fullscreen : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Die  Hammersgewerken  können  das  erzeugte  Eisen
und  Stahl,  oder  das  sogenannte  Zentnergut,  bey  ihren
Werken,  auf  Jahrmärkten  in-  und  außer  Landes,  ohne
Paß,  wo  sie  immer  wollen,  und  in  selbst  beliebigen
Preisen  verkaufen,  auch  zur  Erleichterung  der  Fabrikanten, ¬
  und  des  Publicums  an  mehreren  Orten  Verkaufsläger ¬
  öffnen,  und  daraus  das  Zentnergut  im  Großen
an  Jedermann  absetzen.
Eodem  §.  2.  Patent  vom  8.  November  1782.
Nach  dieser  Anordnung  wurde  auch  die  Entscheidung ¬
  eines  Magistrats,  nach  welcher  zwey  Hammersgewerken ¬
  verhalten  worden  sind,  die  eröffneten  Niederlagen
zu  sperren,  aufgehoben.
Gubernial=Verordnung  vom  25.  August  1819.
Eine  ähnliche  Entscheidung  fand  für  Kärnthen  Statt,
sie  lautet:  Für  die  von  einer  Rad-  und  Hammergewerkschaft ¬
  in  Kärnthen  angesuchte  Bewilligung  ihre  Erzeugnisse ¬
  sowohl  im  Großen  als  im  Kleinen,  in  dem  ihrem
Eisen=  und  Stahlhammerwerke  zunächst  gelegenen  Städtchen ¬
  St.  Veit  verkaufen  zu  dürfen,  spricht  nicht  nur
das  allerhöchste  Patent  vom  29.  December  1781,  dann
das  Nachtragspatent  vom  8.  November  1782,  sondern
selbst  die  unterm  24.  December  1817  erlassene  auf  das
Verschleißrecht  der  verschiedenen  Gewerbs=  und  FabriksInhaber ¬
  Bezug  nehmende  höchste  Verordnung.
Nach  dem  Inhalte  des  ersten  Patents  ist  den
Hammerwerksinhabern  das  Recht  zugestanden  worden,
das  aufgebrachte  Eisen  und  Stahl  oder  das  sogenannte
Zentnergut  bey  ihren  Werken  auf  Jahrmärkten  in  und
außer  Landes  ohne  Paß,  wo  sie  immer  wollen,  zu  verkaufen, ¬
  und  zur  Erleichterung  der  Fabrikanten  und  des
Publicums  auch  an  mehreren  Orten  Verkaufslagen  zu  eroffnen, =
  und  daraus  das  Zeutnergut  im  Großen  an  Jedermann =
  abzusetzen,  dieses  Verschleißrecht  wurde  durch  das
            
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