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3tens: Sollte ein Gewerk nur einen unbedeuteuden ¬
Theil eines nach dem bestimmten Normal Grundbesitze ¬
zu einer Zerstückung geeigneten Bauerngutes zu einem ¬
nothwendigen Holdensturz, oder zu einem Werksgebäude, ¬
wenn nicht nach den Berggesetzen die Abtretung
unmittelbar gefordert werden kann, mit freywilligem Einverständnisse ¬
des Besitzers, und Bewilligung seiner Grundherrschaft ¬
ankaufen wollen: so sind dabey jene Vorsichten
zu beobachten, welche für die Fälle der Zerstückung eines ¬
Bauerngutes vorgeschrieben sind.
Hofkanzley=Decret vom 2., und Gubernial=Intimation ¬
vom 25. July 1807.
§. 244.
Diejenigen mit dem Bergbau in Verbindung stehenden ¬
Gewerken, welche die Bergfrohn entrichten, sind von
der Erwerbsteuer frey.
Hofverordnung vom 22. November 1813.
§. 245.
Mit der Bearbeitung unedler Metalle geben sich ab
1. die Eisen= und Stahlwarenfabrikation; 2. die Schwertfegerey; ¬
3. die Gewehr- und Büchsenfabrikation, dann
4. die Büchsenschäfterey; 5. die Ringel- und Kettenschmieden, ¬
dann 6. die Nadlerey; 7. die Spengler= oder
Klampferey; 8. die Kupferhammerwerke; 9. die Kupferschmiede; ¬
10. die Glocken= und Rothgießerey; 11. die
Gelbgießerey; 12. die Gürtlerey und ArgenthachéWaren=Fabrikation; ¬
13. die Zingießerey; 14. die Schriftgießerey, ¬
und 15. die Uhrenfabrikation. Außer diesen
gibt es auch noch besondere Befugnisse zur Plattirerey,
Tombackarbeit, Schrotgießerey u. d. m.