Die Haftausschließungsgründe im einzelnen. § 16.
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Anlangend die Behauptungs- und Beweispflicht, so
ist es Sache der Eisenbahn, darzulegen und zu beweisen, daß
der Schaden durch die mangelhafte Verpackung entstanden
ist, und daß der Mangel bei der Annahme nicht erkennbar ¬
wa
übersehen weiter, daß — wie oben S. 76 Anm. 9 bereits erörtert
— die eisenbahnfrachtrechtliche Haftung in den §§ 456 ffg. H.G.B.
erschöpfend geregelt ist. (Überhaupt wird in der Praxis recht häufig
der Fehler gemacht, daß eine Ablehnung statt auf die §§ 75 Abs. 1
und 77 Abs. 1 Ziff. 2 V.O. auf § 58 Abs. 3 V.O. gestützt wird.
Vgl. z. B. die Entscheidung des A.Ger. Mühlhausen in Eis.=Entsch.
Bd. 18 S. 230.
Wohl aber kann die Eisenbahn auf Grund des § 123 B.G.B.
den
Frachtvertrag anfechten und auf diese Weise sich von den vertraglichen ¬
Pflichten, und zwar sowohl dem Absender wie dem
Empfänger gegenüber, befreien.
10) Völlig unerheblich ist, ob dem Absender ein Verschulden
an der mangelhaften-Verpackung zur Last fällt; entscheidend allein
ist die Tatsache der Mangelhaftigkeit. übrigens wird häufig gelehrt ¬
daß die mantall 6