Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Confiscation  des  Ordenszeichens,  beym  2ten  hingegen
mit  der  Confiscation,  und  der  einfachen  Werthsstrafe
und  beym  3ten  Uebertretungsfalle  mit  der  Confiscation
des  Ordenszeichens,  und  der  doppelten  Werthsstrafe  unnachsichtlich ¬
  zu  belegen.
2tens:  Daß  insbesondere  die  Nachmachung  aller
österreichischen  kaiserl.  Ordensdecorationen  ohne  Unterschied,
und  zwar:  des  goldenen  Vließes,  des  militärischen  Marien=Theresiens, ¬
  des  königl.  hungarischen  St.  Stephans
des  österr.  kaiserl.  Leopolds,  und  des  königl.  lombardischvenezianischen ¬
  Ordens  der  eisernen  Krone,  so  wie  der
milit.  Elisabeth=Theresianischen  Stiftung  in  der  statutenmäßigen ¬
  Größe,  Gestalt,  Form,  wie  solche  von  den  respectiven ¬
  Ordenskanzleyen  an  die  Ritter  abgegeben  werden,
unter  Festsetzung  der  nähmlichen  bereits  im  1ten  §.  ausgesprochenen ¬
  Strafe,  allen  Goldarbeitern,  Gewerbsleuten,
oder  wem  immer  auf  das  schärfste  untersagt  sey;  Dagegen ¬
  gestatten  Se.  Majestät
3tens:  daß  jenen  Handelsleuten,  und  Goldarbeitern,
welche  gegenwärtig  österr.  kaiserliche  Ordenskreuze,  oder
Decorationen  zum  Verkauf  fertig  haben,  dieselben,  wenn
sie  ihrem  Gehalte,  und  ihrer  Form  nach  den  Ordensstatuten ¬
  gemäß  zur  Verwendung  geeignet  befunden  werden,
von  den  betreffenden  Ordenskanzleyen  eingelöst,  und  zum
künftigen  Gebrauche  des  Ordens  aufbewahrt  werden  dürfen, ¬
  wohingegen  die  Kreuze,  und  Decorationen,  bey
welchen  erwähnte  Bedingung  nicht  eintritt,  ihrer  eigenen
Verwendung  unter  genauer  Beobachtung  des  im  1ten  §.
enthaltenen  Vorschriften  überlassen  bleiben.
Hofkanzley=Verordnung  vom  2.  Jänner  1817.
Die  Nachmachung  und  der  öffentliche  Verkauf  der
Civil=Ehrenkreuze  im  verjüngten  Maßstabe,  oder  in  Form
der  Originalkreuze  ist  verbothen.
Hofkanzley=Decret  vom  3.  October  1815,  GubernialCurrende =
  vom  18.  October  1815.
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III.  Thl.
            
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