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Franz Kov&ts
gleichzeitige Verpfändung eines oder mehrerer Grundstücke
Mir mehrere Forderungen in einer Eintragung vor1) und
schließlich gemeinschaftliche Verpflichtung mehrerer Eigen-
tümer als Schuldner gegenüber einem Gläubiger.2 3)
Bei Rentenschulden ist die Übernahme der Dienst-
pflicht durch den Besitznachfolger, im Falle der vorherige
Eigner die Abledigung nicht vollzogen hatte, im Sb. ohne
besondere Erneuerung der Eintragung oder Zusätze zu der-
selben gang und gäbe.8) Bei anderen Forderungen ist die
Übernahme an eine erneuerte Eintragung gebunden und
wahrscheinlich vom Übereinkommen der Parteien ab-
hängig.4) Änderungen der Höhe der Schuldsummen wer-
den gewöhnlich durch Ausbessern der ursprünglichen Zahlen
ersichtlich gemacht; es kommt ebenso Verminderung der
Summe (besonders bei vereinbarter Ratenzahlung), als
auch Vergrößerung derselben vor.5 * *) Das Erlöschen der
Verhaftung infolge Abstattung der Schuld wird durch
schlichtes Durchstreichen der Eintragung markiert; selte-
x) Sb. 12a von 1507: und dint jerlich auff phingsten 2 fl., ainen
zu 8. Lorentzen pharrkhirchen, den andern zu 8. Michels pharrkbirichen
zu ainem jartag, mit 20 fl. abzuledigen; doch die haubtsumma mag er
zu 5 fl. abledigen.
2) Sb. 54 b von 1444: und bleibt schuldig mitsambt dem C. H. bayd
unverschaidenlich 10 fl. auri zu 8. Laurenczen kirchen, davon ze dient,
sy bald, 1 fl. albeg auf 8. Michelstag.
3) Am deutlichsten zu ersehen im Reg. Prov. von 1555, in welchem
die aus dem alten Sb. übertragenen Satzposten neben neueren verzeichnet
sind, vgl. Anm. 1 8. 5.
4) Sb. 86 a von 1444 (Michel Hafner Barbara uxor): und bleibt
schuldig mer dem Gilg hafner von Ort 12 fl. auri, zu bezalen auf mitte-
vasten nachstkoment. (Weiter 1445 Antal Vnger Barbara uxor:) und
bleibt schuldig dem Gilg hafner von Ort 10 fl. auri 60 <5 wyener, zu bezaln
von pfingsten nachstkomund über ain gancz jar. Tuen sy dez nicht,
so hat der G. oder sein erben gewalt, daz haus zu verchauffen, und sullen
wir darinn kains statrechtens genießen.
5) Sb. 24/4d Anlage: und bleiben schuldig der kirichen zu S. Michael
5 fl. auri, davon jerlich ze dienn auf liechtmeß y2 fl. auri. (Weiter 1454:)
daran hat er ausgericht drey guidein; dy anderen zwen sten auf dinst.
— Sb. 14a von 1498: und bk ibt schuldig den junkhfiauen in dem nunnen-
kloster 10 fl., davon jerlich zu dien 1 fl. auf Michaelis, und ist abzuledigen
mit 10 fl. (Weiter 1502): idem mer 10 fl., davon zu dienen auf
Georgy 1 fl.