Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

Zwölftens:  Wird  den  sämmtlichen  bürgerlichen
Lederermeistern  hiermit  ausdrücklich,  und  bey  schwerer
Strafe  verbothen,  mit  rohen  ungearbeiteten  Häuten  oder
Fellen  einen  Handel  zu  treiben,  nicht  minder  ein  feuchtes
Leder  in  ihren  Gewölbern  zu  haben,  oder  sonst  zu  ver
kaufen,  und  zwar  in  dem  ersten  Betretungs=Falle  bey
12  Reichsthaler  Strafe,  das  zweyte  Mahl  bey  Confiscations=Strafe ¬
  der  feuchten  Ware  nebst  Bezahlung  der  obigen ¬
  Geldbuße,  das  dritte  Mahl  aber  bey  Sperrung  des
Gewerbes.
Dreyzehntes:  Wenn  ein  Gesell  nicht  mehr  Lust
hätte,  bey  seinem  Meister  zu  arbeiten,  oder  der  Meister
seinen  nicht  bloß  auf  die  Probe  genommenen,  son
dern  ordentlich  in  der  Arbeit  habenden  Gesellen  nicht
mehr  behalten  wollte;  so  hat  jener  diesem  8  Tage  vorher, ¬
  dieser  hingegen  jenem  14  Tage  vorhinein,  und
zwar  beyde  an  einem  Sonntage  die  Arbeit  aufzukündigen. ¬
  Sollte  der  Gesell  vor  Ausgang  dieser  Zeit
entlaufen,  oder  der  Meister  ihn,  ohne  besonders  gegründete
und  von  dem  Zechmeister  und  dem  Commissario  also  befundene ¬
  Ursache  aus  der  Arbeit  schaffen;  so  ist  solches
der  Obrigkeit  anzuzeigen.  Uebrigens  sind  dem  Gesellen  die
Kundschaften  außer  der  Stempelgebühr,  unentgeltlich,  und
mit  dem  neuen  gemeinschaftlichen  Handwerksinsiegel  der
vereinigten  Lederer-Meisterschaft  zu  ertheilen.
Vierzehntens:  Soll  den  einwandernden  fremden ¬
  Gesellen  das  Unterkommen  auf  alle  thunliche  Art  erleichtert, ¬
  und  folglich  von  den  Lederermeistern  kein  Anstand ¬
  gemacht  werden,  die  auswärtigen  Lederer-  oder  Rothgärbergesellen ¬
  in  die  Arbeit  zu  nehmen.  Der  einwandernde ¬
  fremde  Gesell  aber  hat  seine  Kundschaft  jenem  Meister,  bey
dem  er  Arbeit  erhält,  einzuhändigen,  damit  dieser  solche
dem  Oberzeichmeister  zur  Verwahrung  übergeben  möge.
Fünfzehntens:  Wenn  nach  dem  Tode  eines  Meisters ¬
  dessen  Wittwe  in  diesem  Stande  das  Handwerk
fortführen  will,  so  soll  ihr  ein  wohlerfahrner,  und  gut=
            
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