Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Den  Eisen-  und  Stahlarbeitern  ist  ohne  Ausnahme
gestattet,  ihre  Waren  bey  Hause,  auf  Jahrmärkten,  inund ¬
  außer  Landes,  zu  allen  Zeiten  zu  verschleißen.
Patent  vom  19.  December  1781  §.  3.
Obschon  in  der  Regel  nach  den  bestehenden  Vorschriften ¬
  nur  den  landesbefugten  Fabriken  das  Recht  zusteht ¬
  für  den  Verschleiß  ihrer  Erzeugnisse  Niederlagen
in  den  Provinzial=Hauptstädten  der  Monarchie  zu  halten,
so  kann  doch  bey  rücksichtswürdigen  Umständen  auch  andern ¬
  Fabrikanten,  die  nicht  landesbefugt  sind,  oder  auch
andern  bedeutenden  Gewerksleuten  auf  ihr  Ansuchen  die
Bewilligung  ertheilt  werden,  außer  dem  Orte  ihrer  Erzeugung ¬
  dort,  wo  sie  es  für  den  Absatz  ihrer  Erzeugnisse
am  zuträglichsten  finden  dürften,  ein  öffentliches  Verschleißgewölbe ¬
  zu  solchen  Zwecken  zu  eröffnen.
Hofkammer=Verordnung  vom  8.,  Gubernial=Verordnung =
  vom  17.  Jänner  1825.
Hiernach  ist  das  Patent  vom  19.  December  1781
in  Betreff  der  Errichtung  der  Verschleißgewölbe  nach  den
neuesten  Directiven,  nach  welchen  nur  den  landesbefugten ¬
  Fabrikanten  die  Eröffnung  der  Niederlagen  in  Provinzial-Hauptstädten ¬
  zustehet,  modificirt.
§.  253.
Die  Zünfte  der  Stahl-  und  Eisenarbeiter  sollen
ihren  Sitz  in  Städten  und  größeren  Ortschaften  haben.
Gubernial=Currende  vom  15.  October  1785.
Die  von  dem  Orte  der  Lade  abwesenden  Meister
und  Gesellen  sind  nicht  verbunden  bey  den  Zusammenkünften ¬
  derselben  zu  erscheinen,  oder  für  das  Ausbleiben ¬
  etwas  zu  zahlen;  eben  so  wenig  sind  die  Anwesenden ¬
  den  Leichenbegängnissen,  Seelen=  und  Quatember=
            
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