Meisterrechte erforderlichen Eigenschaften, nähmlich daß
er von ehelicher Geburt, und ein Landeskind sey, oder
wegen seiner auswärtigen Geburt von hohen Orten die
Erlassung erhalten, wie auch daß er das Handwerk ordenterlernet, ¬
im Lande gearbeitet, und sich hiebey ehrlich und
treu verhalten habe, gehörig beweisen.
Zehntens: Wenn nun die Meisterschaft nichts hierwider ¬
einzuwenden hat, so soll der Meisterrechtswerber
bey dem Hochlöblichen k. k. N. Oe. Commercien=Conseß
um die gnädige Bewilligung des Bürger= und Meisterrechts
præstitis præstandis geziemend anlangen. Nachdem er
hierauf die ihm von gedachter hohen Stelle aufgetragene
Probe, unter Aufsicht zweyer dazu ernannten Beschaumeister ¬
in der Wohnung eines Lederermeisters verfertiget haben, ¬
und darüber das unparteyische Zeugniß der Meisterschaft ¬
an die hohe Behörde abgegeben worden seyn wird,
so hat er den dießfälligen ferneren Entschluß abzuwarten.
Ist nun sodann
Eilftens: die Probe für gut erkannt worden,
so hat solche zugleich allemahl für das Meisterstück zu gelten: ¬
und nachdem der Meisterrechtswerber von dem Hochlöblichen ¬
k. k. N. Oe. Commercien=Conseß die ordentliche
Ertheilung des Bürger= und Meisterechtes erhalten, und
er hierauf bey dem Stadtrathe das gehörige Ansuchen gethan ¬
haben wird, so soll er nach barer Einlegung der
Meistertare, welche bey einem hiesigen Meister in 40 fl.
bey einem Landmeister aber in 20 fl. zu bestehen hat, alsogleich =
dem Handwerke als Mitmeister einverleibet, und
nach 8 Tagen gedachtem Stadtrathe zur Ablegung des
Bürgereides vorgestellet werden. Uebrigens soll derselbe unter ¬
scharfer Ahndung, weder von dem Handwerke zu einer
Gasterey, oder was immer für einer andern Ausgabe verleitet ¬
werden, noch etwas solches freywillig zu thun sich
erkühnen.