Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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3tens:  Sollte  ein  Gewerk  nur  einen  unbedeuteuden ¬
  Theil  eines  nach  dem  bestimmten  Normal  Grundbesitze ¬
  zu  einer  Zerstückung  geeigneten  Bauerngutes  zu  einem ¬
  nothwendigen  Holdensturz,  oder  zu  einem  Werksgebäude, ¬
  wenn  nicht  nach  den  Berggesetzen  die  Abtretung
unmittelbar  gefordert  werden  kann,  mit  freywilligem  Einverständnisse ¬
  des  Besitzers,  und  Bewilligung  seiner  Grundherrschaft ¬
  ankaufen  wollen:  so  sind  dabey  jene  Vorsichten
zu  beobachten,  welche  für  die  Fälle  der  Zerstückung  eines ¬
  Bauerngutes  vorgeschrieben  sind.
Hofkanzley=Decret  vom  2.,  und  Gubernial=Intimation ¬
  vom  25.  July  1807.
§.  244.
Diejenigen  mit  dem  Bergbau  in  Verbindung  stehenden ¬
  Gewerken,  welche  die  Bergfrohn  entrichten,  sind  von
der  Erwerbsteuer  frey.
Hofverordnung  vom  22.  November  1813.
§.  245.
Mit  der  Bearbeitung  unedler  Metalle  geben  sich  ab
1.  die  Eisen=  und  Stahlwarenfabrikation;  2.  die  Schwertfegerey; ¬
  3.  die  Gewehr-  und  Büchsenfabrikation,  dann
4.  die  Büchsenschäfterey;  5.  die  Ringel-  und  Kettenschmieden, ¬
  dann  6.  die  Nadlerey;  7.  die  Spengler=  oder
Klampferey;  8.  die  Kupferhammerwerke;  9.  die  Kupferschmiede; ¬
  10.  die  Glocken=  und  Rothgießerey;  11.  die
Gelbgießerey;  12.  die  Gürtlerey  und  ArgenthachéWaren=Fabrikation; ¬
  13.  die  Zingießerey;  14.  die  Schriftgießerey, ¬
  und  15.  die  Uhrenfabrikation.  Außer  diesen
gibt  es  auch  noch  besondere  Befugnisse  zur  Plattirerey,
Tombackarbeit,  Schrotgießerey  u.  d.  m.
            
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