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III. Buch. A. Rechtssubjekte.
mativ bestimmt ist oder ihnen selbst mehr oder minder über
lassen wird. Der Gedanke der Zwangsgenossenschaften is
ein äußerst fruchtbarer und hat dazu geführt, das individuele
Eigentum zu zügeln und gewisse soziale Ideen zur Durch
führung zu bringen. Auf solche Weise sind Deichverbände
Waldgenossenschaften, Wassergenossenschaften!) entstanden
und ist der einzelne gezwungen worden, sein Eigentum gewissen ¬
Verfügungen zu unterwerfen: er ist dazu gezwungen
worden nicht durch Belastung seines Eigentums, sondern durch
Belastung seiner Person, indem man von den Vereinsgenossen
bestimmte Leistungen des Tuns oder Unterlassens verlangte
welchen das Mitglied von selbst dadurch unterlag, daß
es gezwungenermaßen zum Mitglied gemacht wurde. Se
interessant dieser Gegenstand ist, so muß hier seine Darstellung, -
als dem bürgerlichen Gesetzbuch nicht angehörig
unterbleiben.
II. Meistens entstehen die juristischen Personen des Privat.
rechts durch Rechtsgeschäft; das Rechtsgeschäft heißt Gründung
(Stiftung, Stiftungsgeschäft).
Gründung ist eine einseitige
rechtsgeschäftliche Tätigkeit einer leiblichen oder juristischen
Person, worin sie erklärt, daß eine individuell bezeichnete
juristische Person entstehen soll. Diese Erklärung ist mög
licherweise genügend; möglicherweise müssen sich daran Tätig
keit der Verwaltung oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit anschließen. -
Ist alles Nötige geschehen, dann taucht die juristische -
Persönlichkeit' als Rechtssubjekt auf, und die Welt ist
um eine Rechtssubjektivität reicher.
III. Die Erklärung kann möglicherweise die rechtsgeschäftliche -
Erklärung eines einzelnen sein, möglicherwe
aber gehört dazu die zusammenstimmende Erklärung mehrerer.
Sofern nämlich die juristische Person auf eine Mehrheit von
Mitgliedern angelegt ist, müssen regelrecht mehrere Personen
ihre Mitgliedschaft erklären. Allerdings wäre die Möglichkeit
nicht ausgeschlossen, daß nur eine einzelne Person sich als Mit
glied bezeichnete und entweder auf das Hinzutreten neuer
Mitglieder hoffte oder in ihrer Person eine Reihe von Mit’) -
So auch die Zwangsinnungen der Handwerker nach der Gewerbeordnung -
§§ 100 ff.