Inhaltsverzeichnis : Rundnagel, Ernst: ¬Die Haftung der Eisenbahn für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung nach deutschem Eisenbahnfrachtrecht

Die  Haftausschließungsgründe  im  einzelnen.  §  16.
125
Anlangend  die  Behauptungs-  und  Beweispflicht,  so
ist  es  Sache  der  Eisenbahn,  darzulegen  und  zu  beweisen,  daß
der  Schaden  durch  die  mangelhafte  Verpackung  entstanden
ist,  und  daß  der  Mangel  bei  der  Annahme  nicht  erkennbar ¬
  wa
übersehen  weiter,  daß  —  wie  oben  S.  76  Anm.  9  bereits  erörtert
—  die  eisenbahnfrachtrechtliche  Haftung  in  den  §§  456  ffg.  H.G.B.
erschöpfend  geregelt  ist.  (Überhaupt  wird  in  der  Praxis  recht  häufig
der  Fehler  gemacht,  daß  eine  Ablehnung  statt  auf  die  §§  75  Abs.  1
und  77  Abs.  1  Ziff.  2  V.O.  auf  §  58  Abs.  3  V.O.  gestützt  wird.
Vgl.  z.  B.  die  Entscheidung  des  A.Ger.  Mühlhausen  in  Eis.=Entsch.
Bd.  18  S.  230.
Wohl  aber  kann  die  Eisenbahn  auf  Grund  des  §  123  B.G.B.
den
Frachtvertrag  anfechten  und  auf  diese  Weise  sich  von  den  vertraglichen ¬
  Pflichten,  und  zwar  sowohl  dem  Absender  wie  dem
Empfänger  gegenüber,  befreien.
10)  Völlig  unerheblich  ist,  ob  dem  Absender  ein  Verschulden
an  der  mangelhaften-Verpackung  zur  Last  fällt;  entscheidend  allein
ist  die  Tatsache  der  Mangelhaftigkeit.  übrigens  wird  häufig  gelehrt ¬
  daß  die  mantall  6
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer