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2tens: Wenn bey einem ordentlich bestellten
Bauerngute, nach Abschlag des eigenen Holz= und Streu
bedarfs, noch ein größerer entbehrlicher Waldstand vor
handen ist; so kann solcher mit Bewilligung der politi
schen Landesstelle an einen Berg=, Rad= oder Hammerge
werken überlassen werden, wenn er von dem Eigenthü
mer an denselben mit grundobrigkeitlicher Beystimmung
bintangegeben werden will. Da es den Gewerken aber we
niger um den Besitz, als um die Benützung des Holzes
zu thun seyn kann, so ist in der Regel den Gewerken
der entbehrliche Bauernwald nur auf einmahlige Abstockung
zu überlassen, das Eigenthum des Waldes aber hat bey
dem Bauerngute zu verbleiben.
Sollten jedoch ganz besondere Umstände die wirkli
che Ankaufung eines entbehrlichen Bauernwaldes noth
wendig und räthlich machen; so soll solche nur unter
folgenden Bedingnissen gestellet werden:
a) Die eintretende Nothwendigkeit des Kaufes von
Seite des Gewerken, und die Entbehrlichkeit des ver
äußernden Waldantheils zum eigenen Bedarfe des Bau
erngutes muß vorläufig von der politischen Behörde
gründlich erhoben, und sich in Rücksicht auf erstere allen
falls mit der montanistischen Behörde in das Einverneh
men gesetzt werden.
b) Die verhältnißmäßige Vertheilung der Steuern
und Gaben, in Betreff einer solchen Grundtrennung
muß vorläufig von der Buchhaltung ordentlich rectificirt,
und der sogestaltig angewiesene Theil, so wie alle auf
den Besitzstand fallende Lasten, in gleichem Verhältnisse
von den kaufenden Gewerken übernommen werden.
c) Wenn ein Gewerk mit einem solchen Walde
ein sogenanntes Raumrecht erkauft; so soll er verpflich
tet seyn, solches zum Radrecht anwachsen zu lassen.
d) In Rücksicht auf die herrschaftlichen Laude
mien und Gebühren soll auch hier jenes gelten, was im
ersten Absatze in e) angeführt worden ist.