fullscreen : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Die Regelung der Grundeigenthums-Verhältnisse

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Klafter  30zöllige  Scheiter,  an  Bau=  und  Nutzholz  (Bauholz,  Brunnröhren, ¬
  Zaunholz,  Hiflerstangen)  aus  9040  Kubikschuh,  an  Streu
aus  1592  Fuder,  endlich  aus  Weiderecht  für  52  Pferde,  374  Rinder
und  405  Schafe.
Eine  Reihe  von  Umständen  hatte  die  günstigen  Wirkungen
zweckmäßig  regulirter  Servituten  paralysirt  und  sowohl  der  Religionsfonds=Domäne ¬
  als  den  Eingeforsteten  eine  Ablösung  als  wünschenswerth ¬
  erscheinen  lassen.
Da  frühere  Ablösungsverhandlungen  ein  günstiges  Resultat
nicht  geliefert  hatten,  wurde,  um  eine  nach  jeder  Richtung  hin  zweckmäßige ¬
  Ablösung  durchzuführen  und  in  derselben  zugleich,  wenn  möglich, ¬
  gleichsam  ein  Muster  für  ähnliche  Ablösungsverhandlungen  aufzustellen, ¬
  mit  dem  Erlasse  des  Ackerbau=Ministeriums  vom  13.  Juli
1875,  Zahl  7853,  eine  besondere  Ministerial=Commission  (Ministeralrath ¬
  Peyrer  im  Ackerbau=Ministerium  und  Forstmeister  Dimitz  von
Görz)  nach  Arnoldstein  entsendet,  welche  vom  22.  August  bis  1.  September ¬
  1875  mit  den  Eingeforsteten  und  deren  Bevollmächtigten  die
Verhandlungen  durchführte.
Nach  längeren  Verhandlungen  wurde  das  gesammte  AblösungsAequivalent ¬
  auf  Grundlage  eingehender  forstlicher  Berechnungen  auf
1088  Joch  festgestellt.  Hievon  sollten  Theilflächen  zusammen  im  Ausmaße ¬
  von  30  Joch  an  drei  Realitäten  in  Greut  jeder  für  sich  abgetreten ¬
  werden,  weil  diese  Flächen  zumeist  isolirte  Waldtheile  oder
Ausläufer  bilden  oder  von  den  Grundstücken  der  betheiligten  Eingeforsteten ¬
  ganz  oder  theilweise  eingeschlossen  sind  oder  sich  doch  an
dieselben  anschließen  und  diesen  Gütern  daher  zu  einer  besseren  Arrondirung ¬
  verhelfen.  Für  einen  größeren  Besitzer,  welcher  mehrere  eingeforstete ¬
  Realitäten  zusammengekauft  hatte,  sollte  ein  Aequivalent,
von  100  Joch  ebenfalls  abgesondert  ausgemittelt  werden.
Den  übrigen  Realitäten  dagegen  sollten  größere  zusammenhängende
Waldcomplexe  gemeinschaftsweise  zugewiesen  werden,  und  es  war  eine
der  wichtigsten  Aufgaben  der  Ministerial-Commission,  schützende  Garantien ¬
  gegen  Waldverwüstung  aufzusuchen  und  insbesondere  der  individuellen ¬
  Vertheilung  der  abzutretenden  Servitutwaldungen  vorzubeugen.
Nach  längeren  Berathungen  und  Verhandlungen  kam  man  über
folgende  Garantien  überein:
1.  Die  Abtretung  erfolgt  gemeinschaftsweise  nach  Vorschrift
des  §.  31  des  Patentes  vom  5.  Juli  1853,  aber  in  neuer,  bisher
            
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