Gut  plumbieren  zu  können,
veranlaßte  zur  Beseitigung  solcher  sträflichen  Unfüge
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