Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

Allgemeines  Deutsches  bürg.  Recht.  437
haftigkeit  reden  will,  behaupten  mögen,  daß  ihm  die
Fähigkeit  beywohne,  auch  nur  eine  einzige  der  vielen
Hauptlehren  des  bürgerlichen  Rechts  so  untadelhaft  zu  bearbeiten, ¬
  daß  das  Werk  kühn,  nicht  etwa  den  Advocäten  und
Richtern  dieses  Landes,  sondern  öffentlich  den  besseren  Deutschen ¬
  Rechtsgelehrten  zur  Prüfung  vorgelegt  werden  dürfte.
Auch  der  Geschickteste  versuche,  nur  über  Kleinigkeiten  ein
Gesetz  zu  entwerfen.  Die  Umfrage  bey  Andern,  wie  die
spätere  Erfahrung,  wird  immer  seine  Begriffe  mannigfaltig
berichtigen;  und  wer  hier  allein,  oder  nur  mit  wenigen
Gehülfen  wirkt,  den  wird  sein  Werk  nach  kurzer  Zeit  im1 ¬
  *
mer  wieder  zum  Theil  gereuen.
Aber  es  muß  noch  hinzugesetzt  werden:  die  Begriffe
über  Gesetzgebung  sind  bey  vielen  Deutschen  Staatsbeamten ¬
  allmählig,  und  besonders  in  der  letzten  Zeit  der  Auflösung ¬
  und  Umkehrung,  vielfach  im  höchsten  Grade  schief
und  despotisch  geworden;  und  dieses  Uebel  wird  eher  zuals ¬
  abnehmen,  wenn  die  Partieular-Gesetzgebungen,  welche
als  solche  von  der  öffentlichen  Stimme  wenig  zu  fürchten
haben,  auch  fernerhin  an  den  unglücklichen  Bürgern  leichtsinnig ¬
  ihre  Versuche  im  Dunkeln  anstellen.  Ich  brauche
nur  das  Beyspiel  eines  bedeutenden  verstorbenen  Staatsmannes ¬
  anzufuͤhren,  welcher  unlaͤngst  in  einem  Deutschen
Lande  im  Fach  der  Gesetzgebung  kraͤftig  wirkte.  Er  war  ein
Mann  von  festem  Sinn,  vieler  Rechtlichkeit,  großem  Scharfblick, ¬
  arbeitsam  über  alle  Begriffe,  und  reich  an  Landes¬
            
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