Full text : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 59 = H. 117/118 (1842))

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chen, da Hillner, so tüchtig als die Amtsgcwerkcii zu bauen,
nicht zugesagt, und dieser Mann fol. 39 b. hör. im Syn-
dikate mit stehet und also für unpartheiisch nicht zu achten,
nichts zu setzen;
b) die spezielle Ausstellung, daß die Anschläge fol.
13b. nnd 15b. Act. sub B. nr. 63. auf einen Aufsatz
und Wagenschuppen, die doch der Pfarres guxt fol. 36.
d. Act. gar nicht mit verlange, gerichtet wären, hat auch
nichts in recessu; Der Pfarrer hat die Nothwendig,
keit des Aufsatzes zu einem Futterboden fol. 36. allerdings
behauptet, und dessen Erbauung dem Gutbefinden des Kon-
sistorii nnr anheimgestellt, von solchem und dem Wagen-
schuppcn aber sich gar nicht losgesagt; Da nun Appellan-
ten gegen die Nothwendigkeit des Aussatzes oder Futter-
bodens etwas erhebliches nicht eingewendet, bei der bedeu-
tenden Oekonomie, die zum Pfarrgute guxt fol. 35 b. ge-
höret, auch ein Futterboden allerdings nöthig ist, der
Pfarrer auch guxt fol. 15 b. vorhin schon einen Wagen-
schuppcn gehabt und das Konsistorium die Erbauung beider
bewilliget hat, und die Baukosten nach der Appellanten
eigenen ^Angabe fol. 81 ab. dadurch nur ungefähr um 30
Thaler, mehr aber nicht vermehret werden, so ist auch diese
Beschwerde nicht zu attendiren.
Das 3te Gravamen,
daß die Kirche noch Vermögen genug habe, und den Bau
selbst bestreiten könne, ist der Wahrheit entgegen. Die
Kirche hat nach der mit eingereichten neusten Kirchenrcch-
nung mehr nicht als 550 Thaler circa, werbende Kapita-
lia und 131 Thaler 10 Gr. 3 Pf. Kassenbestand. Diese
Kapitalia und Kassenbestand braucht sie aber zu Bestreitung
der kurrenten Ausgaben, wenn diese nicht gestopft werden
sollen, nothwendig, wie die Kirchenrechnungen besagen nnd
also ist das Gravamen ohne Grund.
Das 4te Gravamen
hingegen, daß die eingepfarrten Ritter- und Freigutsbcsitzer
lediglich in Ansehung ihrer steuerbaren Grundstücke und
nicht auch wegen der Ritter- nnd freien Ländcrei zur Mit-
leidenheit bei den Geldbeiträgen und Diensten zu den Pfarr-

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