Allgemeines Deutsches bürg. Recht. 437
haftigkeit reden will, behaupten mögen, daß ihm die
Fähigkeit beywohne, auch nur eine einzige der vielen
Hauptlehren des bürgerlichen Rechts so untadelhaft zu bearbeiten, ¬
daß das Werk kühn, nicht etwa den Advocäten und
Richtern dieses Landes, sondern öffentlich den besseren Deutschen ¬
Rechtsgelehrten zur Prüfung vorgelegt werden dürfte.
Auch der Geschickteste versuche, nur über Kleinigkeiten ein
Gesetz zu entwerfen. Die Umfrage bey Andern, wie die
spätere Erfahrung, wird immer seine Begriffe mannigfaltig
berichtigen; und wer hier allein, oder nur mit wenigen
Gehülfen wirkt, den wird sein Werk nach kurzer Zeit im1 ¬
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mer wieder zum Theil gereuen.
Aber es muß noch hinzugesetzt werden: die Begriffe
über Gesetzgebung sind bey vielen Deutschen Staatsbeamten ¬
allmählig, und besonders in der letzten Zeit der Auflösung ¬
und Umkehrung, vielfach im höchsten Grade schief
und despotisch geworden; und dieses Uebel wird eher zuals ¬
abnehmen, wenn die Partieular-Gesetzgebungen, welche
als solche von der öffentlichen Stimme wenig zu fürchten
haben, auch fernerhin an den unglücklichen Bürgern leichtsinnig ¬
ihre Versuche im Dunkeln anstellen. Ich brauche
nur das Beyspiel eines bedeutenden verstorbenen Staatsmannes ¬
anzufuͤhren, welcher unlaͤngst in einem Deutschen
Lande im Fach der Gesetzgebung kraͤftig wirkte. Er war ein
Mann von festem Sinn, vieler Rechtlichkeit, großem Scharfblick, ¬
arbeitsam über alle Begriffe, und reich an Landes¬