fullscreen : ¬Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (2)

Definitive  Feststellung  des  Planes.
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Unternehmers.  Allgemeine  Normen  lassen  sich  bei  der  Verschiedenartigkeit  der
Zwecke,  welche  die  Eisenbahnen  verfolgen  (ob  Gütertransport-  oder  Personenbahn,
Lokal=  oder  Transitbahn,  Verkehrs-  oder  strategische  Bahn),  und  bei  der  Mannigfaltigkeit ¬
  der  lokalen  Verhältnisse  nicht  aufstellen.  Und  jedenfalls  deuten  die  Worte
„nur  das  Privatinteresse  des  Eisenbahnunternehmers"  bestimmt  darauf  hin,  daß,
wo  bei  einer  Anlage  das  allgemeine  Interesse  des  Betriebs  und  des  öffentlichen
Verkehrsweges  und  das  private  Interesse  des  Unternehmers  konkurriren  bezw.  beide
Interessen  betheiligt  sind,  das  Enteignungsrecht  unbedenklich  angewendet  werden
darf.  Es  läßt  sich  denken,  daß  bei  dem  einen  Unternehmen  die  Anlage  einer
Wagenreparatur=Werkstätte  unbedingt  im  allgemeinen  und  Betriebsinteresse  liegt
weil  sich  Mangels  privater  Werkstätten  die  nothwendigen  Reparaturen  nicht  anders
beschaffen  lassen,  während  bei  dem  anderen  Unternehmen  das  Vorhandensein  privater ¬
  derartiger  Werkstätten  die  eisenbahnseitige  Anlage  nicht  erforderlich  erscheinen
läßt.  Dieselbe  Erwägung  kann  z.  B.  bei  der  Anlage  von  Gasanstalten  Platz
greifen.  Auch  das  im  Gesetze  angeführte  Beispiel  der  „Waarenmagazine"  hätte
besser  fortbleiben  sollen.  Denn  auch  bei  diesen  kann  die  Anlage  im  allgemeinen
Interesse  liegen,  wie  z.  B.  die  Anlage  von  Depotplätzen  und  Schuppen  für  Betriebskohlen ¬
  (Kohlenschuppen,  Bansen),  Schwellen,  Eisenzeug  und  überhaupt  für
das  zum  Betriebe  unmittelbar  und  stetig  erforderliche  Material  ohne  Zweifel  im
allgemeinen  und  Betriebsinteresse  nothwendig  ist,  obwohl  derartige  Anlagen  im
weiteren  Sinne  begrifflich  zu  den  Waarenmagazinen  zu  rechnen  sind.  Es  hängt
also  in  den  bei  Weitem  meisten  Fällen  von  den  konkreten  und  individuellen  Verhältnissen ¬
  des  ganzen  Unternehmens  oder  der  betreffenden  Strecke,  Station  2c.  ab,
ob  eine  Anlage  ausschließlich  als  dem  Privatinteresse  des  Unternehmers  dienend
anzusehen  ist  oder  auch  allgemeine  Interessen  dabei  in  Frage  stehen.  Dies  zu  beurtheilen, ¬
  muß  nach  der  generell  gegebenen  Direktive  Sache  der  zuständigen  Instanzen ¬
  bleiben.  Bei  gewissen  Anlagen  wird  es  freilich  als  Regel  gelten  können,
daß  sie  nur  dem  Privatinteresse  des  Unternehmers  dienen,  namentlich  für  eine
Reihe  selbstständiger,  für  das  öffentliche  Betriebsinteresse  nicht  erforderlicher
Nebengewerbe,  wie  Schienenwalzwerke,  Waggonfabriken,  Billet-  2c.  Druckereien  ec.
Wohl  aber  ist  das  Enteignungsrecht  zumeist  nicht  entbehrlich  bei  Anlagen,  bei  denen
mittelbar  wenigstens  das  öffentliche  Betriebsinteresse  in  Betracht  kommt,  wie  z.  B.
Wagen=  und  Lokomotiv=Reparatur=Werkstätten  (Rek.=Besch.  des  Hand.=Min,  vom
23.  9.  1874,  II  18533,  I  112,  3),  Beleuchtungs=  (Gas=)  Anstalten,  Wasserwerken.
Rek.=Besch.  d.  Hand.=Min.  v.  11.  9.  1874,  V  2957.
Kohlenabfuhr=  und  Erz=  oder  Kohlenlagerplätze  gehören,  insoweit  sie  dem
finanziellen  Privatinteresse  des  Unternehmers  dienen,  nicht  hierher,  wohl  aber
dann,  wenn  sie  für  den  allgemeinen  Verkehr  —  vornehmlich  behufs  Entlastung
der  Ladestraßen  und  Ladeplätze  —  nicht  entbehrlich  sind  (Löbell  S.  126,  Seydel
S.  151  f.),  und  zwar  gleichviel,  ob  dafür  Pacht  entrichtet  wird  und  ob  sie  mit  dem
Bahnhofe  selbst  in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehen.
Erl.  d.  Hand.=Min.  v.  22.  8.  1874,  II  19650,  u.  6.  8.  1875,  II  14733.  Ebenso  Ställe  für
Güterbestätterung  (Erl.  v.  23.  10.  1871,  II  20361.
204)  „Die  vorübergehende  Benutzung  fremder  Grundstücke
soll  bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen,  insbesondere  zur  Einrichtung
von  Interimswegen,  Werkplätzen  und  Arbeiterhütten  zulässig  sein“
Eger,  Enteignungsgesetz.  2.  Aufl.  Bd.  II.
            
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