Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Zur  Begünstigung  der  inländischen  in  Eisen  arbeitenden ¬
  Gewerken,  wurde  angeordnet,  daß  denselben  die
Einfuhr  des  durch  das  Hofkammer=Decret  vom  9.  April
1817  verbothenen  alten  und  Brucheisens  dort,  wo
der  leichtere  Bezug  desselben  eintritt,  gegen  Entrichtung
eines  fünf  procentigen  Einfuhrszolles,  welcher  nach  der
in  dem  neuen  Eisentariffe  für  diesen  Artikel  angenommenen ¬
  Schätzung  von  4  fl.  pr.  Zentner  mit  12  kr.  entfällt, ¬
  gegen  jedesmahlige  Bewilligung  der  Landesstelle  gestattet ¬
  werde.
Hofkanzley=Verordnung  vom  14.  August,  und  Gubernial=Verordnung =
  vom  1.  September  1819.
Der  Ein=  und  Ausfuhrszoll  für  rohen  Zink  oder
Spinter  wurde  auf  36  kr.  vom  Zentner  in  der  Einfuhr, ¬
  und  2  kr.  vom  Zentner  in  der  Ausfuhr  herabgesetzt, ¬
  und  für  die  Zinnbleche  der  Einfuhrszoll  mit  4  fl.
und  der  Ausfuhrszoll  mit  5  kr.  für  den  Wiener  Zentner
bestimmt.
Hofkammer=Verordnung  vom  8.  May,  und  Gubernial=Currende =
  vom  5.  Juny  1822.
Von  den  einzelnen  Classen  der  Eisen-  und
Stahlarbeiter.
A.
Classe  der  Grobzeug=  und  Schneidschmiede.
§.  258.
In  die  Classe  der  Grobzeug=  und  Schneidschmiede
gehören  die  Hammerschmiede,  Knittel=,  Schrott-,  SensenScheren=, ¬
  Klingen=,  Säg=  und  Hackenschmiede,  die
Stroh=,  Kraut=,  Raif=Messer  und  Schafscherschmiede.
Gubernial=Currende  vom  15.  October  1785.
            
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