Zwölftens: Wird den sämmtlichen bürgerlichen
Lederermeistern hiermit ausdrücklich, und bey schwerer
Strafe verbothen, mit rohen ungearbeiteten Häuten oder
Fellen einen Handel zu treiben, nicht minder ein feuchtes
Leder in ihren Gewölbern zu haben, oder sonst zu ver
kaufen, und zwar in dem ersten Betretungs=Falle bey
12 Reichsthaler Strafe, das zweyte Mahl bey Confiscations=Strafe ¬
der feuchten Ware nebst Bezahlung der obigen ¬
Geldbuße, das dritte Mahl aber bey Sperrung des
Gewerbes.
Dreyzehntes: Wenn ein Gesell nicht mehr Lust
hätte, bey seinem Meister zu arbeiten, oder der Meister
seinen nicht bloß auf die Probe genommenen, son
dern ordentlich in der Arbeit habenden Gesellen nicht
mehr behalten wollte; so hat jener diesem 8 Tage vorher, ¬
dieser hingegen jenem 14 Tage vorhinein, und
zwar beyde an einem Sonntage die Arbeit aufzukündigen. ¬
Sollte der Gesell vor Ausgang dieser Zeit
entlaufen, oder der Meister ihn, ohne besonders gegründete
und von dem Zechmeister und dem Commissario also befundene ¬
Ursache aus der Arbeit schaffen; so ist solches
der Obrigkeit anzuzeigen. Uebrigens sind dem Gesellen die
Kundschaften außer der Stempelgebühr, unentgeltlich, und
mit dem neuen gemeinschaftlichen Handwerksinsiegel der
vereinigten Lederer-Meisterschaft zu ertheilen.
Vierzehntens: Soll den einwandernden fremden ¬
Gesellen das Unterkommen auf alle thunliche Art erleichtert, ¬
und folglich von den Lederermeistern kein Anstand ¬
gemacht werden, die auswärtigen Lederer- oder Rothgärbergesellen ¬
in die Arbeit zu nehmen. Der einwandernde ¬
fremde Gesell aber hat seine Kundschaft jenem Meister, bey
dem er Arbeit erhält, einzuhändigen, damit dieser solche
dem Oberzeichmeister zur Verwahrung übergeben möge.
Fünfzehntens: Wenn nach dem Tode eines Meisters ¬
dessen Wittwe in diesem Stande das Handwerk
fortführen will, so soll ihr ein wohlerfahrner, und gut=