fullscreen : Grünhut, Carl Samuel: Lehrbuch des Wechselrechts

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Titel  III.
§.  71.
Eben  so  muß,  wenn  mit  einem  Gut  eine  Wenn  Pertinenz=Stücke =

Besiz=Veränderung  vorgeht,  zu  welchem  Perveräussert =

werden.
tinenz=Stücke  gehören,  welche  unter  einer
andern  Gerichtsbarkeit  liegen,  der  Besiz=Titel
zuerst  bei  dem  Hypotheken=Buche  des  HauptGuts =
  berichtigt-  sodann  aber  die  Eintragung
auch  bei  dem  Hypotheken=Buche  des  Pertinenz=Stücks =
  nachgesucht  werden.
§.  72.
Werden  Pertinenz=Stücke  eines  Guts
von  demselben  getrennt  und  besonders  veräussert, =
  so  muß
a)  die  Abschreibung  auf  dem  Titel=Blatte  des
Haupt=Gutsb) -
  die  Eintragung  auf  besondere  Blätter  des
Hypotheken=Buchs
erfolgen.
Abschnitt  III.
Von  Behandlung  der  zweiten  Rubrik.
§.  75.
Eintragung
Deständige  Lasten  eines  Grundstücks,  und
von  Amts
Einschränkungen  des  Eigenthums  oder  der
wegen.
Disposition  des  Besizers,  sind,  wenn  sie  dem
Gericht  aus  den  bei  Berichtigung  des  BesizTitels =
  vorgelegten  Urkunden  bekannt  werden,
von  Amts  wegen  einzutragen.
§.  74.
            
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