Metadata : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 31 = N.F Bd. 19 (1892))

Realcontract und Vorvertrag.

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zu ihrem Erlöschen einer rechtsaufhebenden Thatsache (Erlaß,
Verjährung), die letztere nicht (Beweislast!); wenn bei elfterer
die Annahme verweigert wird, tritt regelmäßig mora accipiendi
ein, bei letzterer ist die mora accipiendi schlechterdings un-
denkbar, so lange der Vertrag eben einseitig bleibt, so lange
er nicht durch den Willen des Berechtigten beide Theile
bindet 66).
Ein Blick genügt nun, um zu erkennen, daß Alles, was
hier vom Vertrage zu tradiren gesagt wurde, auch auf alle
anderen Vorverträge zu Einleistungsverträgen paßt, sofern nicht
accibentaliter67) die Bedingung si volet auch diesen
beigefügt ist.
66) Wie Goldschmidt, Ztschr. f. H. R. I. p. 128 fg., für den
Kauf auf Probe dargethan hat.
67) Dieß ist wohl möglich. Die wichtigste Folge ist Uuanwendbarkeit
der Lehre von der mors, accipiendi i. e. S. und regelmäßig Forderungs-
verlust im Falle der nicht rechtzeitigen Annahme.
Von den beiden Fällen, bei welchen nach F. Mommsen (Beiträge
z. Oblig. R. m. p. 137) mora accipiendi ausgeschlossen ist, beruht der eine
auf der Unmöglichkeit des accipere, welche nämlich bei jenen Verträgen
eiutritt, deren Erfüllung sich nicht in Vertragsform vollzieht, (z. B. Ver-
träge auf Unterlassung); der andere Fall dagegen beruht auf Unmöglichkeit
der mora des Empfängers und tritt nach Mommsen dann ein, wenn
die Leistung auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist (z. B. Miethe), und ist
aus Beifügung der Bedingung si voluerit oder nisi noluerit zu erklären.
Denn die Beschränkung auf eine bestimmte Zeit, innerhalb welcher von
einem Rechte Gebrauch gemacht werden muß, ist gleichzeitig Beschränkung
auf den Fall, daß der Berechtigte Gebrauch machen will, es wäre denn daß
die Ausübung dieses Rechtes zugleich Pflicht wäre oder eine Pflicht in sich
schlösse, wie in den Fällen Köhlers (Arch. f. civ. Pr. Bd. 71 p. 397)
und des fr. 51 pr. loc. XIX, 2., in welchen Fällen auch wieder mora des
Miethers möglich ist. Der Fall der Vermiethung für einen bestimmten
Zeitraum unterscheidet sich rücksichtlich der Folgen des Richtempfangs nicht
von dem Falle des Verpflichtung, an einem bestimmten Tage und nur an
diesem zu tradiren, bei welcher nicht nur wie beim Fixgeschäft die Möglich-
keit gütig zu leisten, sondern die Pflicht zu leisten an diesen bestimmten
Tag geknüpft ist. Diese Gebundenheit der Verpflichtung an einen bestimmten

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