Objekt : Hodler, Adolf: ¬Das particuläre Civilrecht der Hohenzollerschen Lande

Vierter  Abschnitt.
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Durch  das  Reichsgesetz  vom  4.  Mai  1868  über  die  Aufhebung  der
polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung  (B.=G.=Bl.  S.  149)  wurde
der  obrigkeitliche  Eheconsens  für  Reichsangehörige  beseitigt.  Vgl.  Bekanntm. ¬
  der  Regierung  zu  Sigmaringen  v.  24.  November  1868  (A.=Bl.
S.  213).
Heutzutage  bildet  das  Reichsgesetz  v.  6.  Februar  1875,  betr.
die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  (R.=G.=Bl.
S.  23)  die  Grundlage  des  Eheschließungsrechts.  Dasselbe  zählt  im  dritten ¬
  Abschnitt  die  Erfordernisse  der  Eheschließung  erschöpfend  auf,  verweist ¬
  aber  in  einzelnen  Beziehungen,  insbesondere  hinsichtlich  der  rechtlichen ¬
  Folgen  einer  wider  die  Bestimmungen  der  §§  28  bis  35  des  Gesetzes ¬
  geschlossenen  Ehe  und  der  Wirkungen  des  Zwangs,  Irrthums  und
Betrugs  auf  das  Landesrecht.  Es  kommt  daher  jetzt  noch  das  Jose
phinische  Ehepatent  in  Betracht.
2.  Die  einzelnen  Erfordernisse.
§  56.
a)  Einwilligung  der  Eheschließenden,  Ehemündigkeit,
Einwilligung  Dritter,  Willensmängel.
I.  Einwilligung  der  Eheschließenden.  R.=Ges.  §  28
Abs.  1.  Personen,  welche  nicht  „die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
Ehestandes  einsehen",  insbesondere  Kinder  und  Unmündige  sowie  die
ihrer  Vernunft  Beraubten,  falls  sie  nicht  heitere  Zwischenstunden  haben,
sind  zur  Eheschließung  unfähig.  E=P.  §  24.  Sattler  I  §§  75-78.
Vgl.  Rittner  S.  76  Note  2.
Die  Schließung  der  Ehe  durch  Bevollmächtigte  (E.=P  §  23)  ist
nach  dem  R.=Ges.  §  52  nicht  mehr  möglich.  Ausnahme  s.  unten
§  80  II.
II.  Ehemündigkeit.  R.=Ges.  §  28.  Das  Ehepatent  kannte
dieses  Erforderniß  nicht.  Sattler  I  §  78.  Die  hohenzollernsche  Gesetzgebung ¬
  machte  zwar  die  Ertheilung  des  obrigkeitlichen  Eheconfenses  von
der  Erreichung  eines  gewissen  Alters  abhängig  (s.  oben  §  55),  allein
Ehehinderniß  war  nicht  der  Mangel  des  Alters,  sondern  des  Eheconsenses. ¬
  Das  Gesetz  v.  21.  Dez.  1872  (G.=S.  1873  S.  1)  enthält  über
die  Folgen  der  dem  Gesetze  zuwider  geschlossenen  Ehe  keine  Vorschrift.
Die  Eheunmündigkeit  ist  deshalb  nur  aufschieben  es  Ehehinderniß  R.Ges. ¬
  §§  45  und  48.
III.  Einwilligung  Dritter.  R.=Ges.  §§  29-32.  1)  Der
Mangel  der  erforderlichen  Einwilligung  des  Vaters  ist  bei  minderjährigen ¬
  Kindern  privates  (verzichtbares)  trennendes,  bei  großjährigen
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aufschiebendes  Ehehinderniß.  E.=P.  §§  2  bis  6.  Sattler  I  §§  290,
224,  226.  Dolliner  I  1848  S.  83.
            
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