Inhaltsverzeichnis : Koch, Christian Friedrich: ¬Das Wechselrecht nach den Grundsätzen der allgemeinen deutschen Wechselordnung und nach seiner Anwendung in den preußischen Ländern

Einleitung.
Die  mannigfache  Zerrissenheit  und  Zerklüftung  des  Rechtszustandes
in  Deutschland  wirkt  zwar  überhaupt  lähmend,  tödtend  auf  das  Volksleben, ¬
  aber  in  solchem  Grade  verkehrhemmend  und  auflösend  wirkte
seit  der  großen  Münzverwirrung  in  Deutschland  nichts  als  der  klägliche ¬
  Zustand  des  Wechselrechts.  Das  Wechselinstitut,  dem  Münzwesen ¬
  in  Aeußerlichkeit  und  Zweck  verwandt,  war,  aus  den  nämlichen
Gründen  wie  vor  Zeiten  die  Unzahl  verschiedener  Landesmuͤnzen,  fast
untauglich  für  den  internationalen  Verkehr  geworden,  weil  beinahe  an
die  60  verschiedene  Wechselordnungen  *)  sich  in  ihren  Gebieten  behaupteten ¬
  und  dem  Wechselrechtsverhältnisse  ein  eigenes  Gepräge,  einen  eigenen ¬
  Werth  gaben.  Die  fortdauernden  Klagen  über  diesen  kläglichen
Zustand  verhallten,  die  wiederholten  Anforderungen  um  Abhilfe?)
fanden  wegen  Mangels  eines  geeigneten  politischen  Körpers  kein
Gehör.  Der  mögliche  Weg  war  der  der  Vereinbarung  zwischen  der
großen  Zahl  deutscher  Staatsregierungen,  von  welchen  doch  wenigstens
Eine  die  Initiactive  hätte  ergreifen  müssen;  und  wenn  diese  Vereinbarung ¬
  erreicht  worden  wäre,  blieben  noch  die  verschiedenen  politischen
Körperschaften  der  einzelnen  Länder  unter  einen  Hut  zu  bringen.
Wäre  endlich  auch  das  erreicht  worden,  so  fehlte  es  immer  an  der  politischen ¬
  Gewährschaft  für  die  Erhaltung  der  Rechtseinheit.  Das  Jahr
1848  hat  das  Unmögliche  möglich  gemacht;  der  gewaltsame  Ausbruch
des  nun  schon  vier  Jahrzehende  andauernden  Drängens  von  Unten
nach  Einheit  hat  eine  allgemeine  deutsche  Wechselordnung  zum  Dasein
*)  Dedekind,  Abriß  einer  Geschichte  des  Wechselrechts,  Braunschweig  1843.
S.  169.
2)  Mittermaier,  über  den  Zustand  der  Gesetzgebung  für  das  Wechselrecht.
über  die  an  den  Gesetzgeber  in  dieser  Beziehung  zu  stellenden  Forderungen  und
über  das  Bedürfniß  einer  gleichförmigen  Wechselgesetzgebung  für  die  Staaten
des  deutschen  Zollvereins;  im  Archiv  für  civilistische  Praxis,  Bd.  XXV,  S.  114  ff.
            
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