Contents : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

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III.  Buch.  A.  Rechtssubjekte.
mativ  bestimmt  ist  oder  ihnen  selbst  mehr  oder  minder  über
lassen  wird.  Der  Gedanke  der  Zwangsgenossenschaften  is
ein  äußerst  fruchtbarer  und  hat  dazu  geführt,  das  individuele
Eigentum  zu  zügeln  und  gewisse  soziale  Ideen  zur  Durch
führung  zu  bringen.  Auf  solche  Weise  sind  Deichverbände
Waldgenossenschaften,  Wassergenossenschaften!)  entstanden
und  ist  der  einzelne  gezwungen  worden,  sein  Eigentum  gewissen ¬
  Verfügungen  zu  unterwerfen:  er  ist  dazu  gezwungen
worden  nicht  durch  Belastung  seines  Eigentums,  sondern  durch
Belastung  seiner  Person,  indem  man  von  den  Vereinsgenossen
bestimmte  Leistungen  des  Tuns  oder  Unterlassens  verlangte
welchen  das  Mitglied  von  selbst  dadurch  unterlag,  daß
es  gezwungenermaßen  zum  Mitglied  gemacht  wurde.  Se
interessant  dieser  Gegenstand  ist,  so  muß  hier  seine  Darstellung, -
  als  dem  bürgerlichen  Gesetzbuch  nicht  angehörig
unterbleiben.
II.  Meistens  entstehen  die  juristischen  Personen  des  Privat.
rechts  durch  Rechtsgeschäft;  das  Rechtsgeschäft  heißt  Gründung
(Stiftung,  Stiftungsgeschäft).
Gründung  ist  eine  einseitige
rechtsgeschäftliche  Tätigkeit  einer  leiblichen  oder  juristischen
Person,  worin  sie  erklärt,  daß  eine  individuell  bezeichnete
juristische  Person  entstehen  soll.  Diese  Erklärung  ist  mög
licherweise  genügend;  möglicherweise  müssen  sich  daran  Tätig
keit  der  Verwaltung  oder  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  anschließen. -
  Ist  alles  Nötige  geschehen,  dann  taucht  die  juristische -
  Persönlichkeit'  als  Rechtssubjekt  auf,  und  die  Welt  ist
um  eine  Rechtssubjektivität  reicher.
III.  Die  Erklärung  kann  möglicherweise  die  rechtsgeschäftliche -
  Erklärung  eines  einzelnen  sein,  möglicherwe
aber  gehört  dazu  die  zusammenstimmende  Erklärung  mehrerer.
Sofern  nämlich  die  juristische  Person  auf  eine  Mehrheit  von
Mitgliedern  angelegt  ist,  müssen  regelrecht  mehrere  Personen
ihre  Mitgliedschaft  erklären.  Allerdings  wäre  die  Möglichkeit
nicht  ausgeschlossen,  daß  nur  eine  einzelne  Person  sich  als  Mit
glied  bezeichnete  und  entweder  auf  das  Hinzutreten  neuer
Mitglieder  hoffte  oder  in  ihrer  Person  eine  Reihe  von  Mit’) -
  So  auch  die  Zwangsinnungen  der  Handwerker  nach  der  Gewerbeordnung -
  §§  100  ff.
            
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