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Confiscation des Ordenszeichens, beym 2ten hingegen
mit der Confiscation, und der einfachen Werthsstrafe
und beym 3ten Uebertretungsfalle mit der Confiscation
des Ordenszeichens, und der doppelten Werthsstrafe unnachsichtlich ¬
zu belegen.
2tens: Daß insbesondere die Nachmachung aller
österreichischen kaiserl. Ordensdecorationen ohne Unterschied,
und zwar: des goldenen Vließes, des militärischen Marien=Theresiens, ¬
des königl. hungarischen St. Stephans
des österr. kaiserl. Leopolds, und des königl. lombardischvenezianischen ¬
Ordens der eisernen Krone, so wie der
milit. Elisabeth=Theresianischen Stiftung in der statutenmäßigen ¬
Größe, Gestalt, Form, wie solche von den respectiven ¬
Ordenskanzleyen an die Ritter abgegeben werden,
unter Festsetzung der nähmlichen bereits im 1ten §. ausgesprochenen ¬
Strafe, allen Goldarbeitern, Gewerbsleuten,
oder wem immer auf das schärfste untersagt sey; Dagegen ¬
gestatten Se. Majestät
3tens: daß jenen Handelsleuten, und Goldarbeitern,
welche gegenwärtig österr. kaiserliche Ordenskreuze, oder
Decorationen zum Verkauf fertig haben, dieselben, wenn
sie ihrem Gehalte, und ihrer Form nach den Ordensstatuten ¬
gemäß zur Verwendung geeignet befunden werden,
von den betreffenden Ordenskanzleyen eingelöst, und zum
künftigen Gebrauche des Ordens aufbewahrt werden dürfen, ¬
wohingegen die Kreuze, und Decorationen, bey
welchen erwähnte Bedingung nicht eintritt, ihrer eigenen
Verwendung unter genauer Beobachtung des im 1ten §.
enthaltenen Vorschriften überlassen bleiben.
Hofkanzley=Verordnung vom 2. Jänner 1817.
Die Nachmachung und der öffentliche Verkauf der
Civil=Ehrenkreuze im verjüngten Maßstabe, oder in Form
der Originalkreuze ist verbothen.
Hofkanzley=Decret vom 3. October 1815, GubernialCurrende =
vom 18. October 1815.
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III. Thl.