§. 346. Widerstreit. Territorialrechte in verschied. Staaten. (Forts.) 35
so muß diese Erklärung gelten, da dieselbe dann die Natur ¬
eines Gesetzes über die Collision hat, welches
stets unbedingt befolgt werden muß (§ 348d.). Allein an
einer solchen ausdrücklichen Erklärung wird es meist fehlen,
und dann bleibt Nichts übrig, als auf die verschiedene Natur ¬
der absoluten Gesetze zurück zu gehen, die uns auf folgende ¬
Unterscheidung führen muß.
Eine Klasse der absoluten Gesetze hat keinen anderen
Grund und Zweck, als die Handhabung des Rechts durch
feste Regeln zu sichern, so daß sie erlassen werden lediglich
um der Personen Willen, welche die Träger der Rechte
sind. Dahin gehören die Gesetze über die Einschränkung
der Handlungsfähigkeit wegen des Alters, des Geschlechts
u. s. w. Ferner die Gesetze über die Formen der Uebertragung ¬
des Eigenthums (durch bloßen Vertrag oder durch
Uebergabe). — Bei allen Gesetzen solcher Art ist kein Grund
vorhanden, sie unter die Ausnahmefälle zu rechnen, die dabei ¬
eintretende Collisionen können vielmehr nach dem Grundsatz ¬
der freiesten Rechtsgemeinschaft geschlichtet werden, da
jeder Staat unbedenklich auch innerhalb seiner Gränzen
dem fremden Gesetze solcher Art eine Einwirkung gestatten ¬
kann.
Eine andere Klasse der absoluten Gesetze dagegen
hat ihren Grund und Zweck außer dem reinen, in seinem
abstracten Dasein aufgefaßten, Rechtsgebiet (c), so daß sie
(c) „contra rationem juris“, s. o. B. 1 § 16 Note p
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