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Klafter 30zöllige Scheiter, an Bau= und Nutzholz (Bauholz, Brunnröhren, ¬
Zaunholz, Hiflerstangen) aus 9040 Kubikschuh, an Streu
aus 1592 Fuder, endlich aus Weiderecht für 52 Pferde, 374 Rinder
und 405 Schafe.
Eine Reihe von Umständen hatte die günstigen Wirkungen
zweckmäßig regulirter Servituten paralysirt und sowohl der Religionsfonds=Domäne ¬
als den Eingeforsteten eine Ablösung als wünschenswerth ¬
erscheinen lassen.
Da frühere Ablösungsverhandlungen ein günstiges Resultat
nicht geliefert hatten, wurde, um eine nach jeder Richtung hin zweckmäßige ¬
Ablösung durchzuführen und in derselben zugleich, wenn möglich, ¬
gleichsam ein Muster für ähnliche Ablösungsverhandlungen aufzustellen, ¬
mit dem Erlasse des Ackerbau=Ministeriums vom 13. Juli
1875, Zahl 7853, eine besondere Ministerial=Commission (Ministeralrath ¬
Peyrer im Ackerbau=Ministerium und Forstmeister Dimitz von
Görz) nach Arnoldstein entsendet, welche vom 22. August bis 1. September ¬
1875 mit den Eingeforsteten und deren Bevollmächtigten die
Verhandlungen durchführte.
Nach längeren Verhandlungen wurde das gesammte AblösungsAequivalent ¬
auf Grundlage eingehender forstlicher Berechnungen auf
1088 Joch festgestellt. Hievon sollten Theilflächen zusammen im Ausmaße ¬
von 30 Joch an drei Realitäten in Greut jeder für sich abgetreten ¬
werden, weil diese Flächen zumeist isolirte Waldtheile oder
Ausläufer bilden oder von den Grundstücken der betheiligten Eingeforsteten ¬
ganz oder theilweise eingeschlossen sind oder sich doch an
dieselben anschließen und diesen Gütern daher zu einer besseren Arrondirung ¬
verhelfen. Für einen größeren Besitzer, welcher mehrere eingeforstete ¬
Realitäten zusammengekauft hatte, sollte ein Aequivalent,
von 100 Joch ebenfalls abgesondert ausgemittelt werden.
Den übrigen Realitäten dagegen sollten größere zusammenhängende
Waldcomplexe gemeinschaftsweise zugewiesen werden, und es war eine
der wichtigsten Aufgaben der Ministerial-Commission, schützende Garantien ¬
gegen Waldverwüstung aufzusuchen und insbesondere der individuellen ¬
Vertheilung der abzutretenden Servitutwaldungen vorzubeugen.
Nach längeren Berathungen und Verhandlungen kam man über
folgende Garantien überein:
1. Die Abtretung erfolgt gemeinschaftsweise nach Vorschrift
des §. 31 des Patentes vom 5. Juli 1853, aber in neuer, bisher