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Den Eisen- und Stahlarbeitern ist ohne Ausnahme
gestattet, ihre Waren bey Hause, auf Jahrmärkten, inund ¬
außer Landes, zu allen Zeiten zu verschleißen.
Patent vom 19. December 1781 §. 3.
Obschon in der Regel nach den bestehenden Vorschriften ¬
nur den landesbefugten Fabriken das Recht zusteht ¬
für den Verschleiß ihrer Erzeugnisse Niederlagen
in den Provinzial=Hauptstädten der Monarchie zu halten,
so kann doch bey rücksichtswürdigen Umständen auch andern ¬
Fabrikanten, die nicht landesbefugt sind, oder auch
andern bedeutenden Gewerksleuten auf ihr Ansuchen die
Bewilligung ertheilt werden, außer dem Orte ihrer Erzeugung ¬
dort, wo sie es für den Absatz ihrer Erzeugnisse
am zuträglichsten finden dürften, ein öffentliches Verschleißgewölbe ¬
zu solchen Zwecken zu eröffnen.
Hofkammer=Verordnung vom 8., Gubernial=Verordnung =
vom 17. Jänner 1825.
Hiernach ist das Patent vom 19. December 1781
in Betreff der Errichtung der Verschleißgewölbe nach den
neuesten Directiven, nach welchen nur den landesbefugten ¬
Fabrikanten die Eröffnung der Niederlagen in Provinzial-Hauptstädten ¬
zustehet, modificirt.
§. 253.
Die Zünfte der Stahl- und Eisenarbeiter sollen
ihren Sitz in Städten und größeren Ortschaften haben.
Gubernial=Currende vom 15. October 1785.
Die von dem Orte der Lade abwesenden Meister
und Gesellen sind nicht verbunden bey den Zusammenkünften ¬
derselben zu erscheinen, oder für das Ausbleiben ¬
etwas zu zahlen; eben so wenig sind die Anwesenden ¬
den Leichenbegängnissen, Seelen= und Quatember=