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Die Hammersgewerken können das erzeugte Eisen
und Stahl, oder das sogenannte Zentnergut, bey ihren
Werken, auf Jahrmärkten in- und außer Landes, ohne
Paß, wo sie immer wollen, und in selbst beliebigen
Preisen verkaufen, auch zur Erleichterung der Fabrikanten, ¬
und des Publicums an mehreren Orten Verkaufsläger ¬
öffnen, und daraus das Zentnergut im Großen
an Jedermann absetzen.
Eodem §. 2. Patent vom 8. November 1782.
Nach dieser Anordnung wurde auch die Entscheidung ¬
eines Magistrats, nach welcher zwey Hammersgewerken ¬
verhalten worden sind, die eröffneten Niederlagen
zu sperren, aufgehoben.
Gubernial=Verordnung vom 25. August 1819.
Eine ähnliche Entscheidung fand für Kärnthen Statt,
sie lautet: Für die von einer Rad- und Hammergewerkschaft ¬
in Kärnthen angesuchte Bewilligung ihre Erzeugnisse ¬
sowohl im Großen als im Kleinen, in dem ihrem
Eisen= und Stahlhammerwerke zunächst gelegenen Städtchen ¬
St. Veit verkaufen zu dürfen, spricht nicht nur
das allerhöchste Patent vom 29. December 1781, dann
das Nachtragspatent vom 8. November 1782, sondern
selbst die unterm 24. December 1817 erlassene auf das
Verschleißrecht der verschiedenen Gewerbs= und FabriksInhaber ¬
Bezug nehmende höchste Verordnung.
Nach dem Inhalte des ersten Patents ist den
Hammerwerksinhabern das Recht zugestanden worden,
das aufgebrachte Eisen und Stahl oder das sogenannte
Zentnergut bey ihren Werken auf Jahrmärkten in und
außer Landes ohne Paß, wo sie immer wollen, zu verkaufen, ¬
und zur Erleichterung der Fabrikanten und des
Publicums auch an mehreren Orten Verkaufslagen zu eroffnen, =
und daraus das Zeutnergut im Großen an Jedermann =
abzusetzen, dieses Verschleißrecht wurde durch das