Vierter Abschnitt.
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Durch das Reichsgesetz vom 4. Mai 1868 über die Aufhebung der
polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung (B.=G.=Bl. S. 149) wurde
der obrigkeitliche Eheconsens für Reichsangehörige beseitigt. Vgl. Bekanntm. ¬
der Regierung zu Sigmaringen v. 24. November 1868 (A.=Bl.
S. 213).
Heutzutage bildet das Reichsgesetz v. 6. Februar 1875, betr.
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (R.=G.=Bl.
S. 23) die Grundlage des Eheschließungsrechts. Dasselbe zählt im dritten ¬
Abschnitt die Erfordernisse der Eheschließung erschöpfend auf, verweist ¬
aber in einzelnen Beziehungen, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen ¬
Folgen einer wider die Bestimmungen der §§ 28 bis 35 des Gesetzes ¬
geschlossenen Ehe und der Wirkungen des Zwangs, Irrthums und
Betrugs auf das Landesrecht. Es kommt daher jetzt noch das Jose
phinische Ehepatent in Betracht.
2. Die einzelnen Erfordernisse.
§ 56.
a) Einwilligung der Eheschließenden, Ehemündigkeit,
Einwilligung Dritter, Willensmängel.
I. Einwilligung der Eheschließenden. R.=Ges. § 28
Abs. 1. Personen, welche nicht „die Rechte und Verbindlichkeiten des
Ehestandes einsehen", insbesondere Kinder und Unmündige sowie die
ihrer Vernunft Beraubten, falls sie nicht heitere Zwischenstunden haben,
sind zur Eheschließung unfähig. E=P. § 24. Sattler I §§ 75-78.
Vgl. Rittner S. 76 Note 2.
Die Schließung der Ehe durch Bevollmächtigte (E.=P § 23) ist
nach dem R.=Ges. § 52 nicht mehr möglich. Ausnahme s. unten
§ 80 II.
II. Ehemündigkeit. R.=Ges. § 28. Das Ehepatent kannte
dieses Erforderniß nicht. Sattler I § 78. Die hohenzollernsche Gesetzgebung ¬
machte zwar die Ertheilung des obrigkeitlichen Eheconfenses von
der Erreichung eines gewissen Alters abhängig (s. oben § 55), allein
Ehehinderniß war nicht der Mangel des Alters, sondern des Eheconsenses. ¬
Das Gesetz v. 21. Dez. 1872 (G.=S. 1873 S. 1) enthält über
die Folgen der dem Gesetze zuwider geschlossenen Ehe keine Vorschrift.
Die Eheunmündigkeit ist deshalb nur aufschieben es Ehehinderniß R.Ges. ¬
§§ 45 und 48.
III. Einwilligung Dritter. R.=Ges. §§ 29-32. 1) Der
Mangel der erforderlichen Einwilligung des Vaters ist bei minderjährigen ¬
Kindern privates (verzichtbares) trennendes, bei großjährigen
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aufschiebendes Ehehinderniß. E.=P. §§ 2 bis 6. Sattler I §§ 290,
224, 226. Dolliner I 1848 S. 83.