Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

219 
2tens: Wenn bey einem ordentlich bestellten 
Bauerngute, nach Abschlag des eigenen Holz= und Streu 
bedarfs, noch ein größerer entbehrlicher Waldstand vor 
handen ist; so kann solcher mit Bewilligung der politi 
schen Landesstelle an einen Berg=, Rad= oder Hammerge 
werken überlassen werden, wenn er von dem Eigenthü 
mer an denselben mit grundobrigkeitlicher Beystimmung 
bintangegeben werden will. Da es den Gewerken aber we 
niger um den Besitz, als um die Benützung des Holzes 
zu thun seyn kann, so ist in der Regel den Gewerken 
der entbehrliche Bauernwald nur auf einmahlige Abstockung 
zu überlassen, das Eigenthum des Waldes aber hat bey 
dem Bauerngute zu verbleiben. 
Sollten jedoch ganz besondere Umstände die wirkli 
che Ankaufung eines entbehrlichen Bauernwaldes noth 
wendig und räthlich machen; so soll solche nur unter 
folgenden Bedingnissen gestellet werden: 
a) Die eintretende Nothwendigkeit des Kaufes von 
Seite des Gewerken, und die Entbehrlichkeit des ver 
äußernden Waldantheils zum eigenen Bedarfe des Bau 
erngutes muß vorläufig von der politischen Behörde 
gründlich erhoben, und sich in Rücksicht auf erstere allen 
falls mit der montanistischen Behörde in das Einverneh 
men gesetzt werden. 
b) Die verhältnißmäßige Vertheilung der Steuern 
und Gaben, in Betreff einer solchen Grundtrennung 
muß vorläufig von der Buchhaltung ordentlich rectificirt, 
und der sogestaltig angewiesene Theil, so wie alle auf 
den Besitzstand fallende Lasten, in gleichem Verhältnisse 
von den kaufenden Gewerken übernommen werden. 
c) Wenn ein Gewerk mit einem solchen Walde 
ein sogenanntes Raumrecht erkauft; so soll er verpflich 
tet seyn, solches zum Radrecht anwachsen zu lassen. 
d) In Rücksicht auf die herrschaftlichen Laude 
mien und Gebühren soll auch hier jenes gelten, was im 
ersten Absatze in e) angeführt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer