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arbeiter gehört, nach dem §. 3 der Eisenarbeiter-Ord
nung vom Jahre 1785, die Verfertigung aller in die
erste Classe einschlagenden Artikel, somit auch jener der
Radschuhe und Eggenzähne (welche nach der Aeußerung
des k. k. Oberbergamtes zu den Arbeiten der Grobschmie
de gehören) zustehe; die Verfertigung der Brunnketten
den Ring- und Kettenschmieden, jene der Hufeisen aber
den Hufschmieden zugehöre.
Gubernial-Verordnung vom 1. März 1826.
Classe der Feinzeug= und Stahlschmiede.
§. 261.
In diese Classe gehören: a) die Messer- und
Scherschmiede; b) die Zeug- und Zirkelschmiede; c) die
Stahlwarenfabrikation; d) die Feilhauerey; e) die Rohr
schmiede; f) die Ahlschmiede; g) die Scheiben- und Fein
drahtzieherey, dann Maultrommelmacherey.
Gubernial=Currende vom 15. October 1785 §. 2.
§. 262.
Die Messerschmied und Schwertfeger wurden mit
dem Ansuchen um die Trennung von der Zirkelzunft,
abgewiesen.
Gubernial=Verordnung vom 8. August 1797.
§. 263.
Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 16.
May 1824 Zahl 1203 Folgendes erinnert: „Vermög
der in dem Jahre 1785 für sämmtliche Stahl- und
Eisenarbeiter zur Hintanhaltung der nachtheiligen Be
schränkung der Zünfte erlassenen Ordnung, sind alle diese