Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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in  seiner  Arbeit  aber  eine  (mitelmäßige,)  oder  eine
(gute,)  oder  eine  (besondere)  Geschicklichkeit
gezeiget  hat;  weßwegen  wir  unsere  sämmtlichen  Mitmeister, ¬
  diesen  Gesellen  nach  Handwerksgebrauche  überall  zu
fördern,  geziemend  ersuchen  wollen.  Zu  mehrerer  Bekräftigung ¬
  dessen  haben  wir  uns  Meister  unterschrieben,  und
unser  gewöhnliches  Handwerksinsiegel  beygedrückt.  Gege1785. ¬

ben  Bruck  an  der  Muhr  den
(L.  S.)  Vorsteher  N.  N.
N.  N.
Anmerkung.  Das,  was  einfach  unterstrichen  ist,  ist  in
der  gedruckten  Kundschaft  offen  zu  belassen,  und  von  dem
Meister,  der  die  Kundschaft  ausfertiget,  auszufüllen;  auch
was  zweyfach  unterstrichen  ist,  bleibt  im  Drucke  offen
und  wird  von  den  Zunftvorstehern  eingeschrieben.
§.  249.
Den  in  3  Classen  getheilten  Stahl-  und  Eisenarbeiterzünften, ¬
  ist  zur  künftigen  Richtschnur  gegeben,  daß
jeder  Gesell,  welcher  sich  durch  Kundschaften  ausweiset
durch  6  Jahre  gnt  gearbeitet  zu  haben,  ohne  weitere
Probe=  oder  Meisterstücke  zum  Meisterrecht  gelassen  werden ¬
  soll.
Eodem  §.  10.
§.  250.
Jedem  Meister,  der  bisher  in  besondern  Zünften  gewesen, ¬
  nun  aber  unter  eine  dieser  3  Classen  gehöret
steht  frey  und  unbenommen,  alle  dahin  einschlagenden
Warenartikeln  nach  Wohlgefallen  zu  bearbeiten.
Eodem  §.  3.
Die
            
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