fullscreen : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

Meisterrechte  erforderlichen  Eigenschaften,  nähmlich  daß
er  von  ehelicher  Geburt,  und  ein  Landeskind  sey,  oder
wegen  seiner  auswärtigen  Geburt  von  hohen  Orten  die
Erlassung  erhalten,  wie  auch  daß  er  das  Handwerk  ordenterlernet, ¬
  im  Lande  gearbeitet,  und  sich  hiebey  ehrlich  und
treu  verhalten  habe,  gehörig  beweisen.
Zehntens:  Wenn  nun  die  Meisterschaft  nichts  hierwider ¬
  einzuwenden  hat,  so  soll  der  Meisterrechtswerber
bey  dem  Hochlöblichen  k.  k.  N.  Oe.  Commercien=Conseß
um  die  gnädige  Bewilligung  des  Bürger=  und  Meisterrechts
præstitis  præstandis  geziemend  anlangen.  Nachdem  er
hierauf  die  ihm  von  gedachter  hohen  Stelle  aufgetragene
Probe,  unter  Aufsicht  zweyer  dazu  ernannten  Beschaumeister ¬
  in  der  Wohnung  eines  Lederermeisters  verfertiget  haben, ¬
  und  darüber  das  unparteyische  Zeugniß  der  Meisterschaft ¬
  an  die  hohe  Behörde  abgegeben  worden  seyn  wird,
so  hat  er  den  dießfälligen  ferneren  Entschluß  abzuwarten.
Ist  nun  sodann
Eilftens:  die  Probe  für  gut  erkannt  worden,
so  hat  solche  zugleich  allemahl  für  das  Meisterstück  zu  gelten: ¬
  und  nachdem  der  Meisterrechtswerber  von  dem  Hochlöblichen ¬
  k.  k.  N.  Oe.  Commercien=Conseß  die  ordentliche
Ertheilung  des  Bürger=  und  Meisterechtes  erhalten,  und
er  hierauf  bey  dem  Stadtrathe  das  gehörige  Ansuchen  gethan ¬
  haben  wird,  so  soll  er  nach  barer  Einlegung  der
Meistertare,  welche  bey  einem  hiesigen  Meister  in  40  fl.
bey  einem  Landmeister  aber  in  20  fl.  zu  bestehen  hat,  alsogleich =
  dem  Handwerke  als  Mitmeister  einverleibet,  und
nach  8  Tagen  gedachtem  Stadtrathe  zur  Ablegung  des
Bürgereides  vorgestellet  werden.  Uebrigens  soll  derselbe  unter ¬
  scharfer  Ahndung,  weder  von  dem  Handwerke  zu  einer
Gasterey,  oder  was  immer  für  einer  andern  Ausgabe  verleitet ¬
  werden,  noch  etwas  solches  freywillig  zu  thun  sich
erkühnen.
            
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