Objekt : Psychologie. ¬Die Lehre von dem Erkenntnißvermögen (Th. 1)

§.  346.  Widerstreit.  Territorialrechte  in  verschied.  Staaten.  (Forts.)  35
so  muß  diese  Erklärung  gelten,  da  dieselbe  dann  die  Natur ¬
  eines  Gesetzes  über  die  Collision  hat,  welches
stets  unbedingt  befolgt  werden  muß  (§  348d.).  Allein  an
einer  solchen  ausdrücklichen  Erklärung  wird  es  meist  fehlen,
und  dann  bleibt  Nichts  übrig,  als  auf  die  verschiedene  Natur ¬
  der  absoluten  Gesetze  zurück  zu  gehen,  die  uns  auf  folgende ¬
  Unterscheidung  führen  muß.
Eine  Klasse  der  absoluten  Gesetze  hat  keinen  anderen
Grund  und  Zweck,  als  die  Handhabung  des  Rechts  durch
feste  Regeln  zu  sichern,  so  daß  sie  erlassen  werden  lediglich
um  der  Personen  Willen,  welche  die  Träger  der  Rechte
sind.  Dahin  gehören  die  Gesetze  über  die  Einschränkung
der  Handlungsfähigkeit  wegen  des  Alters,  des  Geschlechts
u.  s.  w.  Ferner  die  Gesetze  über  die  Formen  der  Uebertragung ¬
  des  Eigenthums  (durch  bloßen  Vertrag  oder  durch
Uebergabe).  —  Bei  allen  Gesetzen  solcher  Art  ist  kein  Grund
vorhanden,  sie  unter  die  Ausnahmefälle  zu  rechnen,  die  dabei ¬
  eintretende  Collisionen  können  vielmehr  nach  dem  Grundsatz ¬
  der  freiesten  Rechtsgemeinschaft  geschlichtet  werden,  da
jeder  Staat  unbedenklich  auch  innerhalb  seiner  Gränzen
dem  fremden  Gesetze  solcher  Art  eine  Einwirkung  gestatten ¬
  kann.
Eine  andere  Klasse  der  absoluten  Gesetze  dagegen
hat  ihren  Grund  und  Zweck  außer  dem  reinen,  in  seinem
abstracten  Dasein  aufgefaßten,  Rechtsgebiet  (c),  so  daß  sie
(c)  „contra  rationem  juris“,  s.  o.  B.  1  §  16  Note  p
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