Definitive Feststellung des Planes.
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Unternehmers. Allgemeine Normen lassen sich bei der Verschiedenartigkeit der
Zwecke, welche die Eisenbahnen verfolgen (ob Gütertransport- oder Personenbahn,
Lokal= oder Transitbahn, Verkehrs- oder strategische Bahn), und bei der Mannigfaltigkeit ¬
der lokalen Verhältnisse nicht aufstellen. Und jedenfalls deuten die Worte
„nur das Privatinteresse des Eisenbahnunternehmers" bestimmt darauf hin, daß,
wo bei einer Anlage das allgemeine Interesse des Betriebs und des öffentlichen
Verkehrsweges und das private Interesse des Unternehmers konkurriren bezw. beide
Interessen betheiligt sind, das Enteignungsrecht unbedenklich angewendet werden
darf. Es läßt sich denken, daß bei dem einen Unternehmen die Anlage einer
Wagenreparatur=Werkstätte unbedingt im allgemeinen und Betriebsinteresse liegt
weil sich Mangels privater Werkstätten die nothwendigen Reparaturen nicht anders
beschaffen lassen, während bei dem anderen Unternehmen das Vorhandensein privater ¬
derartiger Werkstätten die eisenbahnseitige Anlage nicht erforderlich erscheinen
läßt. Dieselbe Erwägung kann z. B. bei der Anlage von Gasanstalten Platz
greifen. Auch das im Gesetze angeführte Beispiel der „Waarenmagazine" hätte
besser fortbleiben sollen. Denn auch bei diesen kann die Anlage im allgemeinen
Interesse liegen, wie z. B. die Anlage von Depotplätzen und Schuppen für Betriebskohlen ¬
(Kohlenschuppen, Bansen), Schwellen, Eisenzeug und überhaupt für
das zum Betriebe unmittelbar und stetig erforderliche Material ohne Zweifel im
allgemeinen und Betriebsinteresse nothwendig ist, obwohl derartige Anlagen im
weiteren Sinne begrifflich zu den Waarenmagazinen zu rechnen sind. Es hängt
also in den bei Weitem meisten Fällen von den konkreten und individuellen Verhältnissen ¬
des ganzen Unternehmens oder der betreffenden Strecke, Station 2c. ab,
ob eine Anlage ausschließlich als dem Privatinteresse des Unternehmers dienend
anzusehen ist oder auch allgemeine Interessen dabei in Frage stehen. Dies zu beurtheilen, ¬
muß nach der generell gegebenen Direktive Sache der zuständigen Instanzen ¬
bleiben. Bei gewissen Anlagen wird es freilich als Regel gelten können,
daß sie nur dem Privatinteresse des Unternehmers dienen, namentlich für eine
Reihe selbstständiger, für das öffentliche Betriebsinteresse nicht erforderlicher
Nebengewerbe, wie Schienenwalzwerke, Waggonfabriken, Billet- 2c. Druckereien ec.
Wohl aber ist das Enteignungsrecht zumeist nicht entbehrlich bei Anlagen, bei denen
mittelbar wenigstens das öffentliche Betriebsinteresse in Betracht kommt, wie z. B.
Wagen= und Lokomotiv=Reparatur=Werkstätten (Rek.=Besch. des Hand.=Min, vom
23. 9. 1874, II 18533, I 112, 3), Beleuchtungs= (Gas=) Anstalten, Wasserwerken.
Rek.=Besch. d. Hand.=Min. v. 11. 9. 1874, V 2957.
Kohlenabfuhr= und Erz= oder Kohlenlagerplätze gehören, insoweit sie dem
finanziellen Privatinteresse des Unternehmers dienen, nicht hierher, wohl aber
dann, wenn sie für den allgemeinen Verkehr — vornehmlich behufs Entlastung
der Ladestraßen und Ladeplätze — nicht entbehrlich sind (Löbell S. 126, Seydel
S. 151 f.), und zwar gleichviel, ob dafür Pacht entrichtet wird und ob sie mit dem
Bahnhofe selbst in unmittelbarem Zusammenhange stehen.
Erl. d. Hand.=Min. v. 22. 8. 1874, II 19650, u. 6. 8. 1875, II 14733. Ebenso Ställe für
Güterbestätterung (Erl. v. 23. 10. 1871, II 20361.
204) „Die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke
soll bei der Anlage von Eisenbahnen, insbesondere zur Einrichtung
von Interimswegen, Werkplätzen und Arbeiterhütten zulässig sein“
Eger, Enteignungsgesetz. 2. Aufl. Bd. II.