Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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arbeiter gehört, nach dem §. 3 der Eisenarbeiter-Ord 
nung vom Jahre 1785, die Verfertigung aller in die 
erste Classe einschlagenden Artikel, somit auch jener der 
Radschuhe und Eggenzähne (welche nach der Aeußerung 
des k. k. Oberbergamtes zu den Arbeiten der Grobschmie 
de gehören) zustehe; die Verfertigung der Brunnketten 
den Ring- und Kettenschmieden, jene der Hufeisen aber 
den Hufschmieden zugehöre. 
Gubernial-Verordnung vom 1. März 1826. 
Classe der Feinzeug= und Stahlschmiede. 
§. 261. 
In diese Classe gehören: a) die Messer- und 
Scherschmiede; b) die Zeug- und Zirkelschmiede; c) die 
Stahlwarenfabrikation; d) die Feilhauerey; e) die Rohr 
schmiede; f) die Ahlschmiede; g) die Scheiben- und Fein 
drahtzieherey, dann Maultrommelmacherey. 
Gubernial=Currende vom 15. October 1785 §. 2. 
§. 262. 
Die Messerschmied und Schwertfeger wurden mit 
dem Ansuchen um die Trennung von der Zirkelzunft, 
abgewiesen. 
Gubernial=Verordnung vom 8. August 1797. 
§. 263. 
Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 16. 
May 1824 Zahl 1203 Folgendes erinnert: „Vermög 
der in dem Jahre 1785 für sämmtliche Stahl- und 
Eisenarbeiter zur Hintanhaltung der nachtheiligen Be 
schränkung der Zünfte erlassenen Ordnung, sind alle diese
	        
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