Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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2tens:  Wenn  bey  einem  ordentlich  bestellten
Bauerngute,  nach  Abschlag  des  eigenen  Holz=  und  Streubedarfs, =
  noch  ein  größerer  entbehrlicher  Waldstand  vorhanden ¬
  ist;  so  kann  solcher  mit  Bewilligung  der  politischen ¬
  Landesstelle  an  einen  Berg=,  Rad=  oder  Hammergewerken ¬
  überlassen  werden,  wenn  er  von  dem  Eigenthümer ¬
  an  denselben  mit  grundobrigkeitlicher  Beystimmung
bintangegeben  werden  will.  Da  es  den  Gewerken  aber  weniger ¬
  um  den  Besitz,  als  um  die  Benützung  des  Holzes
zu  thun  seyn  kann,  so  ist  in  der  Regel  den  Gewerken
der  entbehrliche  Bauernwald  nur  auf  einmahlige  Abstockung
zu  überlassen,  das  Eigenthum  des  Waldes  aber  hat  bey
dem  Bauerngute  zu  verbleiben.
Sollten  jedoch  ganz  besondere  Umstände  die  wirkliche ¬
  Ankaufung  eines  entbehrlichen  Bauernwaldes  nothwendig ¬
  und  räthlich  machen;  so  soll  solche  nur  unter
folgenden  Bedingnissen  gestellet  werden:
a)  Die  eintretende  Nothwendigkeit  des  Kaufes  von
Seite  des  Gewerken,  und  die  Entbehrlichkeit  des  veräußernden ¬
  Waldantheils  zum  eigenen  Bedarfe  des  Bauerngutes ¬
  muß  vorläufig  von  der  politischen  Behörde
gründlich  erhoben,  und  sich  in  Rücksicht  auf  erstere  allenfalls =
  mit  der  montanistischen  Behörde  in  das  Einvernehmen ¬
  gesetzt  werden.
b)  Die  verhältnißmäßige  Vertheilung  der  Steuern
und  Gaben,  in  Betreff  einer  solchen  Grundtrennung
muß  vorläufig  von  der  Buchhaltung  ordentlich  rectificirt,
und  der  sogestaltig  angewiesene  Theil,  so  wie  alle  auf
den  Besitzstand  fallende  Lasten,  in  gleichem  Verhältnisse
von  den  kaufenden  Gewerken  übernommen  werden.
c)  Wenn  ein  Gewerk  mit  einem  solchen  Walde
ein  sogenanntes  Raumrecht  erkauft;  so  soll  er  verpflichtet ¬
  seyn,  solches  zum  Radrecht  anwachsen  zu  lassen.
d)  In  Rücksicht  auf  die  herrschaftlichen  Laudemien ¬
  und  Gebühren  soll  auch  hier  jenes  gelten,  was  im
ersten  Absatze  in  e)  angeführt  worden  ist.
            
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