Einleitung.
Die mannigfache Zerrissenheit und Zerklüftung des Rechtszustandes
in Deutschland wirkt zwar überhaupt lähmend, tödtend auf das Volksleben, ¬
aber in solchem Grade verkehrhemmend und auflösend wirkte
seit der großen Münzverwirrung in Deutschland nichts als der klägliche ¬
Zustand des Wechselrechts. Das Wechselinstitut, dem Münzwesen ¬
in Aeußerlichkeit und Zweck verwandt, war, aus den nämlichen
Gründen wie vor Zeiten die Unzahl verschiedener Landesmuͤnzen, fast
untauglich für den internationalen Verkehr geworden, weil beinahe an
die 60 verschiedene Wechselordnungen *) sich in ihren Gebieten behaupteten ¬
und dem Wechselrechtsverhältnisse ein eigenes Gepräge, einen eigenen ¬
Werth gaben. Die fortdauernden Klagen über diesen kläglichen
Zustand verhallten, die wiederholten Anforderungen um Abhilfe?)
fanden wegen Mangels eines geeigneten politischen Körpers kein
Gehör. Der mögliche Weg war der der Vereinbarung zwischen der
großen Zahl deutscher Staatsregierungen, von welchen doch wenigstens
Eine die Initiactive hätte ergreifen müssen; und wenn diese Vereinbarung ¬
erreicht worden wäre, blieben noch die verschiedenen politischen
Körperschaften der einzelnen Länder unter einen Hut zu bringen.
Wäre endlich auch das erreicht worden, so fehlte es immer an der politischen ¬
Gewährschaft für die Erhaltung der Rechtseinheit. Das Jahr
1848 hat das Unmögliche möglich gemacht; der gewaltsame Ausbruch
des nun schon vier Jahrzehende andauernden Drängens von Unten
nach Einheit hat eine allgemeine deutsche Wechselordnung zum Dasein
*) Dedekind, Abriß einer Geschichte des Wechselrechts, Braunschweig 1843.
S. 169.
2) Mittermaier, über den Zustand der Gesetzgebung für das Wechselrecht.
über die an den Gesetzgeber in dieser Beziehung zu stellenden Forderungen und
über das Bedürfniß einer gleichförmigen Wechselgesetzgebung für die Staaten
des deutschen Zollvereins; im Archiv für civilistische Praxis, Bd. XXV, S. 114 ff.