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Titel III.
§. 71.
Eben so muß, wenn mit einem Gut eine Wenn Pertinenz=Stücke =
Besiz=Veränderung vorgeht, zu welchem Perveräussert =
werden.
tinenz=Stücke gehören, welche unter einer
andern Gerichtsbarkeit liegen, der Besiz=Titel
zuerst bei dem Hypotheken=Buche des HauptGuts =
berichtigt- sodann aber die Eintragung
auch bei dem Hypotheken=Buche des Pertinenz=Stücks =
nachgesucht werden.
§. 72.
Werden Pertinenz=Stücke eines Guts
von demselben getrennt und besonders veräussert, =
so muß
a) die Abschreibung auf dem Titel=Blatte des
Haupt=Gutsb) -
die Eintragung auf besondere Blätter des
Hypotheken=Buchs
erfolgen.
Abschnitt III.
Von Behandlung der zweiten Rubrik.
§. 75.
Eintragung
Deständige Lasten eines Grundstücks, und
von Amts
Einschränkungen des Eigenthums oder der
wegen.
Disposition des Besizers, sind, wenn sie dem
Gericht aus den bei Berichtigung des BesizTitels =
vorgelegten Urkunden bekannt werden,
von Amts wegen einzutragen.
§. 74.